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Der Familienbonus Plus ist das neue Prestigeprojekt der aktuellen österreichischen Regierung. Die Regierung selbst spricht in diesem Zusammenhang von der größten Steuerentlastung, die es je für Familien gegeben hat. Experten zufolge sollen hierbei beinahe eine Million Familien in Österreich von diesem Bonus profitieren. Vorrangiges Ziel der Maßnahme ist es, erwerbstätige Eltern zu unterstützen, die sich neben ihrer beruflichen Tätigkeit auch der Kindererziehung widmen und somit einen wertvollen Beitrag für die Zukunft Österreichs leisten. Doch wer hat überhaupt Anspruch auf den Familienbonus Plus, wie hoch ist die Steuererleichterung, welche Restriktionen gibt es und wie kann das Steuerzuckerl beantragt werden?

Was ist der Familienbonus Plus?

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen neuen Steuerabsetzbetrag, der ab dem Jahr 2019 geltend gemacht werden kann. Der Bonus ist dabei kein direkter Zuschuss, der jeder Familie gewährt wird, sondern eine steuersenkende Maßnahme, die erst dann greift, wenn Eltern genügend Einkommen beziehen. Die Einkommensgrenzen wurden jedoch bewusst niedrig angesetzt, sodass voraussichtlich mehr als 950.000 Familien von diesem Bonus profitieren werden. Die Regierung hat hierzu 1,5 Milliarden Euro im Budget vorgesehen. All jene Eltern, deren Einkommen zu gering ist, um die Entlastung steuerlich geltend zu machen, haben die Möglichkeit, einen sogenannten Kindermehrbetrag zu beantragen. Dieser neue Mehrbetrag ist jedoch an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, sodass Erziehungsberechtigte, die über einen längeren Zeitraum ausschließlich steuerfreie Sozialleistungen beziehen, auch von dieser Förderung ausgeschlossen sind.

Die Ausgangssituation

Der neue Familienbonus Plus ersetzt den bewährten Kinderfreibetrag und das Kinderbetreuungsgeld. Diese beiden Posten konnten bisher im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. im Zuge der Einkommensteuererklärung und bestimmten Voraussetzungen steuermindernd geltend gemacht werden. Dabei war es möglich, Kinderbetreuungskosten bis zu einer Höhe von 2.300 Euro pro Jahr abzusetzen, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Zudem konnten Eltern unter Umständen auch einen zusätzlichen Kinderfreibetrag absetzen, der ab 2019 genauso wie das Kinderbetreuungsgeld nicht mehr absetzbar ist.

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Wie hoch ist der Familienbonus?

Ab dem 1. Januar 2019 können Eltern für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr einen maximalen Betrag von 125 Euro monatlich bzw. 1.500 Euro jährlich von der Steuer absetzen. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die jedoch noch weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, können bis zu 41,67 Euro monatlich bzw. 500 Euro jährlich steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Regelung inkludiert auch behinderte Kinder, für die oftmals wesentlich länger Kinderbeihilfe bezogen werden kann. Der Familienbonus unterliegt dabei keiner Deckelung, da die maximale Höhe auf 1.500 Euro pro Kind beschränkt ist. Um den vollen Bonus auszuschöpfen, muss zumindest ein Erziehungsberechtigter für ein Kind ein minimales Einkommen von ungefähr 1.750 Euro brutto pro Monat aufweisen. Wird dieses Einkommen unterschritten, vermindert sich der Absetzbetrag.

Rechenbeispiele

Um die volle Förderung für ein Kind zu erhalten, muss das monatliche Bruttogehalt für ein Kind bei ca. 1.750 Euro liegen. Hat eine Familie zwei Kinder, so muss das Einkommen zumindest 2.300 Euro brutto pro Monat betragen, um den Familienbonus für beide Kinder in voller Höhe zu erhalten. Familien mit drei Kindern benötigen sogar ein Einkommen von ungefähr 3.000 Euro brutto, um für alle drei Kinder den vollen Betrag ausschöpfen zu können. Verfügt eine Familie mit einem Kind unter 18 Jahren jedoch beispielsweise lediglich über ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.300 Euro, so reduziert sich der Familienbonus auf 512,32 Euro pro Jahr.

Wie finde ich heraus, wie viel Geld ich erhalte?

