Sobald Arbeitnehmerinnen die Bestätigung der Schwangerschaft von ihrem Arzt erhalten, ist der Arbeitgeber zu informieren. Unterlässt man diese Information, ist das zwar kein Kündigungsgrund. Doch der Arbeitgeber hat bestimmte Informationspflichten an Behörden zu erfüllen, und außerdem gilt für werdende Mütter unter genau festgelegten Umständen ein Beschäftigungsverbot. Im eigenen Interesse sollten Dienstnehmerinnen ihren Vorgesetzten deshalb informieren, sobald die Schwangerschaft bestätigt ist. Auch der errechnete Zeitpunkt der Geburt sollte dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Zu den untersagten Tätigkeiten gehört jede Arbeit im Stehen und Akkordarbeit. Diese Vorgaben muss der Dienstgeber beachten. Außerdem hat er das Arbeitsinspektorat darüber in Kenntnis zu setzen, dass nun eine Schwangere bei ihm arbeitet. Dazu muss er neben dem Namen der Mitarbeiterin, ihr Alter, ihre Tätigkeit und ihren Arbeitsplatz und das voraussichtliche Datum der Entbindung mitteilen.

Hinweis

Zu den untersagten Tätigkeiten gehört jede Arbeit im Stehen und Akkordarbeit.

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  • Voraussichtliches Geburtsdatum angeben
  • Mutterschutz beginn 8 Wochen vorher
  • Mutterschutz endet 8 Wochen nachher (Ausnahme: Kaiserschnitt, Frühgeburt, Mehrlingsgeburt) – Dann verlängert sich die Zeit nachher auf mindestens 12 Wochen.
Der

Der Mutterschutzrechner

Berechneter Geburtstermin
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Mehrlingsgeburt
Muss der Kaiserschnitt eingesetzt werden?
Beginn des Mutterschutzes
Ende des Mutterschutzes

Im Interesse der eigenen Gesundheit sind Frauen also gut beraten, auf die Einhaltung ihrer Informationspflichten zu achten. Sofern der Arbeitgeber es fordert, ist eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft vorzulegen. Schon vor dem beginnenden Mutterschutz können Dienstnehmerinnen eine Freistellung von ihrer Arbeit fordern, wenn es zu einer Gefährdung des Babys kommen könnte. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für die Dauer der Freistellung erhält die angehende Mutter eine Ausgleichsleistung ihrer Krankenkasse, die in Österreich als „vorgezogenes Wochengeld“ bezeichnet wird. Damit das Wochengeld berechnet und gezahlt werden kann, muss der Arbeitgeber eine Arbeits- und Entgeltbestätigung ausstellen.
So ist der Kündigungsschutz geregelt

Bekanntgabe der Schwangerschaft

Damit die Schwangere in den Genuss der Vorteile des Mutterschutzgesetzes kommt, muss der Arbeitgeber aber erst einmal Kenntnis von der Schwangerschaft erlangen. Sobald er Bescheid weiß, hat er sich dann an die im Mutterschutzgesetz geregelten Schutzbestimmungen zu halten. Eine Pflicht, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft sofort mitzuteilen, besteht allerdings nicht und es stellt auch keinen Kündigungsgrund dar, wenn die Schwangerschaft nicht gleich bekanntgegeben wird. Im eigenen Interesse und zum Schutz des ungeborenen Kindes ist es jedoch ratsam, den Arbeitgeber zeitnah über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die schwangere Frau plant, nach dem Mutterschutz und der Karenz wieder in dem Betrieb zu arbeiten. Da sich ein langes Verschweigen der Schwangerschaft auch nachteilig auf das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin auswirken kann.

Viele Schwangere warten mit der Bekanntgabe bis zur 12. Schwangerschaftswoche. Der Grund dafür ist, dass in dieser Zeit die Gefahr eines Abganges am größten ist. Sollte es dazu kommen, erspart sich die Schwangere, dem Arbeitgeber diese traurige Erfahrung mitteilen zu müssen.

