Das P-Konto: Pfändungsschutzkonto
Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, wurde per Gesetz von der Bundesregierung eingeführt. So ist gewährleistet, dass jeder Bürger ein Girokonto eröffnen kann, um am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können. Dieses Gesetz ist zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten.
Traf (bisher) eine Pfändung für ein Konto ein, war das betreffende Girokonto nicht mehr nutzbar. Es konnten keine Transaktionen wie die Zahlung von Miete oder Versicherungsbeiträge mehr durchgeführt werden. Das war erst dann wieder möglich, wenn der Schuldner eine Freigabe in Form einer gerichtlichen Entscheidung erwirkt hatte, die der Höhe des Freibetrages entsprach.
Beim P-Konto hingegen wird zunächst ein Grundbetrag eingetragen, der pfändungsfrei ist. Das entspricht dem Basispfändungsschutz. Das bedeutet, dass der Schuldner bis zum Ende des Monats über ein Guthaben von 985,15 Euro - auch ohne Gerichtsentscheid - verfügen darf. Wird nicht der gesamte Betrag ausgeschöpft, wird er zum Grundbetrag des darauffolgenden Monats hinzugerechnet.
Die Kreditinstitute sind dazu verpflichtet, in Ergänzung zum Grundfreibetrag bestimmte Geldleistungen zu berücksichtigen. Hierzu sind seitens des Schuldners Bescheinigungen oder Dokumente der entsprechenden Behörden, der Familienkasse und des Arbeitgebers vorzulegen, und zwar für: einmalige Geldleistungen (nach SGB I), Unterhaltspflichtige und Geldleistungen für Kinder (zum Beispiel Kindergeld).
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt sowohl für Einkommen von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmern, ist aber immer nur für ein Girokonto möglich. Hierfür ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen Schuldner und Kreditinstitut notwendig. Lastschriften, Überweisungen, Daueraufträge und Barabhebungen können dann aus dem pfändungsfreien Guthaben vorgenommen werden. Ein bestehendes Girokonto kann zwar jederzeit auf Wunsch des Schuldner zum P-Konto umgewandelt werden, Anspruch auf die Neueröffnung eines Pfändungsschutzkontos besteht jedoch nicht.
Autor: ks | Veröffentlicht am Montag, 11. Oktober 2010
Tags: Bank Schulden Konto Bonität Kredite P-Konto Pfändungsschutzkonto