Das Grundbuch Register, Grundbuchgericht – Was ist das? (D)

Schon seit sehr langer Zeit werden die Rechte an einem Grundstück aufgezeichnet, um Streitigkeiten um die Eigentumsverhältnisse vorzubeugen. Auch etwaige Lasten werden bereits seit langem belegt. All diese wichtigen Daten finden in einem sogenannten Grundbuch Erwähnung. Damit werden die Eigentumsverhältnisse deutlich dargestellt.

In Deutschland erhält jedes Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt im Grundbuch. Inzwischen hat sich auch das Grundbuch stark weiter entwickelt. Die meisten Grundbücher werden mittlerweile auch elektronisch geführt. Dadurch sind sie über das Internet jederzeit einsehbar.

Das Grundbuch Register enthält genaueste Angaben zum zuständigen Grundbuchamt. Außerdem beinhaltet es ein umfangreiches Bestandsverzeichnis, in dem alle grundstücksrelevanten Daten genau aufgelistet sind. Dazu zählen Angaben über die Größe und genaue Lage des Grundstücks. Diese werden den festgelegten Angaben im Kataster entnommen.

Das Bestandsverzeichnis ist in drei Abteilungen gegliedert. In jeder Abteilung werden unterschiedliche Angaben vermerkt. In der ersten Abteilung werden die Eigentümer oder Erbbauberechtigten aufgeführt. Des Weiteren wird hier schriftlich festgehalten, nach welchen Grundlagen die Eintragung erfolgt ist. Alle Verfügungsbeschränkungen und Auflassungsvormerkungen sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten sind in der zweiten Abteilung des Bestandsverzeichnisses vermerkt.

Die Angaben in der dritten Abteilung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs sind wesentlich geläufiger als die der zweiten Abteilung. Hier werden alle Grundschulden, Rentenschulden und Hypotheken aufgelistet. Durch Immobilienverkäufe oder Besitzerwechsel können Änderungen an den Eintragungen im Grundbuch notwendig werden. Es erfolgt eine sogenannte Löschung der Daten, die aber nicht bedeutet, dass die betreffenden Daten vollständig entfernt werden. Sie werden nur gerötet und durch die neuen Daten ergänzt. Das Grundbuch Register ist nicht für die Öffentlichkeit einsehbar. Um die Daten des Grundbuchs einsehen zu dürfen, muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

Die Berechtigung zur Einsichtnahme des Grundbuchs haben aber alle dinglich Berechtigten, wie z. B. die Eigentümer, jede Person, die vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme erhalten hat und Vermessungsingenieure, die öffentlich bestellt worden sind. Außerdem haben Notare und Rechtsanwälte, die in deren Auftrag tätig sind, die Berechtigung das Grundbuch Register einzusehen. Jedoch muss man sagen, dass bisweilen die Begriffe des Grundbuches so manchen Laien verwirren und daher ist es sinnvoll sich einmal hier http://www.grundbuch.de/grundbuch-lexikon.html zu informieren.

Autor: jf | Veröffentlicht am Freitag, 3. Juli 2009
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