Optionsrechte: Depotabsicherung durch Stillhaltergeschäfte?
Wenn man sich überlegt, weshalb es so viele Optionsscheine an der Börse gibt, dann kommt man schnell darauf, dass damit eine Gewinnmöglichkeit verbunden ist. Doch selbst Optionsscheine herausgeben, das geht nicht. Muss man deshalb auf diese Gewinnmöglichkeit verzichten?
Der Aktienkurs kann steigen, er kann fallen, oder er bleibt eben gleich. Bei Geschäften mit Optionsscheinen kann man auf das Steigen oder Fallen spekulieren, aber nicht auf das gleich Bleiben. Deshalb sitzt der Stillhalter, der Herausgeber des Optionsscheins, eigentlich am längeren Hebel und verdient deshalb in jedem Falle.
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann man sich aber auch selbst als Stillhalter betätigen. Das geht nicht mit Optionsscheinen, wohl aber mit Optionsrechten.
Hält man den Kurs einer Aktie für ausgereizt und möchte eigentlich verkaufen, dann kann man eine Kaufoption schreiben. Der Optionskäufer hat dann das Recht, die Aktie beim Verfalltermin der Option (bei amerikanischen Optionen übrigens jederzeit) zum vereinbarten Basiskurs zu übernehmen – oder auch nicht. Als Stillhalter ist man nicht sicher, ob man die Aktie verkaufen kann. Aber man erhält die Optionsprämie und kann damit die Rendite aufbessern.
Auch ein Kaufkurs lässt sich auf diese Weise bedingt absichern. Man verkauft eine Put-Option und ist damit gezwungen, die Aktie am Verfalltag der Option zum vereinbarten Kurs zu kaufen, wenn sie der Käufer des Puts verkaufen möchte. Das will er natürlich nur, wenn der Kurs unter den Basispreis gesunken ist. Liegt der Kurs dagegen darüber, wird er die Option verfallen lassen. Und der Käufer in spe bekommt zwar die Aktie nicht, kassiert aber dafür die Optionsprämie.
Autor: gs | Veröffentlicht am Mittwoch, 27. April 2011
Tags: Put Eurex Verkaufsoption Putoption Kursabsicherung Optionsrechte