Sparerpauschbetrag löste Sparerfreibetrag ab

Beschäftigt man sich mit dem Thema Geldanlage und recherchiert hierzu im Internet, dann taucht irgendwann auf einigen Webseiten noch der Begriff Sparerfreibetrag auf. Dieser Begriff wird heute nicht mehr benutzt, ist dennoch auf vielen Webseiten zu finden und sorgt daher immer wieder für Verwirrung.

Beim Sparerfreibetrag handelt es sich um einen Begriff aus dem Einkommensteuergesetz, der von 1975 bis 2008 üblich war. Hierbei handelt es sich um eine bestimmte Summe, bis zu deren Höhe Verbraucher keine Steuern auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen bezahlen mussten. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer am 1. Januar 2009 wurde der Begriff hinfällig und durch den Sparer-Pauschbetrag ersetzt.

Der Sparer-Pauschbetrag entstammt ebenfalls dem deutschen Einkommensteuergesetz und bezeichnet ebenfalls eine Grenze, bis zu der auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen keine Steuern bezahlt werden müssen. Hierbei sind jedoch einige Besonderheiten zu berücksichtigen. So kann man durch den Sparer-Pauschbetrag bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen einen pauschalen Betrag von derzeit 801 Euro als Werbungskosten abziehen. Bei Ehepartner verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist dann allerdings ausgeschlossen.

Jeder, der eine Sparanlage wählt, hat einen Anspruch auf diesen Sparer-Pauschbetrag. Es muss allerdings ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wie es sich im Einzelfall damit verhält, kann man bei seiner Bank erfahren oder entsprechend bei dem Institut, bei dem die Sparanlage geführt wird.

Autor: kb | Veröffentlicht am Montag, 28. Juni 2010
Tags: Abgeltungssteuer Finanzen Steuererklärung Werbungskosten Freibetrag Sparerpauschbetrag