Familienbeihilfe in Österreich

Kinder sind etwas Wunderschönes, sie bereichern unser Leben und lassen uns die Welt Tag für Tag in einem neuen Licht erleben. Bis der Nachwuchs finanziell aber auf eigenen Füßen steht, gehen viele Jahre ins Land. In Österreich erhalten Familien unterschiedliche staatliche Unterstützungen. Die wichtigste Leistung ist die Familienbeihilfe. Von der Familienbeihilfe abzugrenzen ist das Kinderbetreuungsgeld. Ebenfalls nicht damit zu verwechseln ist das Kindergeld, das in Deutschland für Kinder gezahlt wird.

Einordnung der Begriffe

Familienbeihilfe,Kindergeld,Kinderbeihilfe

Familienbeihilfe, Kindergeld, Kinderbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld. Was bedeutet was? (c)Bigstockphoto.com/27248690/Oleg Golovnev

Auf den ersten Blick klingt die Begriffsvielfalt verwirrend. Von „Familienbeihilfe“ ist die Rede, man hört das Schlagwort „Kindergeld“, auch „Kinderbeihilfe“ ist ein häufig genanntes Stichwort. Hinzu kommt das „Kinderbetreuungsgeld“, und die steuerliche Absetzbarkeit von „Kinderbetreuungskosten“ darf auch nicht vergessen werden.

Wirklich relevant für Familien in Österreich sind die

  • Familienbeihilfe und das
  • Kinderbetreuungsgeld

Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld

  • Die Familienbeihilfe erhalten Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes oder bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, sofern das Kind nach der Volljährigkeit eine Berufsausbildung beginnt. Auf die genauen Voraussetzungen gehen wir später noch ein.
  • Streng davon abzugrenzen ist das Kinderbetreuungsgeld. Um Kinderbetreuungsgeld zu erhalten, muss das Kind dauerhaft gemeinsam mit den Eltern im gleichen Haushalt leben. Die Hauptwohnsitzmeldungen des Beziehers und des Kindes müssen identisch sein. Es muss ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen, und diese muss auch tatsächlich bezogen werden. Sofern die Eltern berufstätig sind, dürfen die Zuverdienstgrenzen nicht überschritten sein. Der Lebensmittelpunkt der Familie muss in Österreich sein, und es muss die Durchführung der Untersuchungen aus dem Mutter-Kind-Pass nachgewiesen werden. Zu unterscheiden sind das pauschale Kinderbetreuungsgeld und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Das pauschale Betreuungsgeld wird auch Eltern gewährt, die keinem Beruf nachgehen oder die nicht pflichtversichert sind.
    Info: Zum 01. März 2017 wurden die Regelungen für das Kinderbetreuungsgeld geändert.
    Aus den bisherigen vier Pauschalvarianten entsteht das Kindergeld-Konto. Hier wird eine feste Summe pro Kind bezahlt, die Summe ist unabhängig von der Bezugsdauer. Der Bezugszeitraum kann von 365 Tagen bis 851 Tagen für ein Elternteil und 456 Tagen bis 1.063 Tagen für beide Elternteile flexibel gewählt werden. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld wird weiterhin gezahlt. Die pauschale Leistung liegt je nach gewählter Variante zwischen 14,53 Euro und 33,88 Euro pro Tag. Bei einkommensabhängiger Festlegung beträgt die Bezugshöhe 80 Prozent des letzten Einkommens, höchstens aber 66 Euro pro Tag und etwa 2.000 Euro im Monat. Gezahlt wird bis zum 365. Tag nach der Geburt des Babys, sofern ein Elternteil den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld geltend macht.

Was ist dann das Kindergeld und die Kinderbeihilfe?

Nicht mit der Familienbeihilfe oder dem Kinderbetreuungsgeld zu verwechseln ist das „Kindergeld“. Dabei handelt es sich um eine Familienleistung, die in Deutschland gezahlt wird und die in etwa der österreichischen Familienbeihilfe entspricht. Außerdem wird der Begriff „Kindergeld“ gerne umgangssprachlich für das Kinderbetreuungsgeld und für die Familienbeihilfe verwendet. Ein weiterer häufiger Begriff für die Familienbeihilfe ist die „Kinderbeihilfe“. Letztlich sind in Österreich also die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld ausschlaggebend. Auf diese beiden staatlichen Leistungen haben die Eltern unter bestimmten Umständen einen Anspruch.

