Studienbeihilfe in Österreich

Wer studiert muss nicht nur Vorlesungen besuchen, eine Menge lernen und Prüfungen absolvieren, er muss auch seinen Lebensunterhalt bestreiten. Studenten in Österreich, die keine ausreichende finanzielle Unterstützung durch die Eltern bekommen können und auch selbst nicht über das nötige Einkommen verfügen, haben zu diesem Zweck die Möglichkeit, Studienbeihilfe zu beziehen. Dabei handelt es sich um eine staatliche Förderung für Studierende. Die rechtliche Grundlage für die Studienbeihilfe bildet das Studienförderungsgesetz (StudFG). In dem folgenden Beitrag erfahren Sie, wer unter welchen Voraussetzungen Studienbeihilfe bekommt. Zudem erhalten Sie wichtige Informationen zur Höhe der Förderung sowie rund um die Antragstellung.

Wer kann Studienbeihilfe beziehen?

Zunächst einmal stellt sich die Frage, welche Personen abgesehen von dem Vorliegen anderer Voraussetzungen einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben können.

Österreicher sowie „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“

Grundsätzlich können österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie nach § 4 StudFG „gleichgestellte Ausländer und Staatenlose“ einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben. Die Gleichstellung ist grundsätzlich wie folgt geregelt:

  • EWR-Bürger gelten dann als gleichgestellt, wenn entweder sie selbst oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmer“ ist. Außerdem gleichgestellt sind diejenigen, für die bereits vor Studienbeginn eine ausreichende „Integration in das österreichische Bildungs- und Gesellschaftssystem“ bestanden hat.
  • Sobald Drittstaatsangehörige das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, sind auch sie gleichgestellt.
  • Damit Staatenlose gleichgestellt sind, müssen sie vor Beginn des Studiums zusammen mit einem Elternteil mindestens fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sein.
  • Konventionsflüchtlinge benötigen einen Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Bescheid, Pass), um gleichgestellt zu werden.

Darüber hinaus ist das Gleichstellungsthema sehr komplex. Zudem ändern sich die Rahmenbedingungen durch die Rechtsprechung des EuGH schnell. Detaillierte Informationen bekommen die betroffenen Personen bei den jeweils zuständigen Stipendienstellen.

Studienbeihilfe in Österreich

Studienbeihilfe in Österreich (c)Bigstockphoto.com/232467679/TeroVesalainen

Studierende

Um einen Anspruch auf Studienbeihilfe haben zu können, muss die jeweilige Person zudem studieren. Allerdings unterliegen nicht alle Studien der staatlichen Studienförderung. Folgende Personen haben die Möglichkeit, Studienbeihilfe zu beziehen:

  • Ordentliche Studierende an:
    • österreichischen Universitäten und Universitäten der Künste
    • österreichischen Fachhochschulstudiengängen
    • österreichischen öffentlichen oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen
    • mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien.
  • Studierende an:
    • einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt
    • medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

Sofern es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt, können auch Studierende an Bildungseinrichtungen, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz als Privatuniversitäten akkreditiert sind, und Studierende an Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten Studienbeihilfe erhalten.

Keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben hingegen:

  • außerordentlich Studierende
  • Teilnehmer an einem bloßen Universitätslehrgang
  • Personen, die Ihre Ausbildung an einer sonstigen Bildungseinrichtung absolvieren.

Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe

Damit ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht, müssen darüber hinaus verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Zwei wesentliche Voraussetzungen sind die „soziale Förderungswürdigkeit“ und das Vorliegen eines „günstigen Studienerfolges“. Diese Voraussetzungen ergeben sich daraus, dass nach österreichischem Recht normalerweise die Eltern eines Studenten bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit unterhaltspflichtig sind. Dazu gehört in der Regel auch die Finanzierung eines zielstrebig betriebenen Studiums. Nur für den Fall, dass die Eltern finanziell sowie der Student selbst nicht in der Lage sind, die Kosten für das Studium zu übernehmen, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Soziale Förderungswürdigkeit

