
Das Kinderbetreuungsgeld (früher Karenzgeld) stellt nach der Geburt eines Kindes bzw. für den Zeitraum nach dem Wegfall des Anspruches auf das Wochengeld eine wichtige finanzielle Zuwendung für Familien dar. Mit der Zahlung des Kinderbetreuungsgeldes sollen die Familien in der ersten Zeit finanziell entlastet werden, wenn das Kind von einem Elternteil zu Hause betreut wird. Geregelt ist das Kinderbetreuungsgeld im Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG). Es gibt verschiedene Kinderbetreuungsgeld-Modelle, die für verschiedene Familienmodelle bzw. zu den unterschiedlichen Rollenverständnissen in den Familien passen. In dem folgenden Beitrag erhalten Sie einen Einblick in die verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldbezuges und Antworten auf wichtige Fragen rund um das Kinderbetreuungsgeld bzw. das Karenzgeld.
Karenzgeld oder Kinderbetreuungsgeld: Was ist der Unterschied?
In den 1960er Jahren wurde das Karenzgeld in Österreich eingeführt. Das Karenzgeld wurde für einen begrenzten Zeitraum an Mütter gezahlt, die nach der Geburt für die Betreuung des Kindes zu Hause blieben und nicht direkt wieder in ihren Job zurückkehrten. Allerdings setzte der Anspruch auf Karenzgeld voraus, dass sich die Mutter in einem Beschäftigungsverhältnis befunden und damit Beiträge geleistet hat. Denn das Karenzgeld war eine Versicherungsleistung. Studentinnen, Hausfrauen, Bäuerinnen und selbstständige Unternehmerinnen, die ihr Kind zuhause betreuten, hatten keinen Anspruch auf das Karenzgeld.
Dieser Umstand änderte sich mit der Einführung des Kinderbetreuungsgeldes im Jahre 2000, welches auch den bisher nicht berücksichtigten Müttern zusteht. Das Kinderbetreuungsgeld löste das frühere Karenzgeld ab, sodass es dieses in der Form nicht mehr gibt. Der Begriff Karenzgeld wird aber weiterhin im alltäglichen Sprachgebrauch für das Kinderbetreuungsgeld benutzt. Im weiteren Verlauf des Textes geht es ausschließlich um das Kinderbetreuungsgeld – auch wenn das ein oder andere Mal der Begriff Karenzgeld fällt.

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Reformen des Kinderbetreuungsgeldes
Mittlerweile wurde auch das im Jahr 2000 in Österreich eingeführte Kinderbetreuungsgeld mehrfach reformiert. Die letzte Reform trat im März 2017 in Kraft. Die Änderungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. März 2017 geboren werden bzw. wurden. Für Eltern, deren Kinder bereits davor – also bis zum 28. Februar 2017 – geboren wurden, gelten die vor der Reform geltenden Regelungen weiter. Deshalb wird im Folgenden auch auf die alten Regelungen eingegangen, sofern es Unterschiede gibt.
Welche allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für das Bestehen eines Anspruches auf Elterngeld müssen folgende allgemeine Voraussetzungen erfüllt sein:
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt und gleiche Hauptwohnsitzmeldung von dem antragstellenden Elternteil und dem Kind
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
- Lebensmittelpunkt des antragstellenden Elternteils und des Kindes in Österreich
- Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
- bei getrennt lebenden Eltern: Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil
- zusätzlich für Nichtösterreicher: rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich.
Welche verschiedenen Formen des Kinderbetreuungsgeldes gibt es?
Grundsätzlich haben Eltern in Österreich die Wahl zwischen einem pauschalen und einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Allerdings ist das einkommensabhängige Karenzgeld neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, die auch für das pauschale Modell erfüllt sein müssen, an weitere Voraussetzungen geknüpft – dazu weiter unten mehr.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit gezahlt.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab dem 1. März 2017
In der aktuellen Fassung des KBGG wurden die alten vier Pauschalmodelle für Geburten ab dem 1. März 2017 durch das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto abgelöst. Dadurch gibt es für die Eltern mehr Gestaltungsfreiraum im Hinblick auf die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes.