Um herauszufinden, wie hoch der individuelle Bonus ausfällt, hat das Bundesministerium einen speziellen Brutto-netto-Rechner mit einem erweiterten Funktionsumfang zur Verfügung gestellt. Der Rechner ist online aufrufbar und zeigt auf Basis der persönlichen Eingaben die monatliche sowie jährliche Entlastung, die einer Familie durch den Familienbonus Plus ab 2019 zusteht.

Wer ist berechtigt, den Bonus zu erhalten?

Gemäß Angaben des Bundesministeriums sind mehr als 950.000 Familien anspruchsberechtigt, wobei der Familienbonus auch von Partnern, die getrennt leben beantragt werden kann. Grundvoraussetzung für den Erhalt der Förderung ist es, dass der Antragsteller für die Kinder, für die der Bonus in Anspruch genommen wird, Familienbeihilfe bezieht. Neben dem Alter der Kinder und den bestehenden Einkommensvoraussetzungen müssen zusätzlich noch weitere Auflagen erfüllt werden. So gibt es beispielsweise Sonderregelungen für Kinder, die im Ausland leben, für unterhaltspflichtige Antragsteller sowie für Personen, die die Einkommensvoraussetzungen nicht erfüllen.

Kann der Familienbonus innerhalb einer Familie auch aufgeteilt werden?

Hinweis

Der Familienbonus kann innerhalb einer Familie prinzipiell auch im Verhältnis 50:50 aufgeteilt werden. Beträgt der Bonus beispielsweise 1.500 Euro, so können beide Partner, sofern sie über genügend Einkommen verfügen, auch je 750 Euro in Anspruch nehmen.

Diese Aufteilung lohnt sich insbesondere immer dann, wenn keiner der beiden Partner über ein genügend hohes Einkommen verfügt, um den vollen Betrag ausschöpfen zu können. Um das Maximum aus dem Familienbonus herauszuholen, empfehlen Experten daher, auf den Jahreslohnzettel 2019 zu warten und dann zu entscheiden, wie der Familienbonus optimal aufgeteilt werden kann.

Das sagt der Superdad Sebastian Thalhammer zum Familienbonus Plus

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Können getrennt lebende Eltern den Familienbonus aufteilen?

Prinzipiell dürfen auch Eltern, die getrennt leben, den Familienbonus aufteilen. Dabei muss der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist allerdings belegen, dass er den festgelegten Unterhalt auch in voller Höhe und über das gesamte Jahr hinweg bezahlt hat. Zudem ist es auch möglich, dass ein Elternteil auf den Familienbonus verzichtet. In der Praxis müsste hierfür jedoch die schriftliche Verzichtserklärung eines Elternteils eingebracht werden, was besonders bei Streitfällen schwierig sein kann. Können die Eltern kein Einvernehmen finden, so sieht das Gesetz eine 50:50-Regelung vor, bei der jedem Elternteil maximal 750 Euro zustehen.

Kann der Familienbonus auch für Kinder, die im Ausland leben, bezogen werden?

Der Familienbonus Plus kann für alle Kinder beantragt werden, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Zusätzlich muss sich das Kind ständig in der EU, Schweiz oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums aufhalten. Für Kinder, die ihren ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, kann der Familienbonus nicht beantragt werden. Bei Kindern, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, wird zudem die Indexierung schlagend. So wird der Familienbonus an das nationale Preisniveau und die dort vorherrschenden Lebenserhaltungskosten angepasst. Lebt das Kind beispielsweise in der Schweiz, so kann der Familienbonus ansteigen. Im Gegensatz dazu kann der Bonus jedoch auch sinken, wenn die Kinder ihren ständigen Aufenthalt in Slowenien oder Ungarn haben.

Sebastian Kurz über den Familienbonus Plus

Wie bekommt man den Bonus?

Bezugsberechtigte Personen können zwischen zwei unterschiedlichen Auszahlungsarten wählen. So kann der Bonus einerseits als monatlicher Absetzposten direkt beim Arbeitgeber geltend gemacht werden oder andererseits im darauffolgenden Jahr über die Arbeitnehmerveranlagung bzw. die Einkommenssteuererklärung. Experten raten hierbei überwiegend dazu, sich für letztere Variante zu entscheiden, da so einer möglichen Fehlkalkulation aufgrund unterschiedlich hoher Monatseinkünfte Einhalt geboten werden kann.

