Privatinsolvenz: Ausweg aus der Überschuldung
Vollstreckbare Titel, mit denen Gläubiger gegenüber Schuldnern Geldforderungen durchsetzen können, bleiben meist über einen Zeitraum von 30 Jahren bestehen. Um jedoch auch hoch verschuldeten Privatpersonen einen Neuanfang zu ermöglichen, wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Privatinsolvenz genannt, ins Leben gerufen. Schuldner, die eine Privatinsolvenz beantragen, verpflichten sich, ihre finanziellen Verhältnisse offenzulegen und innerhalb eines 6-Jahres-Zeitraumes alle Einkünfte bis auf einen geringen pfändungsfreien Anteil zum Lebensunterhalt an die Gläubiger abzutreten. Bevor das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden kann, müssen sich Schuldner zunächst um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern bemühen.
Außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung: Hierbei arbeitet der Schuldner in der Regel in Zusammenarbeit mit einer Schuldnerberatungsstelle ein Konzept aus, wie und wann Schulden in Teilbeträgen zurückgezahlt werden könnten. Im Fall das sich Schuldner und Gläubiger innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nicht einigen können, wird sich das Gericht abermals um eine Einigung bemühen.
Gerichtlicher Vermittlungsversuch: Das Gericht legt den Gläubigern nun nochmals den Entschuldungsplan des Schuldners vor. Es benötigt anschließend nur die Zustimmung der Gläubiger mit den höchsten Forderungen und kann sogar anstelle der Gläubiger die Zustimmung zum Entschuldungsplan anordnen. Kommt es zu keiner Einigung, wird alternativ das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet.
Die Privatinsolvenz: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nun öffentlich bekannt gegeben, damit alle Gläubiger ihre Forderungen stellen können. Anschließend muss sich der Schuldner verpflichten, 6 Jahre lang seine Einkünfte über einen Treuhänder an die Gläubiger abzuführen. Innerhalb dieser sogenannten „Wohlverhaltensphase“ kann er lediglich über einen gewissen Freibetrag zum Lebensunterhalt verfügen. Weiterhin muss er sich im angemessenen Rahmen um Arbeit bemühen und Änderungen des Wohnortes unmittelbar anzeigen.
Die Restschuldbefreiung: Verhält sich der Schuldner innerhalb dieses Zeitraumes kooperativ, wird ihn das Gericht anschließend endgültig von seinen restlichen Schulden für befreit erklären und ihm somit einen finanziellen Neuanfang ermöglichen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind noch nicht beglichene Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Geldstrafen.
Autor: cv | Veröffentlicht am Dienstag, 23. November 2010
Tags: Restschuldbefreiung Schulden Lohnpfändung Schuldnerberatung Insolvenz Kredite Pfändungsfreigrenze Verbraucherinsolvenzverfahren Entschuldungsplan Wohlverhaltensphase