Alimente und Unterhalt in Österreich

Leben Eltern mit ihrem Kind als Familie zusammen, müssen beide Eltern zum Unterhalt des Kindes beitragen. Ihrer Unterhaltspflicht kommen sie nach, indem sie dem Kind unter anderem eine Unterkunft bieten und es mit Essen sowie Kleidung versorgen. Trennen sich die Eltern und lebt in der Folge nur noch ein Elternteil mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, muss der andere Elternteil in der Regel Alimente zahlen – also Unterhalt in Form von Geldleistungen erbringen. Gleiches gilt, wenn die Eltern zu keinem Zeitpunkt als Paar zusammengelebt haben. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr zu dem Thema Alimente in Österreich.

Was sind Alimente?

Im Normalfall leistet der Elternteil, der mit dem Kind unter einem Dach lebt, den sogenannten Naturalunterhalt, indem er das Kind betreut. Der andere Elternteil leistet dann seinen Beitrag zum Unterhalt in Form von Geldleistungen, die ausschließlich der Bedürfnisdeckung des Kindes dienen. Diese Kindesunterhaltszahlungen werden in Österreich als Alimente bezeichnet.

Höhe des Geldunterhaltes

Die Höhe der zu zahlenden Alimente ist individuell verschieden und richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen des zahlungspflichtigen Elternteils. Je mehr dieser verdient, desto höher fallen regelmäßig die Unterhaltszahlungen aus. Eine grundsätzliche Grenze bezüglich der Höhe des Unterhaltes gibt es nicht. Allerdings gibt es nach der ständigen Rechtsprechung in Fällen, in denen die Unterhaltspflichtigen über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen verfügen, einen Richtwert für eine Begrenzung der Alimente. Dieser liegt bei dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes. Diese Begrenzung ist als sogenannte „Playboygrenze“ oder auch „Luxusgrenze“ bekannt.

Die Untergrenze liegt beim Regelbedarf. Dies ist ein statistischer Wert, der den jeweiligen Durchschnittsbedarf eines Kindes einer bestimmten Altersgruppe angibt. Ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der meint, diesen Betrag nicht aufbringen zu können, muss entsprechende Gründe vorweisen. Um den Regelbedarf aufzubringen muss er unter Umständen durch die Zahlung der Alimente auch die Pfändungsfreigrenze unterschreiten.

Alimente und Unterhalt in Österreich

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Berechnung der Alimente

Weil die Höhe der Alimente individuell verschieden ist, muss sie in jedem Einzelfall berechnet werden. Dafür werden im Normalfall die folgenden drei Schritte durchlaufen:

  1. Ermittlung des Nettoeinkommen
  2. Anwendung der Prozentsatzmethode
  3. Anrechnung anderer Leistungen auf die Alimente

1. Schritt: Ermittlung des Nettoeinkommens

Im ersten Schritt der Berechnung der Alimente wird das monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Bei Erwerbstätigen kommt es für die Ermittlung des Einkommens darauf an, ob sie unselbstständig oder selbstständig tätig sind. Bei unselbstständig Erwerbstätigen wird auf das monatliche Einkommen abgestellt, wobei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zuvor abgezogen werden. Weihnachts- und Urlaubsgeld werden durch zwölf geteilt und hinzugerechnet. Zudem werden gegebenenfalls gezahlte Überstundenentgelte sowie auch Abfertigungen berücksichtigt. Bei Selbstständigen wird der erwirtschaftete Reingewinn des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres bzw. bei starken Einkommensschwankungen der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre für die Ermittlung des Einkommens herangezogen.

Bei Arbeitslosen stellt die Arbeitslosenunterstützung das Einkommen dar. Ist der zur Zahlung der Alimente verpflichtete Elternteil bereits in Pension, wird bei der Berechnung des Unterhaltes auf die Pension abgestellt.