Mitteilungs- und Nachweispflichten der Schwangeren

Sobald eine schwangere Frau ihren Arbeitgeber über die bestehende Schwangerschaft informiert hat, um die Vorteile des Mutterschutzgesetzes zu genießen, treffen Sie weitere Mitteilungs- und Nachweispflichten. In diesem Rahmen muss sie dem Arbeitgeber den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen. Empfehlenswert ist es auch, dem Arbeitgeber mitzuteilen, falls bei einer der Untersuchungen während der Schwangerschaft ein anderer Geburtstermin festgestellt wird. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat die Schwangere eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Schwangerschaft und über den voraussichtlichen Geburtstermin vorzulegen. Sollte es zu einer vorzeitigen Beendigung der Schwangerschaft kommen, ist der Arbeitgeber auch darüber in Kenntnis zu setzen. Gegen Ende der Schwangerschaft muss die Schwangere ihren Arbeitgeber innerhalb der 4. Woche vor Beginn des Mutterschutzes, mit dem ein absolutes Arbeitsverbot einhergeht, auf den baldigen Beginn dieser Schutzfrist aufmerksam machen.

Mitteilungs- und Nachweispflichten des Arbeitgebers

Nachdem der Arbeitgeber von der bestehenden Schwangerschaft erfahren hat, muss auch er bestimmten Mitteilungs- und Nachweispflichten nachkommen. So muss er das Bestehen der Schwangerschaft schriftlich dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitteilen. Seine Mitteilung muss den Namen der Schwangeren, deren Alter, Informationen zu ihrer Tätigkeit und ihrem Arbeitsplatz sowie den voraussichtlichen Geburtstermin enthalten. Eine Kopie von dieser Meldung muss er der werdenden Mutter aushändigen. Sofern eine betriebsärztliche Betreuung vorhanden ist, hat der Arbeitgeber auch dessen Leitung von der Schwangerschaft zu informieren. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet seiner schwangeren Dienstnehmerin eine Arbeits- und Entgeltbestätigung für die Inanspruchnahme des Wochengeldes auszustellen.

Während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft hat die Mitarbeiterin ein Recht auf einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Die angehende Mutter muss dazu in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen. Der Kündigungsschutz greift dann mit dem Beginn der Schwangerschaft. Er besagt, dass der Schwangeren nicht gekündigt werden darf. Damit dieser Anspruch auf die ungekündigte Beschäftigung greift, muss der Arbeitgeber natürlich Kenntnis von der Schwangerschaft haben. Schon deshalb sollten Arbeitnehmerinnen ihren Vorgesetzten so früh wie möglich informieren.

Mutterschutz in Österreich

Schwangere dürfen gesetzlich nicht gekündigt werden, sofern die Schwangerschaft gemeldet wurde (c) Bigstockphoto.com/77746199/Subbotina Anna

Der Schutz vor Entlassungen erstreckt sich auf einen Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung. Sofern sich die junge Mutter entscheidet, eine Karenz in Anspruch zu nehmen, darf ihr bis zu vier Wochen nach dem Ende der Karenz nicht gekündigt werden. Bei einer Elternteilzeit läuft der Schutz bis zu vier Wochen nach deren Ende, er kann maximal bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes verlängert werden. Ab dem vollendeten vierten Lebensjahr läuft ein Motivkündigungsschutz. Er besagt, dass eine Kündigung aufgrund einer Elternteilzeit unwirksam sein kann und unter bestimmten Umständen vor einem Arbeits- und Sozialgericht anfechtbar ist.
Das sollte man zum Mutterschutz wissen

Für wen gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes?

Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten grundsätzlich für folgende Frauen:

  • Angestellte
  • Arbeiterinnen
  • Lehrlinge

Mit Abweichungen gelten die Schutzbestimmungen darüber hinaus auch für:

  • Dienstnehmerinnen, die in einem Privathaushalt beschäftigt sind
  • Heimarbeiterinnen
  • Bundesbeamtinnen
  • Vertragsbedienstete des Bundes
  • Landeslehrerinnen
  • Landes- und Geheimbedienstete, die in einem Betrieb beschäftigt sind

Lediglich einzelne Beschäftigungsverbote und ein eingeschränkter Kündigungsschutz gelten für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmerinnen.

