
Wer für eine andere Person eine Bürgschaft übernimmt, muss für die Schulden dieser Person aufkommen, wenn sie nicht zahlen kann – so lässt sich der Begriff der Bürgschaft mit wenigen Worten beschreiben. Dabei gibt es nach dem österreichischen Recht unterschiedliche Arten der Bürgschaft, sie entsprechen in gewisser Hinsicht einer Abstufung nach dem Grad der Verbindlichkeit für den Bürgen. Immer handelt es sich bei einer Bürgschaft aber um eine Verpflichtung, die Zahlung von Schulden für eine andere Person zu übernehmen, sofern diese nicht leisten kann. Als Bürge sollte man sich deshalb sehr genau überlegen, ob man eine Bürgschaft übernimmt oder nicht. In jedem Fall ist eine Bürgschaftserklärung viel mehr als ein Freundschaftsdienst, denn abhängig von der Höhe und der Dauer der Bürgschaft kann sich der Bürge durchaus in gravierende finanzielle Schwierigkeiten bringen.
So unterschiedlich sind die Gründe für eine Bürgschaft
Der beste Freund benötigt dringend einen Bankkredit und bittet Sie darum, als Bürge gegenüber der Bank aufzutreten. Schließlich stehen Sie in einem festen Arbeitsverhältnis und haben ein regelmäßiges Einkommen, also dürfte die Kreditbewilligung durch die Bank aufgrund Ihrer Bonität kein Problem sein. Vielleicht fordert aber auch ein finanzierendes Kreditinstitut eine zusätzliche Sicherheit, weil ein Kreditnehmer noch sehr jung ist und sich in der Ausbildung befindet. In diesem Fall werden vielleicht die Eltern gebeten, die Bürgschaft zu übernehmen. In einem anderen Fall soll eine Ehefrau ohne eigenes Einkommen dafür bürgen, dass ihr arbeitsloser Ehemann die Kreditraten pünktlich zurückzahlt, obwohl noch kein neues Arbeitsverhältnis abgeschlossen ist. Die Ursachen, warum eine Bürgschaft zur Absicherung eines Kredits erforderlich ist, sind äußerst vielfältig. Im Grunde kann jeder um diesen vordergründigen Freundschaftsdienst gebeten werden, wobei man als Bürge natürlich besonders attraktiv ist, wenn man ein regelmäßiges Einkommen bezieht und in einem festen und sicheren Arbeitsverhältnis steht. In der Regel wird die Forderung einer Bürgschaft aber von der finanzierenden Bank erhoben und an den Kreditnehmer herangetragen.

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Eine Bürgschaft ist eine Sicherheit für die Bank
So unterschiedlich die Ursachen für eine Bürgschaft sein mögen, so sehr geht die Forderung der Bank nach einer Bürgschaft letztlich immer auf den gleichen Grund zurück: Sie zweifelt die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers an und verlangt eine zusätzliche Sicherheit. Bevor ein Kreditinstitut eine Finanzierung vergibt, prüft sie sehr eingehend, ob der Kreditnehmer finanziell in der Lage ist, den Kredit vertragsgemäß zurückzuzahlen. Sie will wissen, ob er jeden Monat ein Einkommen bezieht und ob dieses Einkommen hoch genug ist, um seine Lebenshaltungskosten zu bezahlen und um die Kreditrate zu tragen. Außerdem fordert sie einen Auszug aus dem KSV an, dadurch erhält sie Einblick in das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit. Sofern das Einkommen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit lässt oder wenn sich aus dem KSV-Auszug zeigt, dass es in der letzten Zeit zu Unregelmäßigkeiten beim Zahlungsverkehr kam, attestiert die Bank ihrem potenziellen Kreditnehmer eine schwache Kreditwürdigkeit. Sie erachtet das Risiko dann als sehr hoch, dass der Kredit nicht vereinbarungsgemäß gezahlt wird. Um diese Gefahr zu verringern, fordert sie zu ihrer eigenen Sicherheit eine Bürgschaft. Der Kreditnehmer verbessert dadurch seine Kreditwürdigkeit und hat die Chance auf eine Finanzierung, die er ohne Bürgen nicht bekommen würde. Manchmal ist es durch einen Bürgen überhaupt erst möglich, einen Kredit aufzunehmen, manchmal erhält der Bürge dadurch bessere Konditionen und günstigere Zinsen. Letztlich hängt es immer vom Einzelfall ab, in welcher Hinsicht ein Kreditnehmer davon profitiert, dass er einen Bürgen bestellt. Immer aber ist eine Bürgschaft eine zusätzliche Sicherheit für die Bank, durch die sie das Kreditausfallrisiko verringert.