Hinweis

Kindergeld ist eine Leistung in Deutschland, Kinderbeihilfe ist ein weiterer gängiger Begriff für die Familienbeihilfe in Österreich

 

Steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten

Die Kosten für die Kinderbetreuung können in gewissen Grenzen von der Steuer abgesetzt werden. Seit 01. Januar 2009 dürfen pro Jahr maximal 2.300 Euro für jedes Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angegeben werden. Das Kind muss in einer öffentlichen oder in einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung oder von Pädagogen betreut werden. Dazu zählen unter anderem Kinderkrippen, Kindergärten, Horte und Spielgruppen.

Die Familienbeihilfe ist an Bedingungen geknüpft

Die Familienbeihilfe ist in Österreich eine der wichtigsten Bausteine des Systems rund um die Familienförderung. Es handelt sich dabei um eine direkte Leistung des Staates an die Anspruchsberechtigten, um dadurch die Kosten, die bei den Eltern durch ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern anfallen, auszugleichen. Die Familienbeihilfe findet ihren Ursprung im Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) aus dem Jahr 1955. Schon damals wurde festgehalten, dass die finanzielle Mehrbelastung für die Ernährung, für die Bekleidung, für die Unterbringung und für die Erziehung der Kinder auszugleichen sind, wobei man nicht nur der sozialen Gerechtigkeit nachkommen wollte, sondern auch eine gesellschaftliche Verpflichtung erfüllen wollte.

Diese Voraussetzungen gelten bis zum 18. Lebensjahr

Ein Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht für Eltern, die ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben. Sie müssen mit ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Vorrangig anspruchsberechtigt ist die Mutter des Kindes. Den leiblichen Eltern gleichgestellt sind Groß-, Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern. Die Familienbeihilfe wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Sofern die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht entsprechen, kann für das Kind selbst ein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehen.

Zusätzliche Bedingungen ab dem 18. Lebensjahr

Familienbeihilfe in Österreich

Die Familienbeihilfe ist eine wichtige stattliche Leistung in Österreich (c)Bigstockphoto.com/6143968/Wavebreak Media Ltd

Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Familienbeihilfe gezahlt wird. Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind in einer Berufsausbildung ist. Sofern ein Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst durchlaufen wird oder wenn das Kind selbst ein Kind bekommen hat, verlängert sich die Anspruchsdauer bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Diese Verlängerung greift auch, wenn an dem Tag, an dem das 24. Lebensjahr vollendet wird, eine Schwangerschaft besteht oder wenn eine erhöhte Familienbeihilfe aufgrund einer Behinderung gewährt wird. Eine Verlängerung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr wird außerdem gewährt, wenn das Kind sich im Studium mit einer Dauer von mindestens zehn Semestern befindet. Das Studium muss dazu in dem Kalenderjahr begonnen werden, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird. Sofern eine freiwillige Hilfstätigkeit bei einem Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatz im Inland übernommen wird, ist eine verlängerte Zahlung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ebenso möglich.
Wenn das Kind dauernd erwerbsunfähig ist, kommt keine Altersbegrenzung zur Anwendung. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit muss dazu vor dem vollendeten 21. Lebensjahr oder im Lauf der Berufsausbildung von dem vollendeten 25. Lebensjahr festgestellt werden.
Darüber hinaus haben die Eltern einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn volljährige Kinder das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und wenn sie sich in der Phase zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer Berufsausbildung befinden.

So wird die Höhe der Familienbeihilfe berechnet

Die Höhe der Familienbeihilfe richtet sich nach dem Alter des Kindes und nach der Anzahl.

Diese Unterstützung erhalten Kinder bis Jahrgang 2015

Für Kinder, die bis zum 31. Dezember 2015 geboren sind liegt die Familienbeihilfe für jedes Kind unter drei Jahren pro Monat ab 109,70 Euro. Ab drei Jahren werden 117,30 Euro gezahlt, ab zehn Jahren 136,20 Euro und ab 19 Jahren 158,90 Euro. Dieser Betrag steigt durch eine Geschwisterstaffelung bei zwei Kindern um 6,70 Euro für jedes Kind, bei drei Kindern um 16,60 Euro pro Kind, bei vier Kindern um 25,50 Euro pro Kind, bei fünf Kindern um 30,80 Euro pro Kind und bei sechs Kindern um 34,30 Euro für jedes Kind. Bei sieben und mehr Kindern werden zuzüglich 50 Euro für jedes Kind gezahlt. Wenn das Kind erheblich behindert ist, liegt der Zuschlag bei 150 Euro monatlich.