Der Mutterschutz ist unabhängig von

  • der Staatsbürgerschaft
  • der Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • der Länge der Arbeitszeit

Das heißt, dass in Österreich eine angehende Mutter, die nur in Teilzeit arbeitet, ein Recht auf Mutterschutz hat. Der Arbeitgeber ist vier Wochen vor dem Beginn des Mutterschutzes zu informieren.

Wann beginnt der gesetzliche Mutterschutz?

In Österreich beginnt der gesetzliche Mutterschutz acht Wochen vor dem berechneten Termin der Entbindung. In dieser Schutzfrist darf die spätere Mutter ihr Kind nicht durch ihre Arbeit gefährden und deshalb nicht arbeiten. Wenn das Kind vor dem berechneten Termin zur Welt kommt, verlängert sich der Mutterschutz nach hinten, die fehlenden Tage werden dann an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Nach der Entbindung beträgt der Mutterschutz acht Wochen. Sofern es sich um eine Frühgeburt, um eine Mehrlingsgeburt oder um einen Kaiserschnitt handelt, beträgt die Schutzfrist mindestens 12 Wochen. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse ein Wochengeld. Vom Arbeitgeber bekommt die Schwangere kein Geld. Schon aufgrund dieser Regelungen im Mutterschutz ist es wichtig, dass die Mitarbeiterin alle Informationen und Fristen rund um die Schwangerschaft und die Geburt einhält, damit ihr kein finanzieller Nachteil entsteht und Einkommenseinbußen aufgrund nicht beachteter Fristen oder Informationspflichten auftreten.
Karenz und Mutterschutz unterscheiden sich




Mutterschutz beginn 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin

Der gesetzliches Mutterschutz beginn 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (c) Bigstockphoto.com/92297711/Dragon Images

Wenn das Baby auf der Welt ist, entscheidet sich die junge Mutter vielleicht, ihrer Arbeit für einen gewissen Zeitraum nicht mehr nachzugehen. Nach dem Ende der Mutterschutzfrist beginnt in Österreich die sogenannte Karenz. Sie kann höchstens zweimal zwischen beiden Elternteilen geteilt werden. Eine Karenzphase muss sich mindestens über zwei Monate erstrecken. Die Dauer der Karenz muss dem Arbeitgeber auf schriftlichem Weg mitgeteilt werden. Dabei sind wiederum bestimmte Meldefristen zu beachten. Der Kündigungsschutz erstreckt sich ebenfalls auf die Karenz, er greift maximal bis zum Tag vor dem zweiten Geburtstag des Neugeborenen. In der Karenzzeit zahlt der Arbeitgeber keinen Lohn, weil die Mitarbeiterin keiner Arbeit in seinem Unternehmen nachgeht. Es wird aber ein Kinderbetreuungsgeld durch den Staat gezahlt.

Beschäftigungsverbote rund um die Schwangerschaft

Rund um die Schwangerschaft schreibt das Mutterschutzgesetz verschiedene Beschäftigungsverbote vor. Danach sind während der gesamten Schwangerschaft bestimmte Tätigkeiten verboten, rund um die Geburt besteht der Mutterschutz, mit dem ein absolutes Beschäftigungsverbot einhergeht und teilweise besteht auch schon vorher ein vorzeitiger Mutterschutz, mit dem ein früheres individuelles Beschäftigungsverbot verbunden ist. Nachdem der Mutterschutz beendet ist, ist mit den Beschäftigungsverboten aber noch nicht Schluss. Bestimmte Arbeiten sind noch bis zwölf Wochen nach der Geburt verboten. Zudem existieren darüber hinaus auch Beschäftigungsverbote während der Stillzeit.

