Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Schuldnerberatung und Rechtsanwalt helfen weiter
Wenn nichts mehr hilft, hilft nur noch die Insolvenz. In Deutschland gibt es für Privatleute das Verbraucherinsolvenzverfahren. Es führt, richtig durchgeführt, dazu, dass der Schuldner nach dem kompletten Ablauf der Insolvenz tatsächlich schuldenfrei ist.
Voraussetzung für das Insolvenzverfahren ist, dass zuvor eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht wird. Dazu bedient man sich eines spezialisierten Rechsanwaltes oder einer Schuldnerberatungsstelle. Wenn die Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan zustimmen, ist das Insolvenzverfahren vom Tisch. Der Schuldner muss allerdings dann entsprechend diesem Plan Zahlungen leisten. Betreibt allerdings einer der Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, dann gilt der Plan als gescheitert, und das gerichtliche Insolvenzverfahren beginnt.
Wichtig ist, dass der Schuldner in diesem Verfahren rechtzeitig die Restschuldbefreiung beantragt. Sie führt dazu dass die Schulden tatsächlich erlassen werden. Im anderen Falle hätte ein Gläubiger auch nach Abschluss des Verfahrens die Möglichkeit, seine Forderungen weiterhin einzutreiben.
Es soll schon den Fall gegeben haben, dass der Rechtsanwalt des Schuldners nicht auf den Restschuldbefreiungsantrag geachtet hat. Dann kommt der Schuldner in die missliche Lage, dass er weiterhin seine Gläubiger fürchten muss. Nur mit der Restschuldbefreiung, für die er allerdings sechs Jahre lang alles Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze an die Gläubiger abführen muss, ist er die Schulden los. Sonst schleppt er sie bis zu ihrer Verjährung nach 30 Jahren mit sich herum.
Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung müssen nicht an den Kosten scheiden. Die Staatskasse streckt die Mittel für den Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle vor.
Autor: gs | Veröffentlicht am Donnerstag, 13. Januar 2011
Tags: Verbraucher Restschuldbefreiung Schuldnerberatung Verbraucherinsolvenz Insolvenz Privatinsolvenz Zahlungsunfähigkeit Schuldenbereinigungsplan