Privatinsolvenz: Der letzte Ausweg aus der Schuldenfalle (D)
Der Begriff „Insolvenz“ kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie "nicht lösend". Das heißt, dass eine Person oder ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht mehr nachkommen kann. Zahlungsunfähigkeit kann durch Überschuldung, Fehlplanungen oder schlechtes Forderungsmanagement ausgelöst werden.
Um die drohende Privatinsolvenz abzuwenden, kann der Schuldner Verhandlungen mit den Gläubigern führen, um Ratenzahlungen, Schuldenerlass oder Stundungen zu erwirken. Lässt sich eine Insolvenz nicht mehr vermeiden, wird das Insolvenzverfahren eingeleitet. Erste Anlaufstelle hierfür ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss. Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzverordnung geregelt und in mehrere Abschnitte unterteilt. Im ersten Schritt wird eine außergerichtliche Einigung versucht. Den Gläubigern wird ein sogenannter Schuldenbereinigungsplan vorgelegt, den sie annehmen oder ablehnen können. Wird er abgelehnt, erfolgt im nächsten Schritt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht bestimmt einen Treuhänder, der mit der Verteilung der Insolvenzmasse betraut wird.
Danach beginnt die Treuhand- oder Wohlverhaltensphase, die sechs Jahre dauert. In dieser Zeit verteilt der Treuhänder pfändbare Vermögen und Einkommen an die Gläubiger.Gleichzeitig hat der Schuldner bestimmte Pflichten zu erfüllen. Er darf keine neuen Schulden machen und muss dem Treuhänder jede Veränderung mitteilen (Umzug, Arbeitsstellen-wechsel, Arbeitslosigkeit, Erbschaft).
Hält sich der Schuldner an die Auflagen, wird er vom Insolvenzgericht nach sechs Jahren von seiner Restschuld befreit. Negative Einträge in der SCHUFA bleiben aber für weitere drei Jahre bestehen.
Autor: ks | Veröffentlicht am Montag, 10. Oktober 2011
Tags: Insolvenz Verbindlichkeiten Privatinsolvenz Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Privatkonkurs Treuhänder Insolvenzverfahren Restschuld