Genussscheine : hohe Renditen mit hohem Risiko
Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Genussrechtsbeteiligungen sind Unternehmensbeteiligungen, zum Beispiel an Immobilien, Rohstoffen oder Bioprodukten. Genussscheine können von Unternehmen jeder Rechtsform (zum Beispiel GmbH, AG, KGaG) herausgegeben werden. Je nach Ausgestaltung der verbrieften Rechte ist es eher eine Aktie (Eigenkapital) oder eine Anleihe (Fremdkapital).
Ein Genusssschein ist ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier. Das bedeutet, dass der Herausgeber oder Emittent alle Freiheiten in der Gestaltung des Genusscheins hat. Ein Beispiel hierfür ist die Laufzeit. Es gibt Scheine, die eine festgelegte Laufzeit haben, andere hingegen können auch vorzeitig gekündigt werden.
Genussrechte sind Gläubigerrechte. Deshalb hat der Inhaber von Geschnussscheine am Laufzeitende auch Anspruch auf Rückzahlung seines Kapitals zum derzeitigen Nennwert. Allerdings hat der Inhaber kein Stimmrecht wie ein Aktionär. Dies bedeutet, dass er zu einer Teilnahme an Haupt- oder Gesellschafterversammlungen nicht berechtigt ist (Mitwirkungsrecht).
Genusscheine bieten dem Inhaber hohe Renditen, da er sich durch seine Beteiligung das Unternehmensrisiko mitträgt. Das kann im schlimmsten Fall einen Totalverlust zur Folge haben, nämlich dann, wenn der Herausgeber - also das Unternehmen - in die Pleite geht. Sachanlagen, die mit dem Geld gekauft wurden, stehen dann mit ihrem jeweiligen Wert zum Verkauf. Doch der Käufer eines Genussscheines gehört nicht zu den Ersten, die ihr Geld zurück bekommen. Inhaber von Genussscheinen werden nachrangig bedient. Erst müssen anderweitige Forderungen wie beispielweise Kredite zurückbezahlt werden. Erst danach wird Geld an Kunden von Genussscheinen ausbezahlt.
Steuerlich betrachtet unterliegen die Zinsen in Höhe von 25 Prozent der Abgeltungssteuer. Zusätzlich werden daraus noch einmal 5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig.
Autor: ks | Veröffentlicht am Montag, 20. September 2010
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