Beendigung eines Arbeitsverhältnisses: welche Fristen sind bei der Kündigung einzuhalten?
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt bestimmten Fristen, die für beide Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Die gesetzlichen Festlegungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.
Obwohl der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden muss, ist für die Kündigung zwingend die Schriftform vorgeschrieben. Entgegen einer häufig vertretenen Meinung gilt der mündlich ausgesprochene Satz „ich kündige“ oder „Sie sind entlassen“ nicht. Auch die elektronische Form der Kündigung ist laut Gesetz nicht gültig.
Zum beiderseitigen Schutz haben beide Seiten eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese kann nur durch einen Aufhebungsvertrag, der im beiderseitigen Einverständnis vereinbart wird, umgangen werden.
Grundsätzlich gilt eine Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats. Eine kürzere Kündigungsfrist gilt lediglich für die Probezeit. Hier kann bereits mit 14 Kalendertagen gekündigt werden. Auch bei Aushilfen, die nicht länger als drei Monate beschäftigt sind, kann eine kürzere Frist vereinbart werden. Außerdem kann im Tarifvertrag eine kürzere Frist vereinbart werden, was in bestimmten Branchen auch durchaus genutzt wird.
Sind im Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, staffelt sich die Kündigungsfrist nach den Beschäftigungsjahren. Allerdings ist zu beachten, dass die Zeiten, bevor der Arbeitnehmer 25 Jahre alt ist, nicht mitgerechnet werden. Arbeitet ein Mitarbeiter also von seinem 20. bis zu seinem 26. Lebensalter in einem Unternehmer, so zählt nur ein Beschäftigungsjahr, und somit die Kündigungsfrist von vier Wochen.
Laut § 622 BGB betragen die Kündigungsfristen, wenn das Arbeitsverhältnis: - zwei Jahre bestanden hat: 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats - fünf Jahre bestanden hat: 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats - acht Jahre bestanden hat: 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats - zehn Jahre bestanden hat: 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats - zwölf Jahre bestanden hat: 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats - 15 Jahre bestanden hat: 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats - 20 Jahre bestanden hat: 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats
Darüber hinaus können auch längere Zeiten vereinbart werden, wobei die Frist für den Arbeitnehmer nie länger als die für den Arbeitgeber sein darf.
Autor: ck | Veröffentlicht am Freitag, 22. April 2011
Tags: Kündigung Frist Kündigungsfrist Arbeitsverhältnis Beendigung BGB