
Bei einem Sabbatical handelt es sich um eine Auszeit von der beruflichen Tätigkeit. Sie kann vom Arbeitnehmer gewünscht sein, wenn er private Vorhaben durchführen will, für die während der regulären Berufstätigkeit keine Zeit bleibt. Auch eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf lässt sich dadurch erzielen. Zunehmend haben aber auch Arbeitgeber ein Interesse daran, diese Pause vom Job zu gewähren, weil sie erkannt haben, dass längere Ruhephasen sehr sinnvoll sind, um ein intensives Arbeiten zu fördern. Zwar gibt es vor einem Sabbatical eine Reihe von Details zu klären, doch die Vorteile liegen für beide Seiten auf der Hand. Wer einmal eine längere Auszeit genommen hat, berichtet in der Regel nur Positives über diese Phase und möchte sie im Nachhinein nicht mehr missen.
Das Sabbatjahr als bezahlte Pause vom Beruf
Bei einem Sabbatical – auch als Sabbatjahr bezeichnet – handelt es sich um eine Freistellung vom Beruf und damit von der Arbeitspflicht, ohne das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu beenden. Sabbaticals sind immer als Langfristmaßnahme gedacht. Sie sind in einer Vorbereitungs- und eine Freizeitphase unterteilt. Deshalb sind sie auch nicht dazu geeignet, um den Wunsch nach einer kurzfristigen längeren Pause zu erfüllen. Sie sind eine Langzeitlösung, die sich über mehrere Monate oder sogar Jahre hinzieht. Deshalb wollen sie sorgfältig vorbereitet werden. Ursprünglich stammt der Begriff aus der universitären Bereich. In den USA gibt es schon seit vielen Jahren Freisemester, in denen man sich voll und ganz der Forschung widmet. Das Sabbatical in Österreich ist daran angelehnt. In der betrieblichen Praxis sind zwei Varianten üblich.
Freistellung durch die Ansparung von Zeitguthaben
Bei dieser Form des Sabbatjahrs sammelt der Mitarbeiter über einen zuvor festgelegten Zeitraum Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto an. Diese Überstunden verbraucht er in der Freizeitphase. Im Grunde handelt es sich dabei um eine Form des verschobenen Freizeitausgleichs. Diese Variante hat den großen Vorteil, dass sie recht einfach in der betrieblichen Praxis umzusetzen ist. Gerade in Zeiten einer schwachen Auslastung im Betrieb ist diese Möglichkeit sinnvoll und begehrt. Der Nachteil ist sicher, dass man den Mitarbeiter dazu anhält, Überstunden anzusammeln, selbst wenn diese gar nicht erforderlich wären. Berücksichtigt werden muss auch, dass hohe Kosten für die Auszahlung der angesammelten Überstunden anfallen, wenn der Mitarbeiter während des Sabbaticals doch überraschend aus dem Unternehmen ausscheidet.

Der Abbau von Zeitausgleich ist eine Form beim Sabbatical.
Sie wird jedoch nicht sehr oft genutzt.
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Zu beachten ist beim Ansammeln von Überstunden, dass die Höchstarbeitsgrenzen und die Vorschriften der Arbeitszeitgesetze unbedingt einzuhalten sind. So darf die Grenze von zehn Stunden pro Tag nicht überschritten werden, wenn kein anerkannter Ausnahmetatbestand nachgewiesen ist. Die erforderliche Zahl von Überstunden für ein Sabbatical dürfte also nur langfristig aufzubauen sein. Obwohl dieses Modell in der Praxis gut realisierbar erscheint, hat es sich bisher wenig durchgesetzt.
