Valutaklausel garantiert Beständigkeit einer Geldschuld
Bei der Valutaklausel oder Währungsklausel, wie sie auch genannt wird, handelt es sich um eine Klausel zur Wertsicherung. Damit ist eine vertragliche Vereinbarung gemeint, die eine bestehende Schuld durch Bindung eine Bezugsgröße wertbeständig macht. Somit unterliegt diese Schuld nicht mehr einer Geldentwertung (Inflation). Die Bezugsgröße ist der Wechselkurs einer ausländischen Währung.
Bei einem Handelsgeschäft wird durch eine Valutaklausel die Geldschuld dadurch beständig gemacht, dass der Kaufpreis an eine fremde Währung gebunden ist. Ziel ist es unter anderem, dadurch das Risiko von Währungsschwankungen zu minimieren. Bei der Valutaklausel werden zwei Varianten unterschieden: die unechte und die echte Valutaklause.
Bei der echten Valutaklausel ist die Geldschuld an eine ausländische Währung gebunden, die schlussendlich auch in ausländischer Währung geleistet wird. Bei der unechten Valutaklausel liegt die Valutaschuld zwar in ausländischer Währung vor, die Zahlung wird aber in inländischer Währung erfolgen. Somit ist diese Valutaschuld nur an den Devisenkurs, nicht aber an den Bestand einer Wähung gebunden.
Wird eine Valutaklausel vereinbart, wird zeitgleich auch das Verhältnis zwischen zugrunde gelegter ausländischer Währung in Bezug auf die inländischen Währung festgelegt. Bei der Währungsklausel handelt es sich um eine Wertsicherungsklausel. Deshalb unterliegt sie den Regeln des Preisklauselgesetzes. Ist die Bezugsgröße nicht direkt mit einer vereinbarten Leistung oder einem Gut zu vergleichen, gilt ein grundsätzliches Preisklauselverbot.
Autor: ks | Veröffentlicht am Mittwoch, 10. November 2010
Tags: Valutaklausel Währungsklausel Wertsicherung Bezugsgröße Geldschuld unechte echte Preisklauselgesetz Preisklauselverbot