Der Arbeitsvertrag: Zukunft als Arbeitnehmer – und auf was muss man ac
Auch beim Abschluss eines Arbeitsvertrages sollten unbedingt einige wichtige Faktoren beachtet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wird. Allerdings hat jeder Arbeitnehmer ein Recht darauf, innerhalb von vier Wochen nach Beginn des Vertrages, die wichtigsten Bedingungen in schriftlicher Form, vom Arbeitgeber unterzeichnet, zu erhalten.
Wer in einem Kleinbetrieb mit maximal fünf Arbeitnehmern eine Tätigkeit aufnimmt, sollte daran denken, dass hier das Kündigungsschutzgesetz nicht greift. Auch bei einer Tätigkeit in einem größeren Unternehmen wird der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten wirksam. Deshalb beträgt die Dauer der Probezeit meist sechs Monate. In der Probezeit dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beenden. Dazu bedarf es keinerlei Angabe von Gründen. Im Arbeitsvertrag müssen auch wöchentliche Arbeitszeit und Urlaubsanspruch klar definiert sein. Wie viele Urlaubstage werden gewährt? Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld? Die Anzahl der Urlaubstage muss mindestens 24 Werktage betragen.
Auch die Vergütung und sonstige soziale Leistungen müssen eindeutig im Arbeitsvertrag verankert sein. Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten. Es kann ein Stundenlohn vereinbart werden. Ein festes monatliches Gehalt ist ebenso üblich. In einigen Unternehmen wird eine Kombination aus Festgehalt und Provision gezahlt. Jeder Arbeitnehmer sollte bei Abschluss seines Arbeitsvertrages darauf achten, welche Klauseln außerdem enthalten sind. Es ist durchaus üblich, dass ein Arbeitgeber eine sogenannte Rückzahlungsklausel mit vermerkt. Darin wird festgelegt, dass der Arbeitnehmer bei Kündigung vor Ablauf eines bestimmten Zeitrahmens, vom Arbeitgeber finanzierte Aus- und Weiterbildungen zumindest anteilig zurückzahlen muss. Bei einjähriger Aus- oder Weiterbildung ist eine sogenannte Bindungsdauer von drei Jahren üblich.
Obwohl es auf den ersten Blick unzulässig erscheint, ist auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot durchaus legitim. Darin wird schriftlich verfügt, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber auch nach Beendigung seiner Tätigkeit keinerlei Konkurrenz machen darf. Generell sollte bei der Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages zu jedem Zeitpunkt bedacht werden, dass es sich um einen Vertrag handelt, durch den eine Art Schuldverhältnis für beide Parteien entsteht. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich mit dem Vertrag zur Erbringung einer Leistung, und der Arbeitgeber verpflichtet sich dazu, diese pünktlich zu bezahlen. Wissenswerte Infos rund um den Arbeitsvertrag gibt's übrigens bei Arbeitsrecht-Ratgeber.de.
Autor: jf | Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juni 2009
Tags: Arbeitnehmer Arbeitsvertrag Arbeitsrecht arbeitslos