Pfändungsschutzkonto: was versteht man darunter?
Das Pfändungsschutzkonto wird oftmals einfach nur mit P-Konto bezeichnet und ist ein besonderes Konto, dass zum 1. Juli 2010 eingeführt wurde. Der bargeldlose Zahlungsverkehr gewinnt immer mehr an Bedeutung. Damit Schuldner ihr Konto vor einer Pfändung schützen können, hat der Gesetzgeber in Deutschland ein pfändungssicheres Konto geschaffen.
Jeder hat nun die Möglichkeit, aus seinem bestehenden Girokonto ein p-Konto zu machen. Hierfür muss einfach nur ein Antrag bei der kontoführenden Bank gestellt werden. Eine Umwandlung von einem einfachen Girokonto in ein P-Konto dürfen die Banken nicht verweigern. Allerdings kann jeder nur ein P-Konto einrichten - die Umwandlung ist kostenlos.
Das besondere an dem Pfändungsschutzkonto ist, dass die Zahlungseingange bis zur Höhe des persönlichen Pfändungsfreibetrags von Pfändungen freigestellt werden. Dabei spielt es keine Rolle, woher die Einzahlungen stammen. Damit ist von vornherein dafür gesorgt, dass ein Gläubiger nicht auf die Guthaben auf einem P-Konto zugreifen kann. Die Bank darf nur den Betrag an einen berechtigten Gläubiger abführen, der über dieser Pfändungsfreigrenze liegt.
Wie das herkömmliche Girokonto wird auch das Pfändungsschutzkonto nicht kostenlos bei der Bank geführt. Ferner kann es sein, dass die Bank einen bereits eingeräumten Dispositionskredit entzieht, wenn das Girokonto zum P-Konto umgewandelt wird. Daher sollte man sich im Vorfeld bei seiner Bank entsprechend beraten lassen.
Autor: kb | Veröffentlicht am Freitag, 8. Oktober 2010
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