Kleinunternehmerregelung in Österreich und Deutschland: was man dazu wissen sollte

Wer sich selbstständig macht, erhält kurz nach der Gewerbeanmeldung einen Fragebogen des Finanzamtes, in dem die wichtigsten Eckdaten des Unternehmens eingeholt werden. Unter anderem werden auch die voraussichtlichen Umsätze und Gewinne abgefragt, und damit verbunden auch die Frage, ob die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG gewünscht wird.

Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Erleichterung, die in fast allen Ländern der europäischen Union mit unterschiedlichen Grenzwerten festgelegt wurde. In Deutschland liegt die Grenze bei 50.000 Euro, in Österreich bei 30.000 Euro.

Unternehmer, deren Jahresumsatz in diesem Bereich liegt, fallen unter die Kleinunternehmerregelung. Wer möchte kann sich von dieser Regelung auf Antrag befreien lassen, ist dann allerdings fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.

Bei der Kleinunternehmerregelung unterliegen die Umsätze nicht der Umsatzsteuer. Das bedeutet, dass der Unternehmer auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen muss, im Gegenzug allerdings auch keine Vorsteuer geltend machen kann. Letzteres kann für ein Unternehmen erhebliche Wettbewerbsnachteile haben, so dass die Entscheidung durchaus überlegt werden sollte.

Ideal ist diese Regelung zum Beispiel für kleine Dienstleistungsbetriebe. Diese Firmen haben meistens hohe Lohnkosten und relativ niedrige Material- und sonstige Nebenkosten. Insofern würde auch nur sehr wenig Vorsteuer anfallen. Im Gegenzug stehen etwa Händler, die einen hohen mit Vorsteuer belasteter Wareneinsatz aufwenden müssen, mit der Regelung eher schlechter da.

Auch sollte bei der Entscheidung berücksichtigt werden, ob der Kundenstamm Endverbraucher oder Unternehmer sind. Für Endverbraucher spielt es keine Rolle, ob die Umsatzsteuer ausgewiesen wird, sie haben den Endbetrag einfach zu bezahlen. Ist der Kunde ein Unternehmer, so kann er sich die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer wieder vom Finanzamt holen, so dass nur der Nettobetrag als Kosten zu Buche schlagen.

Da die Entscheidung weitreichende Folgen hat, sollte man sich beraten lassen, falls man nicht genau über die Sachlage Bescheid weiß. Es wäre schade, wenn bereits bei der Betriebsgründung schwerwiegende Fehler gemacht werden.

Autor: ck | Veröffentlicht am Montag, 16. Mai 2011
Tags: Steuern Unternehmer selbständig Umsatz Vorsteuer Umsatzsteuer Kleinunternehmerregelung Betreibsgründung