Erhöhung der Leistung zum Januar 2016

Seit 01. Januar 2016 gelten für Kinder pro Monat höhere Zahlungen. Für Kinder unter drei Jahren erhalten die Eltern 111,80 Euro, ab drei Jahren sind es 119,60 Euro. Ab zehn Jahren steigt die Summe auf 138,80 Euro, ab 19 Jahren werden 162 Euro gezahlt. Bei Geschwistern erhöht sich die Beihilfe für jedes Kind um 6,90 Euro bei zwei Kindern, um 17 Euro bei drei Kindern, um 26 Euro pro Kind bei vier Kindern, um 31,40 für jedes Kind bei fünf Kindern. Bei sechs Kindern werden 35 Euro pro Kind zusätzlich gezahlt, bei sieben Kindern steigt der Betrag um 51 Euro pro Kind. Für Kinder mit einer erheblichen Behinderung beträgt die Beihilfe 152,90 Euro monatlich. Ab Januar 2018 greift eine weitere Erhöhung um 1,9 Prozent für alle Sätze.

Besondere Voraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe

Seit Januar 2016 beträgt die erhöhte Familienbeihilfe 152,90 Euro monatlich. Sie wird zuzüglich der Familienbeihilfe gezahlt. Ihr Anspruch besteht, solange die allgemeine Familienbeihilfe besteht, und sie kann auch durch einen rückwirkenden Anspruch entstehen. Dieser rückwirkende Zeitraum erstreckt sich auf höchstens fünf Jahre ab dem Tag der Beantragung.
Ein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe haben Eltern, deren Kind mindestens zu 50 Prozent behindert ist oder deren Kind dauerhaft nicht in der Lage ist, selbst für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Den Nachweis für die Behinderung erbringt ein sachverständiger Arzt. Dazu ergeht nach der Beantragung eine Einladung für eine eingehende medizinische Untersuchung.

Kinderabsetzbetrag und Schulstartgeld als Ergänzung

Zuzüglich zur Familienbeihilfe erhalten die Eltern einen Kinderabsetzbetrag. Er liegt bei 58,40 Euro für jedes Kind. Für Kinder im Alter von sechs und 15 Jahren wird außerdem zusätzlich zur Familienbeihilfe ein Schulstartgeld gezahlt. Die Auszahlung erfolgt im September eines jeden Jahres, das Schulstartgeld beträgt 100 Euro. Für jedes dritte oder weitere Kind, das ständig in Österreich oder im EU-Raum lebt, wird ein Mehrkindzuschlag über 20 Euro monatlich geleistet, sofern die Familienbeihilfe gezahlt wird. Das zu versteuernde Familieneinkommen pro Kalenderjahr darf dazu im Vorjahr vor der Beantragung 55.000 Euro nicht überschreiten. Beantragt wird der Mehrkindzuschlag pro Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt bei der Steuerveranlagung.

So werden Einkünfte der Kinder angerechnet

Bei der Berechnung der Familienbeihilfe sind Einkünfte des Kindes bis zum vollendeten 19. Lebensjahr nicht anzurechnen. Sobald das 20. Lebensjahr vollendet ist, müssen eigene Einkünfte und das zu versteuernde Gesamteinkommen unter 10.000 Euro im Jahr liegen. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Betrag zurückzuzahlen, um den diese Summe überschritten wurde. Im Gesamteinkommen werden Löhne und Einkommen berücksichtigt, nicht aber ein 13. und 14. Monatsgehalt. Auch Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen oder Versorgungen werden bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens nicht angesetzt.
Wer wissen will, in welcher Höhe für die eigenen Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, kann zur Berechnung auf diverse Onlinerechner zurückgreifen. Mit wenigen errechnet man die Höhe des Anspruchs und hat dann Klarheit, welche Summe für die Familienbeihilfe in Zukunft gezahlt wird.

Ohne Antrag keine Leistung

Für Kinder, die ab dem 01. Mai 2015 geboren sind, gilt die antragslose Familienbeihilfe. Das heißt, die Familienbeihilfe muss nicht mehr separat beantragt werden. Vielmehr werden die Daten des in Österreich geborenen Kindes und die Personenstandsdaten der Eltern beim Standesamt erfasst und in das Zentrale Personenstandsregister eingegeben. Diese Daten werden vom Bundesministerium des Inneren als dem Betreiber des Zentralen Personenstandsregisters an die zuständige Finanzverwaltung geschickt. Dort wird auf der Basis der vorhandenen Daten automatisch geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Zahlung der Familienbeihilfe erfüllt sind. Von der Finanzverwaltung geht dann ein Bescheid zu, aus dem die Höhe des Familienbeihilfeanspruchs zu entnehmen ist. Zeitgleich wird der erste Betrag auf das Konto ausgezahlt. Wenn noch Informationen fehlen, werden die Eltern darüber informiert und gebeten, diese nachzuliefern. Mit der antragslosen Familienbeihilfe will man den Verwaltungsapparat so effizient wie möglich halten und Behördengänge so weit machbar überflüssig machen.
Sofern die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss immer noch ein Antrag auf Familienbeihilfe gestellt werden. Dieser Antrag kann auf elektronischem Weg über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt am Wohnsitz übertragen werden. Amtswege sind somit nicht mehr erforderlich, die Beantragung erfolgt bequem von zu Hause aus. Die nötigen Formulare stehen online zur Verfügung. Da die Eltern vorrangig anspruchsberechtigt sind, können sie allein den Antrag auf Familienbeihilfe stellen.
Bei Bedarf werden die zuständigen Stellen weiter Unterlagen bei den Eltern anfordern. Das ist der Fall, wenn das Kind volljährig ist und ein Nachweis zu einer Berufsausbildung zu erbringen ist oder wenn Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten nachzuweisen sind.