Ein Bürgschaftsvertrag bedarf der Schriftform
Da es sich bei einer Bürgschaft um eine Verpflichtung für den Bürgen handelt, die von erheblicher Tragweite ist, muss ein Bürgschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden. Nur dann ist die Bürgschaft für alle Parteien wirksam. In diesem Vertrag verpflichten Sie sich als Bürge, für eine fremde Schuld zu haften und zu leisten, wenn der Hauptschuldner nicht leistet. In einem Bürgschaftsvertrag sind alle Modalitäten aufgeführt, die Sie als Bürge kennen sollten, damit Sie genau wissen, auf welche Verpflichtung Sie sich einlassen. Ein Bürgschaftsvertrag dient also Ihrer Absicherung, damit Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen. Gleichzeitig ist er natürlich auch eine Absicherung für die Bank, denn sie will ihren Anspruch dem Bürgen gegenüber selbstverständlich verbrieft sehen. In einem Bürgschaftsvertrags sollte unbedingt aufgeführt sein, für welchen Betrag Sie bürgen und wie lange die Bürgschaft läuft. Bei einer zeitlich unbegrenzten Bürgschaft ohne genau festgelegten Betrag ist nämlich die Gefahr für Sie am größten, dass Sie unbefristet und in großer Höhe haften, ohne Ihre Zahlungsverpflichtung einzugrenzen. Deshalb sollten Sie bei der Unterschrift des Bürgschaftsvertrags genau darauf achten, dass Ihre Verpflichtungen detailliert aufgeführt sind. Beim Abschluss des Bürgschaftsvertrags hat der Geldgeber übrigens darauf hinzuweisen, warum er eine Bürgschaft fordert. Sofern er Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten seines Kreditnehmers hat, muss er sein Wissen an den Bürgen weitergeben. Damit soll der Bürge in die Lage versetzt werden, sein Haftungsrisiko besser einzuschätzen. Letztlich geht es darum, dass er so genau wie möglich weiß, auf welches Risiko er sich einlässt, wenn er als Bürge auftritt.
Diese Bürgschaftsformen sind in Österreich üblich
Nach dem österreichischen Recht sind drei Arten der Bürgschaft zu unterscheiden.
So ist die klassische Bürgschaft geregelt
Bei einer normalen Bürgschaft werden Sie als Bürge erst dann zur Zahlung herangezogen, wenn der Kreditnehmer als Hauptschuldner von der finanzierenden Bank als der Gläubigerin ohne Erfolg gemahnt wurde. Zwischen der Abgabe der Mahnung und der Zahlungsaufforderung an den Bürgen hat ein angemessen langer Zeitraum zu liegen. Die Bank fordert also ihren Hauptschuldner auf, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen und die ausstehenden Schulden zu begleichen. Dazu setzt sie ihm eine zeitlich genau definierte Frist, die ausreichend lang sein muss, um die Zahlung anzustoßen. Erst danach darf die Bank ihren Bürgen auffordern, die ausstehende Verbindlichkeit zu begleichen und damit seiner Bürgschaftsverpflichtung nachzukommen.
Das gilt für die Haftung als Bürge und Zahler
Zur Absicherung von Bankkrediten wird häufig diese Form der Bürgschaft gefordert. Für den Bürgen hat sie schwerwiegende Konsequenzen. Sie sind als Bürge in diesem Fall nämlich der ungeteilte Mitschuldner für den gesamten Kredit. Sofern der Kreditnehmer in Zahlungsverzug gerät, kann der Kreditgeber frei entscheiden, wen er zuerst zur Zahlung verpflichtet. Er darf sich also nach Belieben aussuchen, ob er den Hauptschuldner als Kreditnehmer, Sie als den Bürgen oder Sie beide gleichzeitig für die Zahlung in Anspruch nimmt und dazu auch gleich gerichtliche Schritte einleitet. Für die finanzierende Bank bringt diese Form der Bürgschaft natürlich eine hohe Sicherheit mit sich. Als Bürge sollten Sie sich dagegen gut überlegen, ob Sie eine Bürgschaft zur Haftung als Bürge und Zahler eingehen wollen, denn Sie haben bei einem Zahlungsausfall keine Möglichkeit, sich Ihrer Verpflichtung zu entziehen.
