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Abzocke per Kredit: Ab welchem Zinssatz beginnt Wucher?

Zunächst einmal kann nicht einfach abgezockt werden. Schließlich gibt es einen Kreditvertrag, an den sich beide Seiten halten müssen. Deshalb heißt dies, dass man bei der Unterschrift unter den Vertrag entsprechend vorsichtig sein und notfalls eben verzichten muss.

Meist sind es allerdings nicht die direkt vereinbarten Kreditzinsen, die den Ärger verursachen, beispielsweise wenn es zu Zahlungsverzögerungen kommt und Verzugszinsen fällig werden. Doch wenn diese vertragsgemäß berechnet werden, hat man zunächst wenig Chancen.

Wann man von Wucherzinsen sprechen kann, ist leider nicht so eindeutig. Zwar soll Zinswucher vorliegen, wenn der Zins das Doppelte des marktüblichen Zinssatzes übersteigt. Doch gibt es eben keinen eindeutigen marktüblichen Zinssatz. Andererseits: der Wucherzins besteht nicht nur aus den Zinsen selbst, sondern auch aus den zusätzlich erhobenen Kosten.

Ob Zinswucher vorliegt, wird deshalb erst in der Verhandlung vor dem Gericht entschieden. Hier wird zugunsten des Kreditnehmers auch die Frage geprüft, ob er geschäftlich so erfahren sei, dass er die Wucherzinsen habe vorher erkennen können. Denn die Wucherzinsen allein führen noch nicht zu den sonst eintretenden Folgen.

Wird auf Zinswucher erkannt, dann ist der Kreditvertrag sittenwidrig und damit nichtig. Dies bedeutet, dass der Kreditgeber mangels gültigem Vertrag keinen Zinsanspruch hat, der Kreditnehmer gleichwohl aber den erhaltenen Kredit zurückerstatten muss.

Wer also wem noch etwas zu erstatten hat, entscheidet sich danach, ob der Kreditnehmer einschließlich der gezahlten Zinsen und Kosten den erhaltenen Kredit bereits zurückgezahlt hat. Dann kann er von den weiteren Zahlungen freikommen und eventuell zuviel gezahlte Beträge wieder zurückbekommen.

Autor: gs | Veröffentlicht am Mittwoch, 29. Juni 2011
Tags: Schuldenfalle Kredithai Abzocke Wucherzins Zinswucher Sittenwidrigkeit Vergleichszins marktüblicher Zins Wucherparagraph Wucher