Wann ist ein Kaufvertrag rechtskräftig?
Kaufverträge werden im alltäglichen Leben ständig abgeschlossen. Sie bedürfen keiner Schriftform, sondern kommen durch Angebot und die Annahme eines solchen durch den Kunden zustande. Jeder schließt fast tagtäglich Kaufverträge ab, teilweise ohne es selbst zu bemerken. Das Ganze beginnt beim Einkaufen im Supermarkt und endet irgendwo beim Kauf eines Autos.
Das Einkaufen im Supermarkt wird nicht sofort als Abschluss eines Kaufvertrages erkannt, denn es wird kein umfangreicher, schriftlicher Vertrag unterzeichnet. Trotzdem handelt es sich um einen Kaufvertrag, denn der Kunde nimmt Angebote aus dem Supermarkt an, indem er sie an der Kasse bezahlt. Beim Kauf eines Autos ist auf den ersten Blick ersichtlich, dass dabei ein Kaufvertrag abgeschlossen wird. Denn hier erfolgt das Ganze in schriftlicher Form.
Damit ein Kaufvertrag jedoch rechtskräftig wird, muss er einige grundlegende Bedingungen erfüllen. Käufer und Verkäufer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, um als voll geschäftsfähig anerkannt zu werden. Wird ein Kaufvertrag mit einem Minderjährigen abgeschlossen, kann dies zum Widerruf durch die Eltern führen. Denn grundsätzlich gilt, dass Minderjährige von 7 bis 18 Jahren nur beschränkt geschäftsfähig sind. Liegt eine Zustimmung der Eltern nicht vor, ist der Vertrag nicht rechtskräftig.
Allerdings besteht die Möglichkeit, eine nachträgliche Zustimmung der Eltern einzuholen. In manchen Fällen greift auch noch der sogenannte „Taschengeldparagraph“. Wenn Kinder einen Kauf aus den ihnen zur Verfügung gestellten Mitteln (Taschengeld) tätigen, kann dieser als rechtskräftig betrachtet werden. Ein Privatkauf kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wird jedoch bei einem gewerblichen Händler etwas erworben, kann das, ebenfalls im Kaufvertrag verankerte, Widerrufsrecht in Anspruch genommen werden.
Ein Kaufvertrag kann auch nichtig werden, wenn er als sittenwidrig einzustufen ist. Trifft dies zu, entstehen für den Käufer und für den Verkäufer keinerlei Verpflichtungen. Für den Käufer entsteht keine Verpflichtung zur Bezahlung der Ware, und für den Verkäufer entsteht keinerlei Verpflichtung zum Überlassen der Ware. Eine Sittenwidrigkeit liegt offensichtlich dann vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Wert einer Ware und deren Preis besteht. Allein diese wenigen Aspekte zeigen, dass ein Kaufvertrag eine unbedingte Sorgfalt erfordert und gerade das Infoportal www.betriebsinfo.at erklärt einige Fachbezeichnungen sehr ausführlich.
Autor: jf | Veröffentlicht am Dienstag, 30. Juni 2009
Tags: Einkauf Handelsrecht Kauf Käufer Kaufvertrag Verbraucherschutz