Selbsterhalterstipendium in Österreich

Wer in Österreich nicht direkt nach der Schule ein Studium beginnt, sondern sich erst, nachdem er bereits eine Zeit lang gearbeitet hat, zu einem Studium entschließt, kann unter Umständen einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium haben. Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Studienbeihilfe in Österreich und damit um eine staatliche Förderung für Studierende, die im Studienförderungsgesetz (StudFG) geregelt ist. In dem folgenden Beitrag lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Stipendium gewährt wird. Dabei geht es im Wesentlichen darum, welche Besonderheiten das Selbsterhalterstipendium gegenüber der gewöhnlichen Studienbeihilfe aufweist bzw. welche Unterschiede es gibt.

Wer kann ein Selbsterhalterstipendium erhalten?

Bevor auf weitere Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf ein Selbsterhalterstipendium eingegangen wird, geht es zuerst um die Frage, welche Personen überhaupt anspruchsberechtigt sein können. Grundsätzlich bestehen in diesem Zusammenhang die gleichen Voraussetzungen wie für den Erhalt der gewöhnlichen Studienbeihilfe. Darüber hinaus muss es sich bei der Person allerdings um einen Selbsterhalter handeln, damit ein Anspruch auf die Förderung bestehen kann.

Generelle Anforderungen an die Person

Einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium können danach ebenso nur österreichische Staatsbürger sowie nach § 4 StudFG „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“ haben. Zu Letzteren gehören:

  • EWR-Bürger, die entweder selbst oder von denen ein Elternteil „Wanderarbeitnehmer“ ist
  • EWR-Bürger, für die bereits vor Studienbeginn eine ausreichende „Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem“ bestanden hat
  • Drittstaatsangehörige, die das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben
  • Staatenlose, die vor Beginn des Studiums zusammen mit einem Elternteil mindestens fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sind.

Zudem muss es sich um einen Studierenden handeln. Auch in diesem Zusammenhang werden die gleichen Anforderungen gestellt. Deshalb können unter anderem ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten, Fachholschulstudiengängen, Universitäten der Künste und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien sowie Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium haben. Hingegen haben unter anderem außerordentliche Studierende oder Personen, die lediglich an einem Universitätslehrgang teilnehmen, keinen Anspruch auf eine solche Förderung.

Selbsterhalterstipendium in Österreich

Immer mehr entscheiden sich nicht sofort nach der Matura zu studieren, sondern erst später. Hier kommt das Selbsterhalterstipendium ins Spiel. (c)Bigstockphoto.com/234905470/FreedomTumZ

Unter welchen Voraussetzungen handelt es ich um einen Selbsterhalter?

Nach dem StudFG gelten diejenigen als Selbsterhalter, die sich vor dem ersten Bezug von Studienbeihilfe mindestens vier Jahre selbst erhalten haben. Für den Selbsterhalt ist es notwendig, dass die finanziellen Mittel zur Deckung eines angemessenen Lebensstandards selbst aufgebracht werden. Da dies im konkreten Einzelfall eher schwer zu beurteilen ist, ist im StudFG ein jährliches Mindesteinkommen festgelegt, welches erreicht werden muss, damit ein Selbsterhalt vorliegt. Danach muss das jährliche Einkommen mindestens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe erreichen. Die Höchststudienbeihilfe liegt nach dem StudFG für Selbsterhalter bei monatlich 715 Euro und damit bei 8.580 Euro im Jahr. Bei dem Betrag handelt es ich um einen Bruttobetrag minus Sozialversicherung, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale. Hat die Berufstätigkeit mitten im Jahr begonnen oder geendet, ist in solchen Rumpfjahren auch eine aliquote Berechnung erlaubt.

Lehrzeiten, Zeiten in denen zum Beispiel Waisenpension, Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Notstandshilfe oder Krankengeld bezogen wurden, zählen ebenfalls zu den Zeiten des Selbsterhalts, sofern das vorausgesetzte jährliche Einkommen von mindestens 8.580 Euro erreicht wurde. Unabhängig von der Höhe des Einkommens zählen auch Zeiten von Präsens- und Zivildienstzeiten zu den Zeiten des Selbsterhaltes. Auch die Zeiten, in denen ein Freiwilligendienst gemäß des Freiwilligengesetzes geleistet wird, zählen dazu.