Wird das Elternbetreuungsgeld nur durch einen Elternteil in Anspruch genommen, kann die Bezugsdauer zwischen 365 Tagen (12 Monate) und 851 Tagen (28 Monate) ab der Geburt betragen. Nehmen beide Elternteile das Elternbetreuungsgeld im Wechsel in Anspruch, ist die gesamte Bezugsdauer länger und liegt zwischen 456 Tagen (15 Monate) und 1.063 Tagen (35 Monate). Dabei sind je 20 Prozent der Bezugsdauer für je einen Elternteil reserviert. Diese können nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden, während die restliche Zeit frei aufgeteilt werden kann.
Unabhängig von der gewählten Dauer des Bezuges steht den anspruchsberechtigten Eltern der gleiche Gesamtbetrag zu – nur die Tagessätze variieren entsprechend. Bezieht nur ein Elternteil das Karenzgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld beträgt der Gesamtbetrag 12.366,20 Euro. Bei Aufteilung des Bezuges zwischen beiden Elternteilen sind es 15.449,28 Euro. Je nach gewähltem Zeitraum liegt der Tagessatz des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes damit zwischen 14,53 bis 33,88 Euro. Der monatlich ausgezahlte Betrag variiert wegen der unterschiedlichen Anzahl der Tage ein wenig.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten bis zum 28. Februar 2017
Für Geburten bis zum 28. Februar 2017 sind vier Pauschalmodelle geregelt: Variante 30 plus 6 mit einem Tagessatz in Höhe von 14,53 Euro, Variante 20 plus 4 mit einem Tagessatz in Höhe von 20,80 Euro, Variante 15 plus 3 mit einem Tagessatz in Höhe von 26,60 Euro und Variante 12 plus 2 mit einem Tagessatz in Höhe von 33 Euro.
Die erste Zahl im Namen des Modells gibt dabei jeweils die Bezugsdauer in Monaten an, wenn nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Beziehen beide Eltern das Karenzgeld im Wechsel, kann die Bezugsdauer um die Anzahl der Monate verlängert, die der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat. Um wie viele Monate die Gesamtbezugsdauer in so einem Fall jeweils verlängert werden kann, gibt die zweite Zahl im Namen der jeweiligen Variante an. Zu beachten ist, dass auch bei der Inanspruchnahme durch beide Elternteile die Bezugsdauer eines Elternteils auf denselben Zeitraum wie bei der alleinigen Inanspruchnahme durch ein Elternteil begrenzt ist.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)
Bezüglich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds hat die letzte Reform keine wesentlichen Änderungen hervorgebracht. Es ist in seinen Grundzügen bestehen geblieben. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld dient als Einkommensersatz während der Betreuung des Kindes nach der Geburt.
Wie bereits erwähnt, ist die Leistung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes neben den bereits genannten allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen an die Erfüllung weiterer Voraussetzungen gekoppelt. Diese Form des Karenzgeldes wird nur Eltern gewährt, die in den letzten sechs Monaten (182 Tage) vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Österreich ununterbrochen ausgeübt haben – für Väter sind es sechs Monate bis zur Geburt des Kindes. Unterbrechungen von nicht mehr als 14 Tagen sind unschädlich. Gleiches gilt für bezahlten Urlaub oder bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt noch bestehen.
Das einkommensabhängige Karenzgeld (Kinderbetreuungsgeld) wird bei der Betreuung durch nur einen Elternteil maximal bis zum 365. Tag ab der Geburt des Kindes also bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres gezahlt. Nehmen beide Elternteile das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch, wird die Bezugsdauer auf maximal bis zum 426. Tag ab der Geburt des Kindes also bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats verlängert. Bei diesem Modell sind jedem Elternteil 61 Tage der Bezugsdauer unübertragbar vorbehalten.
Die Bezugshöhe entspricht 80 Prozent des zugestandenen Wochengeldes bzw. 80 Prozent des Einkommens aus dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt – der höhere Betrag bestimmt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes. Die Maximalgrenze liegt allerdings bei 66 Euro täglich. Erreicht der auf diese Weise ermittelte Tagessatz keine 33,80 Euro, kann beim Sozialversicherungsträger die Zahlung eines Tagessatzes in Höhe von 33,80 Euro als Sonderleistung beantragt werden.
Neue Boni im Rahmen des Kinderbetreuungsgeldbezuges
Für Geburten ab dem 1. März 2017 wurden der sogenannte Partnerschaftsbonus und der Familienzeitbonus für Väter neu eingeführt.