Falls der zur Zahlung der Alimente verpflichtete Elternteil seinen Job aufgibt oder einen Job verrichtet, der nicht seiner Berufsausbildung entspricht, um sein Einkommen zu senken und auf diese Weise weniger Unterhalt zahlen zu müssen, kommt der sogenannte Anspannungsgrundsatz zum Tragen. Danach muss sich der zahlungspflichtige Elternteil nach all seinen Kräften bemühen, ein seiner Leistungsfähigkeit und seinem Bildungsstand entsprechendes und angemessenes Einkommen zu erzielen. Tut er dies aus eben genannten Gründen nicht, wird statt des tatsächlichen Einkommens dann ein fiktives Einkommen, welches bei entsprechenden Bemühungen erlangt werden könnte, für die Unterhaltsberechnung herangezogen.

2. Schritt: Anwendung der Prozentsatzmethode

Als nächstes wird die Prozentsatzmethode angewendet. Dafür hat die Rechtsprechung für bestimmte Altersgruppen folgende Prozentsätze als Richtwerte für die Berechnung der Alimente festgelegt:

  • 0 bis 6 Jahre alte Kinder: 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • 6 bis 10 Jahre alte Kinder: 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • 10 bis 15 Jahre alte Kinder: 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • Kinder ab 15 Jahren: 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens.

Wird für mehrere Kinder gleichzeitig Alimente gezahlt, werden für jedes weitere Kind unter 10 Jahren 1 Prozent und für jedes weitere Kind über 10 Jahren 2 Prozent abgezogen. Für Ehegatten, an die ebenfalls Unterhalt geleistet wird, werden je nach Einkommen zwischen 0 und 3 Prozent in Abzug gebracht.

Ist der Regelbedarf nicht erreicht, ist der berechnete Kindesunterhalt in der Regel entsprechend anzuheben. Fällt der Unterhalt extrem hoch aus, kann im Rahmen der Rechtsprechung zur „Playboygrenze“ auch eine Korrektur nach unten angebracht sein. Wie bereits erwähnt kommt es dabei immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

3. Schritt: Anrechnung anderer Leistungen auf die Alimente

Der auf diese Weise berechnete Betrag ist aber nicht unbedingt der, der auch gezahlt werden muss. Es kann sein, dass noch andere Leistungen angerechnet werden, wodurch im Ergebnis weniger Alimente zu zahlen ist.


Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils

Wie bereits oben erwähnt, leistet in der Regel der Elternteil, der mit dem Kind in einem Haushalt lebt, Naturalunterhalt, während der andere seinen Unterhaltspflichten nachkommt, indem er Alimente zahlt. Gehen von dem zahlenden Elternteil allerdings auch in einem gewissen Maße Betreuungsleistungen aus, kann das den Unterhaltsbetrag senken. Dabei geht es nicht um die Betreuung des Kindes während des Kontaktes im Zusammenhang mit dem normalen Kontaktrecht. Dieser findet nach der Rechtsprechung alle zwei Wochen an zwei Tagen oder jede Woche an einem Tag statt. Außerdem gehören üblicherweise vier Wochen der Ferien dazu. Finden deutlich mehr Kontakte mit damit einhergehenden Betreuungsleistungen statt, sodass es zu Einsparungen bei dem überwiegend betreuenden Elternteil kommt, kann der Unterhalt angemessen herabgesetzt werden.

Werden die Betreuungs- bzw. Naturalleistungen zwischen den Eltern annähernd hälftig geteilt und haben beide ein ähnlich hohes Einkommen, kann dieser Umstand sogar zu einer gänzlichen Aufhebung der Pflicht zur Zahlung der Alimente führen.

Familienbeihilfe wird auf die Alimente angerechnet

Wird Familienbeihilfe geleistet, ist auch diese auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen. In welchem Umfang eine Anrechnung stattfindet, ist im Einzelfall zu ermitteln. Der Umfang hängt sowohl von der Höhe des Einkommens als auch von der Höhe der zu zahlenden Alimente ab.

Eigenes Einkommen des Kindes

Außerdem kann sich ein eigenes regelmäßiges Einkommen oder auch Vermögen des Kindes senkend auf den Geldunterhalt auswirken. Zu dem eigenen Einkommen eines Kindes zählt zum Beispiel dessen Lehrlingsentschädigung. Studiert das Kind ist es nicht verpflichtet, für ein eigenes Einkommen durch einen Nebenjob zu sorgen.