Auszahlungsmöglichkeit 1: Über die Lohnverrechnung beim Arbeitgeber

Bei der Auszahlung des Familienbonus Plus über den Arbeitgeber wird der Betrag nicht vollständig als Einmalzahlung ausbezahlt, sondern fließt als regelmäßige Steuerentlastung in die Kalkulation des monatlichen Nettogehalts ein. Diese Variante macht besonders dann Sinn, wenn der Antragsteller ein durchgehendes Dienstverhältnis hat. Es besteht jedoch auch in diesem Fall die Gefahr einer Steuernachzahlung. Das passiert immer dann, wenn der Familienbonus, beispielsweise durch schwankende Einkünfte, in falscher Höhe berücksichtigt wird.

Wer den Bonus dennoch über den Arbeitgeber bekommen möchte, der kann das Steuerzuckerl erstmals ab Dezember 2018 beantragen. Für die Beantragung muss dem Arbeitgeber das Formular E30 ausgefüllt und unterschrieben abgegeben werden. Dieses Formular kann entweder im Internet als PDF heruntergeladen und ausgedruckt oder direkt beim Finanzamt abgeholt werden. Im Formular selbst muss der Antragsteller dann die Anzahl der Kinder angeben, für die der Bonus beantragt wird. Zusätzliche Angaben umfassen den Namen, das Geburtsdatum sowie die Versicherungsnummer der Kinder. Zusätzlich muss für jedes Kind eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe beigelegt werden. Diese Bestätigung erhält man einerseits beim örtlichen Finanzamt oder aber auch auf der Plattform Finanzonline. Unterhaltspflichtige Elternteile müssen dem Antrag zudem eine Bestätigung über die geleisteten Unterhaltszahlungen beilegen. Der Nachweis kann dabei beispielsweise über Kontoauszüge, die die regelmäßigen Unterhaltszahlungen belegen, erbracht werden.

Wann und wie müssen Änderungen, die den Familienbonus beeinflussen, gemeldet werden?

Der Familienbonus kann immer ab dem Monat bezogen werden, in dem das Kind geboren wurde. Ändern sich die Voraussetzungen, so müssen diese dem Arbeitgeber über das Formular E31 gemeldet werden. Von einer Änderung spricht man in diesem Zusammenhang immer dann, wenn sich die Lebensumstände derart ändern, dass diese Änderung einen Einfluss auf den Familienbonus hat. Fällt beispielsweise die Familienbeihilfe für ein Kind weg oder wird der Wohnsitz des Kindes dauerhaft ins Ausland verlegt, so muss diese Information über das Formular E31 gemeldet werden. Weitere Änderungen, die einen Einfluss auf den Familienbonus haben, sind beispielsweise Änderungen im Bereich der Bezugsberechtigten der Familienbeihilfe sowie eine Beendigung der Partnerschaft oder Ehe. Eine Übersiedlung der Familie ins Ausland und der Wegfall des Unterhaltsabsetzbetrags sind zudem ebenfalls meldepflichtig.

Auszahlungsmöglichkeit 2: Arbeitnehmerveranlagung

Die zweite Möglichkeit, den Familienbonus Plus zu erhalten, ist die Auszahlung im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Diese kann erstmals 2019 durchgeführt werden, wodurch der Bonus frühestens 2020 auf das jeweilige Konto überwiesen wird. Bei der Arbeitnehmerveranlagung muss der Bonus über die Beilage L1k beantragt werden. Der große Nachteil dieses Vorgehens ist die lange Wartezeit. Die Auszahlungsmöglichkeit hat jedoch den Vorteil, dass es so zu keiner Steuernachzahlung aufgrund des Familienbonus kommen kann.

Wie können Selbstständige den Familienbonus beantragen?

Für Selbstständige gelten prinzipiell die gleichen Voraussetzungen und Möglichkeiten wie für unselbstständig Erwerbstätige. Dabei liegt die maximale Höhe des Familienbonus auch für Selbstständige bei 1.500 Euro pro Jahr und Kind. Im Gegensatz zu unselbstständig Erwerbstätigen können Selbstständige den Familienbonus Plus jedoch nur über die Einkommenssteuererklärung geltend machen, wobei hierbei ebenfalls das Formular L1k ausgefüllt werden muss.