Ob ein Studierender sozial förderungswürdig ist, bestimmt sich nach verschiedenen Faktoren. Dazu gehören das Einkommen und der Familienstand des Studierenden, der Eltern, des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

Günstiger Studienerfolg

Den geforderten günstigen Studienerfolg muss der Studierende nachweisen, indem er für das erste oder gegebenenfalls auch für das zweite Semester die Aufnahme als ordentlicher Student nachweist. Zudem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • bestimmte Leistungsnachweise müssen erbracht werden
  • die vorgesehene Studiendauer darf nicht um mehr als ein Semester überschritten werden, sofern die Anspruchsdauer nicht aus bestimmten Gründen (zum Beispiel Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung) verlängert wurde
  • die Wechselbestimmungen müssen eingehalten werden (Wechsel des Studiums nicht öfter als zweimal und nicht später als nach dem jeweils zweiten Semester)
  • der erste Studienabschnitt des aktuellen oder eines Vorstudiums muss spätestens innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit plus einem weiterem Semester absolviert werden.

Weitere Voraussetzungen

Darüber hinaus muss das Studium vor der Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden. Der Stichtag ist der jeweilige Semesterbeginn. Ausnahmeregelungen von dieser Altersbeschränkung gibt es für Selbsterhalter, bei der Aufnahme eines Masterstudiums, Studenten mit Kindern sowie Studenten mit einer Behinderung. Außerdem darf der Studierende noch keine gleichwertige Ausbildung in Österreich oder im Ausland absolviert haben, wobei es Ausnahmen bezüglich Kurz-, Doktorats- und Masterstudien gibt.

Bei einem weiterführenden Master- bzw. Doktoratsstudium sind darüber hinaus noch weitere besondere Kriterien für den Erhalt der Studienbeihilfe zu beachten.

Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe

Die Höhe der Beihilfe ist vom Einzelfall abhängig und wird für jeden Berechtigten individuell berechnet. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe wird mit einem fixen Betrag gestartet. Diese sogenannte Höchststudienbeihilfe wird dann um zumutbare Unterhaltsleistungen der Eltern und andere festgelegte Beträge vermindert. Danach werden dann noch mögliche Zuschläge berücksichtigt. Die auf diese Weise berechnete Studienbeihilfe wird dann monatlich ausgezahlt, wobei der niedrigste Betrag bei 5 Euro im Monat liegt.

Höhe der Höhststudienbeihilfe

Nach der aktuellen Fassung des StudFG beträgt die Höchststudienbeihilfe monatlich 500 Euro (jährlich 6.000 Euro), sofern nichts anderes in dem Gesetz geregelt ist. Von dieser Grundregel abweichend beträgt die Höchststudienbeihilfe für folgende Personen monatlich 715 Euro (jährlich 8.580 Euro):

  • Vollwaisen
  • Studierende, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben
  • Studierende, die gesetzlich zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes verpflichtet sind
  • Studierende, die nach dem StudFG als auswärtig gelten, weil der Wohnort der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, zu weit vom Studienort entfernt ist, dass ihnen die tägliche Hin- und Rückfahrt aus zeitlichen Gründen nicht zuzumuten ist und sie deshalb einen Wohnsitz haben, der nicht so weit weg ist und von dem aus ihnen die Hin- und Rückfahrt zumutbar ist
  • Studierende, die bereits das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • sogenannte Selbsterhalter, die sich vor der ersten Zuerkennung der Studienbeihilfe mindestens vier Jahre lang mit Einkünften im Sinne des StudFG insgesamt selbst erhalten haben.

Bei Studierenden mit Kindern erhöht sich der Betrag pro Kind nochmals um 100 Euro im Monat. Zudem sind abweichende Beträge für behinderte Studierende geregelt.