Die Ausfallbürgschaft als abgeschwächte Variante
Bei dieser Form der Bürgschaft dürfen Sie als Bürge erst in Anspruch genommen werden, sofern der Kreditgeber schon auf gerichtlichem Weg versucht hat, die Beitreibung der Forderung zu erreichen und wenn er dabei keinen Erfolg hatte. Die Ausfallbürgschaft greift also nur, wenn der Kreditnehmer tatsächlich für die Zahlung ausfällt und wenn er sich bereits gerichtlich dagegen gewehrt hat. Aus diesem Grund bezeichnet man die Ausfallbürgschaft auch als die schwächste oder mildeste Bürgschaftsform.
Was es mit dem Mäßigungsrecht auf sich hat
Das österreichische Recht kennt mit dem „richterlichen Mäßigungsrecht“ ein interessantes Instrument zum Schutz von unbedarften Bürgen. Seit Januar 1997 darf ein Richter unter Beachtung der individuellen Umstände eine Zahlungsverpflichtung des Bürgen mäßigen oder sogar ganz erlassen. Diese richterliche Mäßigungsrecht wurde erschaffen, weil es in der Praxis immer wieder Fälle gibt, in denen Familienmitglieder ohne Einkommen oder Vermögen von einem anderen Mitglied zu einer Bürgschaft überredet wurden. Sehr typisch ist beispielsweise, dass eine Ehefrau ohne Einkommen von ihrem ebenfalls mittellosen Ehemann gebeten wird, eine Bürgschaft zu übernehmen, wenn dieser zum Beispiel einen Kredit für ein neues Auto benötigt. Ebenso bekannt sind Fälle, in denen alte Eltern dazu gebracht wurden, eine Bürgschaft für ihre arbeitslosen Kinder oder für Kinder in der Ausbildung oder im Studium zu übernehmen. Der Richter kann von seinem richterlichen Mäßigungsrecht Gebrauch machen, wenn die Zahlungsverpflichtung in einem erheblichen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des gewählten Bürgen steht. Wenn ein Ehepartner oder ein Elternteil zum Beispiel besonders leichtsinnig, unerfahren oder abhängig von dem Hauptschuldner ist und deshalb den Bürgschaftsvertrag unterschrieben hat, kann der Richter von dem Mäßigungsrecht Gebrauch machen und den Bürgen dadurch ganz oder teilweise von seiner Verpflichtung entbinden.
Was man zu sittenwidrigen Bürgschaften wissen sollte
Das Oberste Gerichtshof (OHG) hat auch zu sogenannten Altverträgen eine wegweisende Entscheidung getroffen. Er nennt eine Reihe von Gründen, die zur Unwirksamkeit einer Bürgschaft führen, wenn die Familienmitglieder ohne Einkommen oder Vermögen sind. Sofern diese Gründe zusammenwirken, wird der gesamte Bürgschaftsvertrag für nichtig erklärt, weil der den „guten Sitten“ widerspricht. Solche Gründe sind zum Beispiel ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Haftung des Bürgen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit oder auch eine völlige Überschuldung auf Seiten des Hauptschuldners. Vor diesem Hintergrund verlangen viele Banken heute zwar keine Bürgschaft eines Ehegatten mehr. Als zusätzliche Sicherung fordern sie allerdings den Ehegatten auf, als gemeinsamer Kreditnehmer aufzutreten. Dadurch haftet er ebenso wie der Hauptschuldner für einen abgeschlossenen Kreditvertrag. In diesem Fall kann auch ein mittelloser Bürge nicht auf einen Verstoß gegen die guten Sitten hinweisen.
Quellen und weiterführende Infos:
http://www.notar-trampitsch.at/rechtsfragen/lesen/2190/ueber-die-buergschaft.html
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