Artikel

Steuern: Kapitalerträge von Privatvermögen

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 sollte die Besteuerung von Kapitalanlagen im privaten Bereich vereinfacht werden. Das sollte dadurch erreicht werden, dass künftig keine Kapitalerträge mehr in die Veranlagungen mit aufgenommen werden müssen. Hierunter fallen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalanlagen, insbesondere Zinsen, Gewinne aus Veräußerungen von Anteilen oder Aktien, Dividenden und Investmenterträge, die im Privatvermögen einer Person ausfindig zu machen sind. Von der Abgeltungssteuer befreit bleiben Beteiligungen, bzw. Wertpapierdepots, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Hier ist es weiterhin maßgebend für die Besteuerung, ob sich die Beteiligungen an einer Kapital- oder Personengesellschaft befinden. Die Besteuerung in der Hinsicht auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hat sich nicht zu der vorherigen Gesetzeslage geändert, handelt es sich aber um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, so unterliegen seit 2009 Veräußerungsgewinne nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren, sondern dem Teileinkünfteverfahren.

Einkünfte, die aus der Veräußerung einer mehr als 1 Prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die sich im steuerlichen Privatbesitz befindet, erzielt werden, unterliegen ebenfalls nicht der Abgeltungssteuer. Auch in den privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken ergaben sich seit der Einführung der Abgeltungssteuer keine Änderungen.

Nicht mit der Abgeltungssteuer, aber dem progressiven Steuersatz sind aus stillen Beteiligungen oder sonstigen Kapitalforderungen, besonders Darlehen, bei welchen es sich bei dem Schuldner um eine nahestehende Person handelt, oder wenn eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Schuldner ist, an welchem der Gläubiger oder eine ihm nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, stammende Einnahmen und Veräußerungsgewinne zu besteuern.

Auch bei Investmentfonds greift die Abgeltungssteuer auf laufende ausgeschüttete und thesaurierte Erträge. Kommt es auf der Ebene des Investmentfonds zu Veräußerungen, wird die Abgeltungssteuer erst mit der tatsächlichen Ausschüttung aus den Fonds der Anleger, fällig. Auch realisierte gewinne, die beim Kauf von Fondsanteilen entstehen, sind unabhängig von der Haltefrist, Abgeltungssteuerpflichtig.

Autor: bm | Veröffentlicht am Mittwoch, 19. Mai 2010
Tags: Abgeltungssteuer Bank Geld Steuer Finanzamt Geld sparen Kapitalerträge