Bankgeschäfte mit Minderjährigen: Müssen Eltern zustimmen?
Um junge Kunden zu werben, ködern Banken die Jugendlichen mit flippigen Werbeslogans und Kontobeigaben wie Rabattkarten für Fastfood-Ketten oder T-Shirts. Dabei wird den Jugendlichen, die sich in der Ausbildung befinden, oft ein kostenloses Girokonto angeboten. Frühzeitig an die junge Kundschaft gebracht werden sollen aber auch Sparverträge oder vermögenswirksame Anlagen. Nicht ohne weiteres wirksam sind allerdings die Verträge mit Minderjährigen.
Überhaupt keine Verträge wirksam abschließen können Kinder unter sieben Jahren. Vor Nachteilen geschützt werden, die sie aufgrund mangelnder Erfahrung und Verständlichkeit erleiden können, sollen sie somit. Beschränkt geschäftsfähig ist derjenige, der zwischen sieben und 17 Jahre alt ist. Er kann sich unter anderem dann vertraglich binden, wenn:
- eine Einwilligung der Eltern oder gegebenenfalls des Vormundschaftsgerichts in den Vertragsschluss vorliegt - der Jugendliche sich in einem von den Eltern genehmigten Arbeitsverhältnis befindet und sich das Rechtsgeschäft darauf bezieht - der Vertrag für den Minderjährigen nur rechtliche Vorteile bringt - das Rechtsgeschäft unter den so genannten Taschengeldparagraphen fällt.
Dabei ist der so genannte Taschengeldparagraph eine besondere Generaleinwilligung. Wirksam ist nämlich ein Kauf auch ohne das ausdrückliche Okay der Eltern, wenn der Minderjährige eine gewünschte Sache bar von seinem Taschengeld bezahlt, das er extra zum Zwecke des Vertragsschlusses bekommen hat. Aber nur für alltägliche Verträge, für die das Taschengeld üblicherweise zur Verfügung steht, gilt dieser Taschengeldparagraph.
Selbst wenn sie kostenlos sind, fallen die meisten Bankgeschäfte nicht unter den Taschengeldparagraphen. Auch wenn bereits die ersten Raten vom Taschengeld bezahlt wurden, werden Kreditgeschäfte Minderjähriger nicht wirksam.
Wenn Kinder oder Jugendliche etwas geschenkt bekommen, dürfen sie das Präsent allein annehmen. Auch dann, wenn die Eltern nichts davon wissen oder gar dagegen sind. Denn der Minderjährige muss davor nicht geschützt werden, da ein solcher Schenkungsvertrag in der Regel nur rechtliche Vorteile mit sich bringt. So darf beispielsweise ein achtjähriger von der Bank seiner Eltern ein fünf Eurostart-Guthaben für ein Sparkonto als Geschenk annehmen und behalten, ohne seine Eltern um Erlaubnis zu bitten.
Weitere Tipps zum Thema Bankgeschäfte mit Minderjährigen finden Sie bei der Verbraucherzentrale NRW.
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