Besteht auch bei Vollwaisen Anspruch auf den Familienbonus Plus?

Grundsätzlich besteht auch bei Vollwaisen Anspruch auf den Familienbonus. Ausschlaggebend hierfür ist, wer die Familienbeihilfe für das Kind bezieht. Kümmert sich beispielsweise die Großmutter um das Kind und ist sie auch diejenige, die die Kinderbeihilfe bezieht, so kann sie den Familienbonus Plus in voller Höhe geltend machen.

Was ist der Kindermehrbetrag?

Eltern, die keine oder nur sehr geringe Steuern bezahlen, haben keinen Anspruch auf den Familienbonus Plus. Um diesen Umstand auszugleichen, können Erziehungsberechtigte, denen der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, nunmehr den Kindermehrbetrag geltend machen. Die Förderung beträgt maximal 250 Euro pro Jahr und Kind. Für die Auszahlung des Mehrbetrags gelten zudem die gleichen Regeln wie für Kinder, für die der Familienbonus beantragt wird. Auch beim Kindermehrbetrag muss das Kind seinen ständigen Wohnsitz innerhalb der EU, der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, wobei die Förderung ebenfalls indexiert ist. Zudem muss für das Kind Kinderbeihilfe bezogen werden.

Wer ist vom Kindermehrbetrag ausgenommen?

Eltern, die zumindest 11 Monate im Jahr steuerfreie Sozialleistungen beziehen, dürfen den Kindermehrbetrag nicht beantragen. Zu diesen steuerfreien Sozialleistungen zählt beispielsweise das Arbeitslosengeld, die Mindestsicherung, die Notstandshilfe oder auch das Karenzgeld.

Sonderregelungen

Neben den schon genannten Voraussetzungen gibt es im Bereich des Familienbonus noch einige Sonderregelungen, die Ausnahmefälle und mögliche Konfliktbereiche regulieren.

Was passiert, wenn der Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachgekommen wird?

Personen, die verpflichtet sind, Unterhalt zu leisten, können den Familienbonus nur für die Monate beanspruchen, in welchen sie den Unterhalt auch in vollem Umfang bezahlt haben. Wird der festgesetzte Unterhalt nachweislich das gesamte Jahr über in voller Höhe bezahlt, so kann auch der Familienbonus Plus zur Gänze in Anspruch genommen werden. Wird der Unterhalt nicht durchgehend oder nicht in voller Höhe bezahlt, so steht nur ein verminderter Absetzbetrag zur Verfügung. Wurde im betreffenden Jahr überhaupt kein Unterhalt bezahlt, so kann der Familienbonus Plus von der unterhaltspflichtigen Person auch nicht beantragt werden.

Kann der Familienbonus auch bezogen werden, wenn kein Unterhalt geleistet wird?

Eltern, die getrennt leben, ihre Kinder jedoch im Verhältnis 50:50 betreuen, zahlen für gewöhnlich keinen Unterhalt. Das Gesetz spricht in diesem Fall davon, dass beide Eltern ihre Verpflichtungen über Naturalunterhalt erfüllen. Liegt solch ein Fall vor, sind beide Elternteile berechtigt, den Familienbonus Plus geltend zu machen.

Die 90:10-Aufteilung

In Ausnahmefällen kann eine spezielle Aufteilung, im Ausmaß 90:10 erfolgen. Um diese Aufteilung zu erhalten, dürfen die Kinder das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wird für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen, so darf dieses das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Aufteilung ist dann möglich, wenn für das Kind der Unterhalts- oder der Kinderabsetzbetrag geltend gemacht werden kann. Zudem muss ein Elternteil im betreffenden Kalenderjahr nachweislich Kinderbetreuungskosten von zumindest 1.000 Euro bezahlt haben. In diesem Fall kann dieser Elternteil bis zu 1.350 Euro an Familienbonus Plus erhalten. Dem anderen Elternteil werden hierbei maximal 150 Euro zugestanden, wobei diese Aufteilung erst im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung möglich ist und die Förderung somit frühestens 2020 auf das Konto der beiden Elternteile überwiesen wird.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.bmf.gv.at/top-themen/familienbonusplus.html

https://www.bmf.gv.at/aktuelles/familienbonus-plus-faq.html

https://www.wko.at/service/steuern/familienbonus-plus-ab-1.1.2019.html


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