Weitere Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf ein Selbsterhalterstipendium

Auch bezüglich der weiteren Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruches auf ein Selbsterhalterstipendium gibt es weitreichende Übereinstimmungen mit denen für die gewöhnliche Studienbeihilfe. Einen entscheidenden Unterschied gibt es allerdings in Bezug auf die geltende Altersgrenze.

Übereinstimmende Voraussetzungen

Die zwei wesentlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Studienbeihilfe – soziale Förderungswürdigkeit und günstiger Studienerfolg – müssen auch für den Bezug von einem Selbsterhalterstipendium erfüllt sein. Allerdings wird bei dem Selbsterhalterstipendium im Hinblick auf die Prüfung der sozialen Förderungswürdigkeit eines Studierenden nur das Einkommen des Studierenden und gegebenenfalls eines Ehegatten oder eingetragenen Partners herangezogen, nicht aber das der Eltern des Studierenden.

Für den günstigen Studienerfolg müssen auch beim Selbsterhalterstipendium unter anderem bestimmte Leistungsnachweise erbracht und die Wechselbestimmungen eingehalten werden. Zudem darf der Studierende ebenfalls noch keine gleichwertige Ausbildung absolviert haben. Das gilt sowohl für Ausbildungen in Österreich als auch für Ausbildungen im Ausland.

Entscheidet sich der Selbsterhalter für ein weiterführendes Master- bzw. Doktoratsstudium, kommen noch weitere besondere Kriterien, die für den Erhalt des Selbsterhalterstipendiums zu beachten sind, dazu. Dabei handelt es sich allerdings auch um die gleichen Voraussetzungen wie bei einer ganz normalen Studienbeihilfe.

Unterschied: Altersgrenze

Der Unterschied zwischen der Altersgrenze bei der gewöhnlichen Studienbeihilfe und bei einem Selbsterhalterstipendium ist folgender. Für die Studienbeihilfe beträgt die Altersgrenze im Normalfall 29. Das bedeutet, dass das Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden muss, damit ein Antrag auf Studienbeihilfe Aussicht auf Erfolg hat. Für Selbsterhalter wird diese Altersgrenze unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 35. Geburtstag ausgedehnt. Für jedes volle Jahr, in dem sich ein Selbsterhalter länger als vier Jahre selbst erhalten hat, erhöht sich die Altersgrenze um ein Jahr. Insgesamt ist allerdings höchstens eine Erhöhung um fünf Jahre möglich, wodurch sich die bereits genannte maximal mögliche Altersgrenze von 34 Jahren ergibt.

Wie hoch ist das Selbsterhalterstipendium

Genau wie die gewöhnliche Studienbeihilfe wird auch das Selbsterhalterstipendium monatlich ausgezahlt. Der niedrigste Betrag der möglich ist liegt ebenfalls bei 5 Euro im Monat. Wie hoch die ausgezahlte Summe genau ist, wird für jeden Einzelfall berechnet. Die Berechnung der monatlichen Studienbeihilfe im Rahmen eines Selbsterhalterstipendiums erfolgt dabei nach dem gleichen Prinzip wie bei Studenten, die nicht zu den Selbsterhaltern zählen. Dabei werden folgende drei Schritte durchlaufen:

  1. Feststellung der sogenannten Höchststudienbeihilfe
  2. Verminderung der Höchststudienbeihilfe um Unterhaltsleistungen des Ehegatten und Co.
  3. Berücksichtigung möglicher Zuschläge.

Höchststudienbeihilfe im Rahmen eines Selbsterhalterstipendiums

Die Höchststudienbeihilfe beträgt nach der aktuellen Fassung des StudFG für einen Selbsterhalter 715 Euro monatlich (jährlich 8.580 Euro). Damit weicht der Betrag von der Grundregel ab, wonach die Höchststudienbeihilfe monatlich nur 500 Euro (jährlich 6.000 Euro) beträgt. Wieder identisch ist die folgende Regelung für Studierende mit Kindern. Für die erhöht sich die jeweilige Höchststudienbeihilfe im Monat um 100 Euro pro Kind – egal, ob Selbsterhalter oder nicht.

