
Ein Dienstwagen ist bei vielen Arbeitnehmern äußerst beliebt. Er gilt als Statussymbol, auf das man ungern verzichten möchte. Gerade im Vertrieb und im Außendienst, aber auch in gehobenen Führungspositionen macht ein Wagen der gehobenen Klasse einen angemessenen Eindruck. Einen rechtlichen Anspruch auf das Fahrzeug gibt es allerdings nicht. Außerdem handelt es sich bei einem Dienstwagen um einen zusätzlichen Bestandteil des Einkommens. Somit unterliegt der Wagen in einem gewissen Umfang der Besteuerung. Als Arbeitnehmer sollte man unabhängig von der Position die jeweiligen Regelungen kennen, bevor man sich entscheidet, ein Fahrzeug des Arbeitgebers zu führen.
Beliebtes Statussymbol ohne Rechtsanspruch – Vertragliche Vereinbarungen sind empfehlenswert
Zunächst muss man wissen, dass man als Mitarbeiter unabhängig von der bekleideten Position und der ausgeübten Funktion keinen rechtlichen Anspruch auf einen Firmenwagen hat. Der Arbeitgeber ist somit nicht verpflichtet, seiner Belegschaft ein dienstliches Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Auch gibt es keinen Anspruch des Mitarbeiters auf die Größe oder das Fabrikat des Wagens. Auch im Jahr 2016 hat sich an dieser juristischen Vorgabe nichts geändert. Dennoch haben viele Firmen erkannt, dass es sich bei dem dienstlichen Wagen um einen Benefit für den Mitarbeiter handelt, den man gerne bereitstellt. Im Gegenzug muss der Angestellte dann unter Umständen auf eine einmalige Gehaltserhöhung verzichten. Besonders wichtig ist ein Firmenfahrzeug bei einer Tätigkeit im Vertrieb oder im Außendienst. Kundenbesuche sind ohne Dienstwagen nur schwer zu bewerkstelligen. Wenn der Mitarbeiter häufig unterwegs ist oder an unterschiedlichen Orten im Einsatz sein muss, kann sich ein dienstlicher Wagen als Zusatzleistung anbieten.
Alle Regelungen zur privaten Nutzung, zum Fahrtenbuch, zur Pflege und zur Übernahme der Kosten sollte man vorab in einer schriftlichen Vereinbarung festhalten. Somit ist von Anfang an klar geregelt, welche Rechte und Pflichten beide Vertragspartner haben. Insbesondere das Ausmaß der privaten Nutzung, Fahrten durch Dritte und die Verpflichtung zur Fahrtenbuchführung sollten vereinbart werden. Wird die Privatnutzung vom Vorgesetzten untersagt, entsteht sogar ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mitarbeiter. Deshalb sollte man hier unbedingt frühzeitig für Klarheit sorgen. Sofern keine Vereinbarung getroffen ist, darf nur der betreffende Mitarbeiter das Fahrzeug führen. Die Menge der zulässigen Privatkilometer richtet sich dann danach, ob der sogenannte kleine oder große Sachbezug vereinbart wurde.
Diese Kosten fallen für den Mitarbeiter an
Die Kosten für den Dienstwagen trägt die Firma, soweit es sich um die Anschaffung und die Wartung handelt. Für die korrekte Ermittlung der steuerlichen Auswirkungen ist in Österreich die Frage nach dem Sachbezug zu klären. Er gilt, wenn die Firma dem Mitarbeiter einen Firmenwagen für die private Nutzung überlässt. Da der Betrieb alle Kosten für den PKW zahlt, entsteht dem Angestellten ein finanzieller Vorteil. Dieser unterliegt im Gegenzug der Besteuerung und der Sozialversicherung. Der Sachbezug wird pro Monat mit einer Summe von 1,5 Prozent der Bemessungsgrundlage angesetzt. Diese entspricht bei einem Neuwagen dem Kaufpreis, ist aber limitiert auf einen Betrag von 720 Euro im Monat. Sofern die Fahrstrecke für alle privaten Fahrten im Jahr unter 6.000 Kilometern liegt, gilt ein Sachbezugswert von 0,75 Prozent oder maximal 360 Euro im Monat. Grundsätzlich zählen Sachbezüge zum Entgelt, die bei der Berechnung der Vorsorgekasse anzusetzen sind. Diese Regelungen finden auch im Jahr 2016 Anwendung. Hinsichtlich der Besteuerung gilt eine monatliche Steuerlast von einem Prozent des Listenpreises. Um eine vollständige Berechnung der Kosten zu erstellen, sollte der Angestellte alle relevanten Informationen zur Besteuerung und zur Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge von den zuständigen Fachleuten überprüfen lassen und Kontakt mit ihnen aufnehmen.
Das Leasing als interessante Alternative
Beim Leasing ist zu unterscheiden, ob man als Angestellter ein Leasingfahrzeug nimmt oder als Selbständiger. Wer als Mitarbeiter seinen Traumwagen per Leasing finanziert, kommt nicht in den Genuss von steuerlichen Vorteilen. Die Nutzung des Wagens ist dann das private Vergnügen, selbst wenn es sich um ein Kraftfahrzeug aus dem gehobenen Segment handelt. Anders als beim Dienstwagen greift auch keine steuerliche Berücksichtigung. Somit kann man die Kosten weder bei der Steuer absetzen, noch ist ein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen.
Anders verhält es sich, wenn ein Selbständiger ein Dienstfahrzeug nimmt. Für ihn ist das Leasing eine attraktive Variante, wenn er nachweist, dass es sich um einen Firmenwagen handelt. Dazu muss die Nutzung zu über 50 Prozent im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit stehen. Ist das der Fall, gilt der Wagen als Firmenvermögen. Dann können alle Kosten, die in Verbindung stehen, als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Diese Regelung gilt im Jahr 2016 für Selbständige in Österreich. Änderungen aus der Steuergesetzgebung durch den Gesetzgeber sind natürlich möglich und zu beachten. Ob es sich für einen Jungunternehmer lohnt, ein teures Firmenfahrzeug anzuschaffen oder zu leasen, hängt immer von der individuellen Situation ab. Sofern es die finanzielle Lage am Anfang der Selbständigkeit in der unmittelbaren Phase nach der Gründung noch nicht zulässt, sollte man von dem Kauf eines teuren Hochklassewagens ebenso absehen wie von einem Leasing. Beide Ausgaben könnten das Budget in der Anfangszeit unnötig belasten, so dass man zunächst eher eine bescheidenere Variante wählen sollte.
Weitere Infos zum Thema
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Entgelt/Privatnutzung-des-Firmenfahrzeuges.html
http://www.karriere.at/blog/dienstwagen-rechtliches.html
http://www.jungunternehmermagazin.at/firmenwagen-kauf-oder-leasing-zur-betrieblichen-nutzung/
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Stand: 12/2016