Freistellung gegen Reduktion des Gehalts
Bei diesem Modell bleibt die Arbeitsleistung unverändert. Das Gehalt reduziert sich aber über einen festgelegten Zeitraum. Aus dieser Reduzierung wird der Mitarbeiter während seiner Auszeit bezahlt. Wer beispielsweise ein Jahr lang bei unveränderter Arbeitszeit auf 30 Prozent seines Gehalts verzichtet, bekommt im Zeitraum der Freistellung im folgenden Jahr 70 Prozent der Bezüge ausgezahlt. Der Pluspunkt dieser Variante liegt darin, dass es in der Vorbereitungsphase nicht zu einer erhöhten Belastung durch die Ansammlung von Überstunden kommt. Außerdem fallen für den Arbeitgeber keine unkalkulierbaren Mehrkosten durch die Auszahlung von aufgebauten Überstunden an, falls der Arbeitnehmer doch während des Sabbatjahres aus dem Unternehmen ausscheidet. Bisher hat sich dieses Modell als praxistauglich erwiesen, es ist deshalb häufiger zu finden als die Freistellung gegen den Aufbau von Zeitguthaben.
Diese Gründe sprechen für ein Sabbatical
Die bezahlte Auszeit vom Job wird aus verschiedenen Gründen in Anspruch genommen. Häufig möchten Arbeitnehmer längere Zeit für ihre Familie da sein. Vielleicht möchte man sich aber auch einfach einen lange gehegten Wunsch erfüllen. Eine Weltreise zu machen oder ein Buch zu schreiben, sind Vorstellungen, die viele Menschen äußern, wenn sie nach den Gründen für ihr Sabbatjahr gefragt werden. Letztlich sind die Ursachen sehr unterschiedlich, und es gibt eine Fülle von Gründen, warum man für einige Monate nicht der gewohnten Berufstätigkeit nachgehen kann oder will, ohne ein sicheres und gut bezahltes Arbeitsverhältnis zu kündigen. Die Initiative, ein Sabbatical durchzuführen, muss übrigens nicht immer vom Arbeitnehmer ausgehen. Zunehmend räumen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern diese Gelegenheit ein und bieten sie aktiv an, weil es danach einfacher ist, sich wieder voller Motivation auf die berufliche Tätigkeit zu konzentrieren.
Diese rechtlichen Regeln sollte man kennen
Das Arbeitsgesetz gibt den Rahmen vor
Juristische Vorgaben zur Genehmigung von Sabbaticals gibt es kaum. Letztlich ist jede Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer individuell zu verhandeln. Dabei ist darauf zu achten, dass die geltenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Regelungen nicht umgangen werden. Die Höchstarbeitsgrenzen sind beispielsweise auch dann einzuhalten, wenn das Sabbatical durch den Aufbau von Überstunden ermöglicht wird. Außerdem darf es beim Angebot eines Sabbaticals nicht zu Ungleichbehandlungen verschiedener Mitarbeiter kommen, sofern dafür kein sachlicher Grund vorliegt. Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, einzelne Bereiche oder Positionen zu definieren, in denen eine längere Auszeit aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden darf. Der Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Sie kann bei allen Beteiligten für Klarheit der Rahmenbedingungen sorgen, darf aber nicht die individuelle Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter ersetzen.
Das Sabbatical ist eine freiwillige Leistung
Wer ein Sabbatjahr beantragen will, muss wissen, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gibt. Der Arbeitnehmer hat also kein Anrecht darauf, dass die bezahlte Auszeit genehmigt wird. Umgekehrt darf kein Arbeitnehmer gezwungen werden, ein Sabbatjahr zu beanspruchen. Es handelt sich hier um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, bei der das Prinzip der doppelten Freiwilligkeit besteht. Das bedeutet, dass beide Seiten keinen Anspruch auf die Zustimmung des Vertragspartners haben. Somit ist es für den Arbeitnehmer nicht möglich, ein fehlendes Einverständnis des Arbeitgebers auf juristischem Weg einzuklagen.
