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Ehegattenbürgschaft: Wann darf der Bürge zur Kasse gebeten werden?

Häufig vergeben Sparkassen und Banken nur dann Kredite, wenn der Ehegatte oder Angehörige des Kreditnehmers für den Kredit die Bürgschaft übernimmt oder den Darlehensvertrag mit unterschreibt. Dass die Bürgen oftmals über keinen oder nur ein geringes Einkommen verfügen, ist die Krux an der Sache. Der Partner verschuldet sich womöglich lebenslang, wenn es zum finanziellen Ausfall des Kreditnehmers kommt. Bürgen müssen allerdings nicht immer zahlen.

Gegenüber der Bank eines Angehörigen muss ein Bürge für die Rückzahlung des Kredites geradestehen, wenn er für dessen Darlehensschuld bürgt. Diese Verpflichtung muss schriftlich vereinbart werden, da sie immer mit einem erheblichen Risiko verbunden ist. Eine E-Mail ist dafür nicht ausreichend.

Wenn der Kreditnehmer dann tatsächlich die Ratenzahlungen nicht mehr aufbringen kann, muss sich laut Gesetz die Bank zuerst an ihn wenden. In der Praxis wird aber immer eine so genannte selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart, da sich die oben genannte gesetzliche Möglichkeit oftmals als sehr langwierig und wenig Erfolg versprechend zeigt. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Bürge für den Schuldner in die Bresche springen muss, sobald er seine Raten nicht mehr zahlen kann. Denn gerade dann ist die Bank nicht mehr verpflichtet, sich zuerst das Geld vom eigentlichen Kreditnehmer zurückzuholen. Falls die Bürgschaft nicht auf eine bestimmte Summe beschränkt wurde (so genannte Höchstbetragsbürgschaft) haftet der Bürge immer in Höhe der vollen Darlehensschuld.

Dass der Bürge für alle bestehenden und künftigen (auch bedingten und befristeten) Ansprüche der Bank aus der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner haftet, dahingehend findet sich oft eine Klausel im Bürgschaftsformular. Unwirksam ist eine solche Klausel nach der Rechtsprechung. Auf die Darlehens- beziehungsweise die vereinbarte Summe beschränkt sich die Haftung dann.

An die Verbraucherzentrale sollte sich derjenige wenden, der eine Bürgschaftsklausel zur Haftungsbeschränkung überprüfen lassen will. Bei der Verbraucherzentrale kann man sich dahingehend auch rund um die Bürgschaft beraten und weitere Fragen beantworten lassen.

Autor: jf | Veröffentlicht am Freitag, 17. Juli 2009
Tags: Bank Kredit Darlehen Geld Ehe Ehegatten Bürgschaft Einkommen Haftung