Diese Regeln gelten im Studium

Familienbeihilfe für Studenten

Was muss beachtet werden, wenn die Kinder studieren? (c) Bigstockphoto.com/150789188/dolgachov

Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr besteht auch für studierende Kinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe. Er gilt für die Phase zwischen dem Abschluss der schulischen Ausbildung und dem frühesten Beginn der folgenden Berufsausbildung.
Die Familienbeihilfe wird für den Zeitraum der gesetzlichen Mindeststudiendauer gezahlt. Beruht das Studium auf einer Abschnittsgliederung, wird für jeden Abschnitt ein Toleranzsemester eingerechnet. Sofern der Studienabschnitt in der Mindeststudiendauer durchlaufen wird, darf das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Verlauf des Studiums verwendet werden. Wenn das Studium keine Abschnittsgliederung vorsieht, liegt die Toleranzgrenze bei einem Studienjahr.
Wenn die Familienbeihilfe nach dem 18. Geburtstag gezahlt werden soll, muss die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch nachgewiesen werden. Die Vorlage der Dokumente erfolgt beim Finanzamt. Im ersten Studienjahr ist der Nachweis über 16 ECTS-Punkte erforderlich. Alternativ dazu werden acht Wochenstunden aus Wahl- und Pflichtfächern anerkannt. Auch eine Teilprüfung oder ein erstes Diplom genügt als Nachweis. Danach muss kein Erfolgsnachweis mehr vorgelegt werden. Die Ernsthaftigkeit des Studiums muss beim Finanzamt bei Bedarf durch Zeugnisse belegt werden. Die Familienbeihilfe wird nicht mehr gezahlt, wenn der gesteckte Zeitrahmen überschritten wird oder wenn die Nachweise nicht vorgelegt werden.
Sofern ein weiteres Studium aufgenommen wird, muss dem Finanzamt angezeigt werden, in welchem Fach das Hauptstudium absolviert wird. Das Hauptstudium ist für den Bezug der Familienbeihilfe ausschlaggebend. Um den Bezug der Beihilfe nicht zu gefährden, darf ein Studienwechsel maximal zweimal durchgeführt werden. Der Wechsel muss vor dem dritten Semester erfolgen.

Wenn Studierende zusätzlich arbeiten gehen

Wenn Studierende ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gefährden wollen, dürfen sie zwar während des Studiums arbeiten, doch es dürfen bestimmte Zuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Pro Jahr dürfen maximal 10.000 Euro brutto als zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr bezogen werden. Dabei ist es unabhängig, ob man diese als Arbeitnehmer oder als Selbständiger verdient. Bei Arbeitnehmern wird das 13. und das 14. Monatsgehalt nicht angerechnet. Ebenso nicht eingerechnet wird ein steuerpflichtiges Einkommen, das vor oder nach dem Zeitraum zufließt, für den der Familienbeihilfeanspruch besteht. Nicht angerechnet wird die Entschädigung für Lehrlinge, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse werden auch nicht eingerechnet. Einkommenssteuerfreie Bezüge wie Sozialhilfe, wie Pflegegeld, Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld bleiben unberücksichtigt. Auch ein Wohnbauförderungsbeitrag, die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die Pendlerpauschale, die Werbungskostenpauschale und die Sonderausgabenpauschale werden nicht angerechnet. Außergewöhnliche Belastungen wie Krankheiten oder Behinderungen, die zu weiteren Einnahmen führen, kommen nicht zur Anwendung.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080710.html

https://familienbeihilfe.arbeiterkammer.at/

https://www.bmfj.gv.at/familie/finanzielle-unterstuetzungen/familienbeihilfe0.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080712.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/143/Seite.1430901.html

 


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