Partnerschaftsbonus
Teilen sich die Eltern die Bezugsdauer annähernd zu gleichen Teilen (mindestens im Verhältnis 40:60) und bezieht jeder Elternteil mindestens 124 Tage (etwa vier Monate) Kinderbetreuungsgeld, bekommt jeder Elternteil auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro. Der Antrag muss von jedem Partner gesondert bei seinem jeweiligen Krankenversicherungsträger, von dem er das Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, gestellt werden. Er kann entweder zusammen mit dem Antrag auf das Kinderbetreuungsgeld oder gesondert gestellt werden.
Familienzeitbonus für Väter
Der neue Familienzeitbonus für Väter dient frischgebackenen Vätern als finanzielle Unterstützung, wenn sie kurz nach der Geburt zu Hause bei der Familie bleiben wollen. Beansprucht ein Vater innerhalb der ersten 91 Tage nach der Geburt Familienzeit für einen Zeitraum zwischen 28 und 31 Tagen, erhält er einen Familienzeitbonus in Höhe von 22,60 Euro pro Tag. Voraussetzung ist allerdings, dass er vor Antritt der Familienzeit mindestens 182 Tage durchgehend erwerbstätig war und er während der gesamten Familienzeit seine Erwerbstätigkeit unterbricht und damit keine Bezüge erhält.

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Für einen Angestellten beutet das, dass er für diese Zeit Sonderurlaub ohne Bezüge nehmen muss – ein Erholungsurlaub mit Entgeltfortzahlung reicht nicht aus. Allerdings haben Väter ihrem Arbeitgeber gegenüber keinen Anspruch auf diesen Sonderurlaub. Er muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Im öffentlichen Dienst hingegen gibt es einen Anspruch auf einen 28 Tage langen unbezahlten Papamonat.
Wer als Selbstständiger den Familienzeitbonus in Anspruch nehmen möchte, muss seine selbstständige Tätigkeit für die Familienzeit unterbrechen und sich für diesen Zeitraum bei der Sozialversicherung abmelden. Ein bestehendes Gewerbe muss für die Zeit ruhend gemeldet werden.
Für den Fall, dass der Vater zu einem späteren Zeitpunkt selbst auch Kinderbetreuungsgeld bezieht, findet eine Anrechnung des Familienzeitbonus statt. Dadurch verringert sich das Kinderbetreuungsgeld, die Bezugsdauer reduziert sich aber nicht.
Wie kann zwischen den Eltern gewechselt werden?
Soll die Bezugszeit zwischen den Eltern aufgeteilt werden, ist Folgendes zu beachten. Ein Wechsel zwischen den Eltern im Hinblick auf den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist maximal zweimal möglich – in Ausnahmefällen auch öfter, wenn ein Elternteil seiner Betreuungsfunktion nicht nachkommen kann. Somit können sich grundsätzlich höchstens drei Blöcke ergeben. Ein einzelner Block muss mindestens 61 Tage (2 Monate) betragen. Zudem müssen bei der Verteilung der Betreuungszeiten die jeweils einem Elternteil unübertragbar vorbehaltenen Bezugszeiten berücksichtigt werden.
Bei den Geburten ab 1. März 2017 besteht die Möglichkeit, dass die Eltern anlässlich des ersten Wechsels bis zu 31 Tage gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die Gesamtbezugsdauer verringert sich dann um den Zeitraum, in dem das Karenzgeld von beiden Eltern gleichzeitig bezogen wird. Durch den gleichzeitigen Bezug soll den Familien der Wechsel zwischen den Betreuungspersonen erleichtert werden. Bei Geburten bis zum 28. Februar 2018 ist ein gleichzeitiger Bezug hingegen nicht möglich.
Kann die Bezugsdauer verlängert werden?
Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes kann in bestimmten Härtefällen auf Antrag verlängert werden. Für Geburten bis zum 27. Februar 2017 ist das im Hinblick auf das pauschale und das einkommensabhängige Karenzgeld möglich. Bei den Geburten ab dem 1. März 2017 gibt es die Verlängerungsmöglichkeit in Härtefällen nur noch im Rahmen des Kinderbetreuungsgeld-Kontos.