Aber Achtung: Nicht alle Einkünfte eines Kindes zählen als Einkommen, welches bei der Berechnung der Alimente in Anrechnung gebracht werden kann. Nicht als Einkommen in diesem Sinne gelten unter anderem:

Wie lange muss Kindesunterhalt geleistet werden?

Der Kindesunterhalt muss in Österreich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geleistet werden. Da schließt sich gleich die Frage an, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist. Das ist nicht etwa automatisch der Fall, wenn das Kind volljährig ist. Generell gibt es für das Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit und damit für die Dauer der Unterhaltsleistungen keine feste Altersgrenze des Kindes. Ein Kind ist vielmehr dann selbsterhaltungsfähig, wenn es einen selbstständigen Haushalt führt und gleichzeitig selbst die erforderlichen Mittel für die Deckung eines angemessenen Lebensstandards aufbringen kann. Um zu bestimmen, welcher Lebensstandard angemessen ist, wird auf die Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes abgestellt.

Solange sich das Kind noch in der Ausbildung befindet oder ernsthaft und zielstrebig ein Hochschulstudium betreibt, sind die Eltern im Normalfall verpflichtet, weiter Unterhalt zu leisten. Im Regelfall bleibt diese Verpflichtung auch bestehen, wenn das Kind sich am Anfang des Studiums noch einmal umorientiert. Die Selbstunterhaltsfähigkeit eines Kindes tritt regelmäßig mit dem Abschluss der Berufsausbildung ein.

Teilweise sind die Eltern aber auch darüber hinaus noch verpflichtet, für den Unterhalt aufzukommen, wenn das Kind seinen Unterhalt noch nicht selbst bestreiten kann, weil es nicht gleich einen Arbeitsplatz findet. Allerdings gilt das nur für eine angemessene Dauer der Suche nach einer Arbeitsstelle. Zudem muss das Kind nachweislich nach einer Arbeit suchen und jede ihm gebotene Arbeit annehmen – auch Hilfsarbeiten oder andere Tätigkeiten, die nicht dem Ausbildungsstand des Kindes entsprechen.

Eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern kann auch wieder neu entstehen, wenn das Kind eine bereits erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit verliert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Kind seinen Beruf längerfristig nicht ausüben kann, weil es unverschuldet erkrankt ist. In jedem Falle endet die Verpflichtung der Eltern, Alimente an das Kind zu zahlen, wenn dieses heiratet.

Wie können Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden?

Vereinbarungen über den Kindesunterhalt können beim Jugendamt geschlossen werden, sofern sich die Beteiligten einig sind. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens kann eine solche Vereinbarung auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vor Gericht geschlossen werden. Besteht keine Einigkeit über den Unterhalt und wird vor allem keine Alimente oder diese nicht in ausreichender Höhe gezahlt, muss ein Antrag bei Gereicht gestellt werden. Zuständig für das Unterhaltsverfahren ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein solches Verfahren ist auch gegen einen Unterhaltspflichtigen möglich, der sich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat aufhält. Aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen können vor dem österreichischen Bezirksgericht auch Ansprüche gegen zur Zahlung von Alimente Verpflichtete in einigen anderen Staaten geltend gemacht werden. Zu diesen Staaten gehören zum Beispiel Australien und die USA.

Alimentationsbevorschussung als Notanker

Wird die Alimente von minderjährigen Kindern gar nicht oder nur unregelmäßig gezahlt, besteht die Möglichkeit, einen Unterhaltsvorschuss beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen. Im Rahmen der Alimentationsbevorschussung wird ab Beginn des Monats der Antragstellung vom Oberlandesgericht Unterhaltsvorschuss jeweils im Voraus am 1. eines Monats an die bezugsberechtigte Person gezahlt – allerdings für höchstens fünf Jahre.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/49/Seite.490500.html

https://www.scheidungsinfo.at/kindesunterhalt-in-oesterreich/


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