Verringerung der Höchststudienbeihilfe

Im nächsten Schritt wird die jeweilige Höchststudienbeihilfe um folgende Beträge verringert:

  • zumutbare Unterhaltsleistungen der Eltern, des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners
  • Überschreitungen der Zuverdienstgrenze nach dem StudFG (die Zuverdienstgrenze liegt aktuell bei 10.000 Euro im Jahr)
  • Jahresbeitrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzungsbetrages, sofern der Studierende nicht über 24 Jahre bzw. in Sonderfällen über 25 Jahre alt ist.

Höhe der Zuschläge

Zuletzt werden dann noch die Zuschläge hinzugerechnet. Für alle Studierenden wird der errechnete Betrag, also die jeweilige Höchststudienbeihilfe abzüglich der Verminderungen, zunächst um 12 Prozent erhöht. Danach kommen gegebenenfalls noch folgende Erhöhungszuschläge dazu:

  • monatlicher Erhöhungszuschlag in Höhe von 20 Euro für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben
  • ein weiterer monatlicher Erhöhungszuschlag in Höhe von 20 Euro für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.

Wissenswertes rund um die Antragstellung

Wichtig im Zusammenhang mit der Studienbeihilfe ist auch die Antragstellung. Schließlich wird die Studienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ausgezahlt. Deshalb geht es abschließend um Wissenswertes rund um die Antragsstellung – Systemantrag, Fristen und zuständige Stelle.

Systemantrag

Bei dem Antrag auf Studienbeihilfe handelt es sich um einen Systemantrag. Dieser braucht nur einmal zu Beginn des Studiums gestellt werden. Danach werden die Voraussetzungen für einen Weiterbezug automatisch einmal im Jahr über eine Datenabfrage geprüft. Gegebenenfalls fehlende Unterlagen werden von der Stipendienstelle ebenfalls automatisch nachgefordert.

Die ausgefüllten Antragsunterlagen können zusammen mit den erforderlichen Unterlagen auf dem Postwege, per Fax oder persönlich bei der zuständigen Stipendienstelle abgegeben werden. Darüber hinaus ist es auch möglich, den Antrag auf Studienbeihilfe online mittels elektronischer Signatur zu stellen.

Fristen für die Antragstellung

Für die Stellung des Antrags auf Zahlung von Studienbeihilfe gibt es folgende Fristen:

  • Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
  • Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai.

Die jeweilige Frist sollte unbedingt eingehalten werden, da anderenfalls Ansprüche verloren gehen können. Wird der Antrag auf Studienbeihilfe fristgemäß gestellt, wirkt dieser auf den Semesterbeginn zurück. Im Wintersemester wird die Studienbeihilfe dann sogar bereits ab September gewährt.

Wird die jeweilige Frist versäumt, ist es zwar nicht gänzlich zu spät einen Antrag zu stellen. Dieser wird angenommen und es wird auch darüber beschieden. Allerdings sind die Anträge dann erst ab dem jeweiligen Folgemonat wirksam. Das bedeutet, dass eine bewilligte Studienbeihilfe erst ab diesem Zeitpunkt gezahlt wird und nicht rückwirkend ab Semesterbeginn.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Anträge auf die Studienbeihilfe sind die Stipendienstellen der Studienbeihilfenbehörde. Insgesamt gibt es sechs Stipendienstellen. Ihre Standorte sind in Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien. Diese sind jeweils für die Studierenden an folgenden Orten bzw. Einrichtungen zuständig:

    • Graz: Bildungseinrichtungen in der Steiermark, Außenstelle der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz in Oberschützen
    • Innsbruck: Bildungseinrichtungen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg, Studienzentrum der UMIT in Linz und Wien
    • Klagenfurt: Bildungseinrichtungen im Bundesland Kärnten
    • Linz: Bildungseinrichtungen im Bundesland Oberösterreich, Außenstelle der Johannes Kepler Universität in Rottenmann
    • Salzburg: Bildungseinrichtungen im Bundesland Salzburg, Abteilung Musikerziehung des Mozarteums in Innsbruck
    • Wien: Bildungseinrichtungen in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und dem Burgenland

Quellen und weiterführende Infos:

https://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/16/Seite.160805.html


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