Das Nominalkapital (Nennkapital)
Unter dem Nominalkapital einer Kapitalgesellschaft, das auch Nennkapital genannt wird, versteht man das gezeichnete (bilanzielle Stamm- oder Grundkapital). Gleichzeitig werden dabei die von der gesellschaft ausgegebenen Anteile über das Nominalkapital ausgedrückt. In der Bilanz erscheint es rechts auf der Passivseite.
Das deutsche Aktiengesetz schreibt fest, das das Nominalkapital einer Gesellschaft mindestens (Mindestnennbetrag) 50.000 Euro betragen muss. Nennbetragsaktien müssen dann mindestens auf 1,00 Euro des Nominalkapitals lauten. Der anteilige Betrag des Stammkapitals einer einzelnen Aktie darf bei Stückaktien einen Euro nicht unterschreiten. Mittels Dreisatz kann man den prozentualen Anteil der Teilhaberrechte am Nennkapital errechnen. 1. Beispiel: Nominalkapital = 100.000 Euro, Anteile = 10.000, Nennwert je Anteil = 2,00 Euro.
Nun hat der Teilhaber 10.000 Anteile. Der Nennwert liegt bei 2,00 Euro pro Anteil. Der Gesamtwert der Anteile liegt also bei 20.000,00 Euro. Dieser Anteil wird nun ins Verhältnis zum Nennkapital gesetzt: Prozentualer Anteil = (20.000,00 Euro * 100) ÷ 100.000 Euro = 20 %. Demnach ist der Teilhaber mit 20 % am Nominalkapital der Gesellschaft beteiligt. 2. Beispiel: Nominalkapital = 100.000 Euro, Anteile = 10.000, Nennwert je Anteil = 1,00 Euro.
In diesem Beispiel hat der Teilhaber 10.000 Anteile. Der Nennwert liegt bei 1,00 € pro Anteil. Der Gesamtwert der Anteile liegt also bei 10.000,00 Euro. Mit nachfolgender Rechnung wird der Anteil ins Verhältnis zum Nominalkapital gesetzt: Prozentualer Anteil = (10.000,00 Euro * 100) ÷ 100.000 Euro = 10 %. Somit ist der Teilhaber an der Gesellschaft mit 10 % am Nominalkapital beteiligt.
Autor: ks | Veröffentlicht am Donnerstag, 14. Oktober 2010
Tags: Aktien Börse Kapitalgesellschaft Nominalkapital Nennkapital Teilhaberrechte