Ein besonderer Härtefall besteht, wenn der zweite Elternteil aufgrund von Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellter häuslicher Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt oder Haft am Bezug des Elterngeldes verhindert ist. Auch für alleinstehende Elternteile kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Härtefall bestehen und der Bezug verlängert werden.
Besteht der Anspruch auf Karenzgeld auch während eines Anspruchs auf Wochengeld?
Während des Anspruchs auf Wochengeld bzw. wochengeldähnliche Leistungen oder während des Anspruchs auf Betriebshilfe nach der Geburt des Kindes ruht das Kinderbetreuungsgeld. Das bedeutet, dass die Auszahlung des Karenzgeldes erst nach dem Ende des Mutterschutzes erfolgt. Das Kinderbetreuungsgeld für die Mutter ruht auch während des Bezuges von Wochengeld bzw. wochengeldähnlichen Leistungen vor der Geburt eines weiteren Kindes. Falls das Kinderbetreuungsgeld das Wochengeld bzw. die wochengeldähnlichen Leistungen übersteigt, wird der Differenzbetrag ausgezahlt.
Darüber hinaus ruht das Kinderbetreuungsgeld auch während des Anspruchs auf ausländische Leistungen. Wobei auch in diesen Fällen der Differenzbetrag ausgezahlt wird, wenn das Kinderbetreuungsgeld höher ist.
Die Bezugsdauer wird durch das Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes aber nicht verlängert.
Wird Kinderbetreuungsgeld für mehrere Kinder gleichzeitig gezahlt?
Für mehrere Kinder werden nicht mehrere Kinderbetreuungsgelder parallel gezahlt. Wird ein weiteres Kind während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld geboren, endet der Anspruch auf das Karenzgeld für das ältere Kind am Tag der Geburt des jüngeren Kindes. Die Geburt muss der Kinderbetreuungsgeld zahlenden Krankenkasse unverzüglich angezeigt werden. Zudem muss für das jüngere Kind das Kinderbetreuungsgeld neu beantragt werden.
Eine besondere Regelung gibt es für Mehrlingsgeburten im Hinblick auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld. Für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind erhöht sich der jeweilige Tagessatz um 50 Prozent. Bei Zwillingsgeburten beträgt der Tagessatz somit das 1,5-fache bei Drillingen ist er doppelt so hoch und so weiter. Im Rahmen des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes gibt es hingegen keine Zuschläge für Mehrlingskinder.
Besteht eine Krankenversicherung im Rahmen des Kinderbetreuungsgeldbezuges?
Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht ist grundsätzlich während der Gesamtdauer des Bezuges automatisch krankenversichert. Ein gesonderter Antrag muss diesbezüglich nicht gestellt werden.
Entspricht die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes der Dauer der Karenz?
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Karenz und der Anspruch auf die Zahlung des Kinderbetreuungsgeldes können sich im Hinblick auf die Dauer decken, das müssen sie aber auch nicht. Einen Anspruch auf Karenz haben Eltern, die unselbstständig erwerbstätig sind, gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate. Ausgedehnt werden kann die Karenz höchstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes – mit Zustimmung des Arbeitgebers auch länger. Während der Karenz wird die Mutter bzw. der Vater von der Arbeit freigestellt. Für diesen Zeitraum entfällt das Arbeitsentgelt.
Wie wird das Kinderbetreuungsgeld beantragt?
Abschließend fehlt noch die Antwort auf die Frage, wie das Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld) beantragt wird. Der Antrag ist sehr wichtig, da Kinderbetreuungsgeld nicht automatisch, sondern nur auf Antrag gezahlt wird. Der Antrag kann frühestens am Tag der Geburt gestellt werden. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird das Kinderbetreuungsgeld, sofern alle Voraussetzungen vorliegen, bis zu 182 Kalendertage rückwirkend gezahlt.
Der Antrag muss bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Wird oder wurde Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen, ist der leistende Krankenversicherungsträger zuständig. Ansonsten muss der Antrag bei dem Krankenversicherungsträger gestellt werden, bei dem der antragstellende Elternteil versichert bzw. mitversichert ist oder zuletzt war. In allen anderen Fällen ist die Gebietskrankenkasse zuständig.
Quellen und weiterführende Infos:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.080600.html
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