Pfändungsschutzkonto: trotz Kontopfändung am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen
Seit Juli 2010 wurde das sogenannte Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, eingeführt. Jede natürliche Person, d.h. auch ein Selbstständiger, hat seitdem das Recht, ein bestehendes Girokonto bei seiner Bank in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Das P-Konto ermöglich dem Kontoinhaber, trotz einer bestehenden Kontopfändung weiterhin in eingeschränktem Rahmen über seine erzielten Einkünfte verfügen zu können.
Wie funktioniert ein Pfändungsschutzkonto? Grundsätzlich ist bei einem P-Konto jeden Monat ein Grundbetrag von 985,15 € pfändungsfrei. Der Kontoinhaber kann also weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen und sich ein Stück Autonomie bewahren. Bei Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Kontoinhaber kann die Pfändungsfreigrenze eventuell erhöht werden. Falls der pfändungsfreie Betrag innerhalb eines Monats nicht verbraucht wird, ist eine einmalige Übertragung auf den folgenden Monat möglich.
Was gilt es zu beachten? Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Nur Einzelkonten sind zulässig. Weiterhin darf jede natürliche Person nur über ein einziges Pfändungsschutzkonto verfügen. Die Bank wird in jedem Fall die Einrichtung des P-Kontos der Schufa melden bzw. das Vorhandensein weiterer P-Konten durch eine Schufa-Anfrage ausschließen. Nach Informationen des Bundesministeriums der Justiz fließt das Vorhandensein eines P-Kontos nicht mit in die Bewertungskriterien der Schufa zur Feststellung der Bonität eines Kunden mit ein. Unter dem Link http://www.bmj.bund.de/p-konto finden Interessierte weitergehende Informationen zum Pfändungsschutzkonto.
Autor: cv | Veröffentlicht am Dienstag, 23. November 2010
Tags: Kontopfändung Konto Schufa Kredite P-Konto Unterhaltsansprüche Pfändungsfreigrenze