Verringerung der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

Auch in Bezug auf die Verringerung der Höchststudienbeihilfe sind die Regelung im Zusammenhang mit einem Selbsterhalterstipendium im Großen und Ganzen identisch mit denen bei einer normalen Studienbeihilfe. Ein wesentlicher Unterschied ist allerdings, dass das Einkommen der Eltern bei einem Selbsterhalterstipendium, wie bereits erwähnt, nicht relevant ist und somit keine zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern in Abzug gebracht werden. Zumutbare Unterhaltsleistungen des Ehegatten oder eine eingetragenen Lebenspartners werden hingegen wie auch sonst bei der Studienbeihilfe berücksichtigt bzw. abgezogen.

Ist der Selbsterhalter auch während des Studiums weiterhin erwerbstätig, liegt die Zuverdienstgrenze bei einem Selbsterhalterstipendium ebenfalls aktuell bei 10.000 Euro. Das bedeutet, dass neben dem Selbsterhalterstipendium im Jahr 10.000 Euro brutto minus Sozialversicherung, Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale dazuverdient werden können, ohne dass sich der Zuverdienst auf die Höhe des Selbsterhalterstipendiums auswirkt. Diese Zuverdienstgrenze ist bei Studierenden mit Kind höher. Die Anhebung erfolgt in Abhängigkeit von dem jeweiligen Kindesalter. Wird das Selbsterhalterstipendium in einem Jahr nicht während des gesamten Jahres bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze aliquot.

Bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze wird der übersteigende Betrag von dem Selbsterhalterstipendium abgezogen. Kommt es erst nach der Bewilligung der Förderung zu einer Überschreitung der Grenze, kann es dadurch zu Rückforderungen kommen. Um solche Rückforderungen zu vermeiden, kann der Student auf eine bereits zuerkannte Studienbeihilfe zum Teil verzichten, soweit bei einem bereits zuerkannten Selbsterhalterstipendium eine Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist.

Zuschläge beim Selbsterhalterstipendium

Wie bei dem Grundfall der Studienbeihilfe wird auch bei einem Selbsterhalterstipendium der auf diese Weise ermittelte Betrag (Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter abzüglich der Verminderungen) am Ende noch wieder erhöht. Dafür werden zunächst 12 Prozent aufgeschlagen. Im Anschluss kommen dann noch eventuelle Erhöhungszuschläge dazu. Einen Erhöhungszuschlag in Höhe von 20 Euro im Monat erhalten alle Studierenden und somit auch alle Selbsterhalter, die das 24. Lebensjahr vollendet haben. Sofern der betreffende Studierende bzw. Selbsterhalter bereits das 27. Lebensjahr vollendet hat, bekommt er monatlich statt der 20 Euro einen Zuschlag in Höhe von 40 Euro.

Antrag auf ein Selbsterhalterstipendium

Als Sonderform der Studienbeihilfe wird auch ein Selbsterhalterstipendium nur auf Antrag gewährt. Es handelt sich ebenfalls um einen Systemantrag, was zur Folge hat, dass das Selbsterhalterstipendium lediglich zu Beginn des Studiums gestellt werden muss. Danach prüft die Stipendienstelle automatisch einmal pro Jahr, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbezug erfüllt sind. Für die Prüfung erforderliche Unterlagen, die der Behörde nicht vorliegen, werden nachgefordert.

Auch in Bezug auf die Antragsfristen, eventuelle Fristversäumnisse und die Zuständigkeiten der sechs einzelnen Stipendienstellen in Österreich im Zusammenhang mit einem Selbsterhalterstipendium gilt das Gleiche wie für die normale Studienbeihilfe. Danach können die Anträge im Wintersemester jeweils vom 20. September bis zum 15. Dezember und im Sommersemester jeweils vom 20. Februar bis zum 15. Mai gestellt werden. Wird die Frist versäumt und der Antrag erst später gestellt, wird das Stipendium erst für den jeweiligen Folgemonat gewährt. Fristgemäße Anträge wirken hingegen auf den jeweiligen Semesterbeginn zurück.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.stipendium.at/studienfoerderung/beihilfe-beruf/selbsterhalterinnen-stipendium/

https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/Stipendium_fuer_Selbsterhalter_-innen.html

https://www.oeh.ac.at/rund-ums-studieren/stipendienbeihilfen#Selbsterhalterstipendium


(c) Bilder:

Bigstockphoto.com/234905470/FreedomTumZ