Mit Schenkungen zu Lebzeiten potenzielle Erbschaftsteuer reduzieren
Nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch im Todesfall erhebt der Staat ab einer gewissen Erbmasse Steuern auf das vererbte Vermögen. Die Erben werden je nach Verwandtschaftsverhältnis einer der drei Steuerklassen zugeordnet und müssen das Erbe mit ihrem persönlichen Erbschaftssteuersatz versteuern. Dieser richtet sich nach der Höhe des vererbten Vermögens. Innerhalb bestimmter Freibeträge sind die Erben von der Erbschaftsteuer befreit. Für Kinder gilt derzeit ein Freibetrag von 400.000 €, während dem Ehepartner ein Freibetrag von 500.000 € zur Verfügung steht. Entfernteren Verwandten wie Geschwistern steht nur ein Freibetrag über 20.000 € zu.
Als Inhaber eines umfangreichen Vermögens macht es Sinn, sich bereits zu Lebzeiten Strategien zu überlegen, wie man die spätere Erbschaftsteuer reduzieren kann. Da der Gesetzgeber im gewissen Rahmen Schenkungen zulässt, ohne Steuern zu erheben, sollten diese Freibeträge frühzeitig ausgeschöpft werden.
Eltern können ihren Kindern beispielsweise bereits zu Lebzeiten steuerfrei Vermögen in Höhe des Schenkungsteuer-Freibetrages von 400.000 € übertragen und damit die spätere Erbmasse reduzieren. Das besondere an den Schenkungsteuer-Freibeträgen ist, dass sie alle 10 Jahren neu ausgeschöpft werden können. Falls der Schenker allerdings innerhalb dieses 10-Jahres-Zeitraumes stirbt, wird die Schenkung auf den Erbteil des Beschenkten angerechnet.
Es ist ratsam die Schenkung in einem Vertrag festzuhalten und notariell beurkunden zu lassen. Bei Immobilien- oder Grundstücksübertragungen ist dies ohnehin Pflicht. Weiterhin können Vermögensinhaber Vertragszusätze, wie z.B. einen Nießbrauch oder ein Veräußerungsverbot zu Lebzeiten des Schenkers, festlegen.
Autor: cv | Veröffentlicht am Mittwoch, 17. November 2010
Tags: Vermögen Geld Schenkung Freibeträge Schenkungsteuer Erbschaftsteuer Erben Testament