So ist der Kündigungsschutz geregelt
Ein Arbeitnehmer nimmt ein Sabbatical, weil er in der Regel ein sicheres und gut bezahltes Arbeitsverhältnis nicht verspielen will. Insbesondere will er keine Kündigung des Vertrags aussprechen. Er ist deshalb üblicherweise an einem umfassenden Kündigungsschutz interessiert, der sich auf die gesamte Phase des Sabbaticals erstreckt. Aus juristischer Sicht bleibt das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit in vollem Umfang mit allen Rechten und Pflichten für beide Seiten bestehen. Der Arbeitnehmer erbringt lediglich seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht und erhält dafür je nach gewähltem Modell seine volle Vergütung oder ein anteiliges Gehalt. Somit gelten die Kündigungsschutzvorschriften unverändert fort. Im Interesse des Arbeitnehmers kann in der Einzelvereinbarung sogar ein erweiterter Kündigungsschutz zu seinen Gunsten verhandelt werden, um ihn während der Auszeit und eine gewisse Zeit danach bis zur vollständigen Einarbeitung im Betrieb in besonderem Maße zu schützen.
Die Vergütung hängt von der Freistellung ab
Je nachdem, ob man die Befreiung von der Arbeit gegen ein Zeitguthaben oder gegen eine Reduzierung des Gehalts wählt, ergeben sich unterschiedliche Auswirkungen für die Vergütung. Wenn in der Auszeit angesammelte Überstunden abgefeiert werden, bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe erhalten. Der Mitarbeiter erhält also während des Sabbaticals sein volles Gehalt und muss keine finanziellen Einbußen hinnehmen. Das gilt sowohl in der Vorbereitungsphase und als auch in der Freizeitphase. Wer also seinen Lebensstandard während des Sabbatjahrs nicht einschränken kann oder will und auf das volle Einkommen angewiesen ist, dürfte mit der Ansammlung eines Zeitguthabens und der gewohnten Auszahlung des Gehalts im Freizeitblock gut beraten sein.
Bei der Freistellung gegen Reduzierung des Einkommens bleibt der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des Gehalts gegenüber dem Arbeitgeber ebenfalls bestehen. Allerdings muss sich der Mitarbeiter mit einer Verringerung seines Einkommens einverstanden erklären. Üblich ist beispielsweise eine Reduzierung in der Vorbereitungsphase um 20 oder 30 Prozent, um dann in der Freizeitphase 80 oder 70 Prozent an Gehalt zu bekommen. Sofern der Mitarbeiter sich damit arrangieren kann, ist das Sabbatical gegen eine Verringerung des Gehalts sinnvoll, weil die Verpflichtung zur Ansparung von Überstunden entfällt.
Während der Freizeitphase unterliegt der Arbeitnehmer in vollem Umfang der Sozialversicherung. Das heißt, er ist weiterhin kranken- und rentenversichert, so dass er bei seiner Absicherung keine Einbußen in Kauf nehmen muss.
So bereitet man ein Sabbatical vor
Eine längerfristige Auszeit vom Beruf muss im Interesse des Arbeitgebers und auch im Interesse des Mitarbeiters sorgfältig vorbereitet werden. Gerade als Arbeitnehmer sollte man unbedingt auf eine einvernehmliche Einigung mit dem Dienstgeber achten. Sie wird ausschlaggebend für die Zusammenarbeit in der Vorbereitungsphase und in der Phase nach der Rückkehr ins Berufsleben sein.
Zuerst informiert man sich am besten im Internet und im Betrieb selbst zu den gängigen Regeln. Bietet der Arbeitgeber überhaupt Sabbaticals an? Haben Kollegen bereits Erfahrungen damit gesammelt? Gibt es eine Betriebsvereinbarung? Welche Form der Freistellung ist bevorzugt?
Sobald man diese Dinge geklärt hat, sollte man das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Wenn nötig, wird er den Kontakt zur Personalabteilung herstellen, um Klarheit zu offenen Fragen zu schaffen. Zur Absicherung von beiden Seiten sollte schließlich eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, in der die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in der Vorbereitungs- und Freizeitphase zweifelsfrei dokumentiert sind. Dazu gehören unter anderem das Beginn und Ende beider Phasen, die Entgeltregelung, der Urlaubsanspruch und die Vorgaben für den Fall einer längeren Krankheit in der Freizeitphase.
Quellen und weiterführende Infos:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/99/Seite.990097.html
http://derstandard.at/1392685410607/Sabbatical—was-zu-regeln-ist
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