Verbotene Arbeiten während der Schwangerschaft

Zum Schutze der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes sind während der Schwangerschaft Tätigkeiten verboten, die gesundheitsgefährdend sind. Deshalb sind grundsätzlich schwere körperliche Arbeiten untersagt. Bestehen Zweifel darüber, ob eine Arbeit gesundheitsgefährdend ist, entscheidet das Arbeitsinspektorat über diese Frage. Zu den gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten gehören zum Beispiel Arbeiten,

  • bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 Kilogramm oder hin und wieder Lasten von mehr als 10 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel gehoben bzw. getragen werden müssen
  • die überwiegend stehend verrichtet werden
  • bei denen die Schwangere mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen oder Dämpfen in Berührung kommt oder auch Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist
  • die unter Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden, wie zum Beispiel Akkordarbeit
  • bei denen das Risiko einer Berufserkrankung besteht
  • die auf Beförderungsmitteln ausgeübt werden
  • bei denen eine besondere Unfallgefahr besteht.

Darüber hinaus gibt es ein Verbot der Nachtarbeit. Dieses besteht grundsätzlich in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. Abweichende Zeiten gelten ausnahmsweise in bestimmten Branchen oder können unter bestimmten Voraussetzungen von dem Arbeitsinspektorat bewilligt werden. Entsprechendes gilt für das grundsätzliche Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit. Generell verboten ist allerdings die Leistung von Überstunden. Danach darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht übersteigen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf nicht über 40 Stunden hinausgehen. Außerdem dürfen Schwangere nicht in Räumen beschäftigt werden, in denen sie dem Rauch von Tabak ausgesetzt sind.

Vorzeitiger Mutterschutz

Über den eigentlichen Mutterschutz rund um die Geburt hinaus, der für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen mit einem absoluten Beschäftigungsverbot einhergeht, kann gegebenenfalls auch ein individuelles Beschäftigungsverbot bestehen, wenn die Gesundheit und/oder das Leben der werdenden Mutter und/oder des ungeborenen Kindes durch die weitere Beschäftigung gefährdet ist/sind. Dieses Verbot wird auch als vorzeitiger Mutterschutz oder auch als frühzeitiger Mutterschutz bezeichnet. Wenn der behandelnde Gynäkologe die Freistellung der Schwangeren befürwortet und dies schriftlich begründet, entscheidet der Arbeitsinspektionsarzt oder der Amtsarzt darüber, ob ein vorzeitiger Mutterschutz gewährt wird und stellt dann gegebenenfalls ein Freistellungszeugnis aus. Dieses muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Mutterschutz rund um die Entbindung

Der eigentliche Mutterschutz geht mit einem absoluten Beschäftigungsverbot einher. Solange er besteht darf die Arbeitnehmerin nicht arbeiten – auch nicht, wenn sie es selbst unbedingt möchte. Der Mutterschutz beginnt acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin. Erfolgt die Geburt dann tatsächlich früher oder später, verkürzt bzw. verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt entsprechend.

Nach der Geburt ist der Mutterschutz noch nicht beendet. Er geht noch einmal für mindestens acht Wochen weiter. Mindestens auf zwölf Wochen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt, wenn es sich um eine Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt handelt. Ansonsten verlängert sich der Mutterschutz nach der Entbindung, wenn diese vor dem errechneten Geburtstermin stattfand, entsprechend der Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt. Die Höchstgrenze des Mutterschutzes nach der Geburt beträgt dabei allerdings 16 Wochen. Der Mutterschutz nach einer Totgeburt ist genauso lang wie bei einer Lebendgeburt. Das bedeutet die Schutzfrist liegt auch dann zwischen 8 und 16 Wochen.

Verbotene Arbeiten bis zwölf Wochen nach der Geburt

Viele Mütter nutzen nach dem Ende des Mutterschutzes eine Form der Elternkarenz, um Zeit mit ihrem Kind zu verbringen. Allerdings ist es auch möglich, direkt nach dem Mutterschutz in den Job zurückzukehren und wieder zu arbeiten. In solchen Fällen sind für Mütter bis zwölf Wochen nach der Geburt bestimmte Tätigkeiten verboten. Diese entsprechen bis auf ein paar Ausnahmen im Wesentlichen den Arbeiten, die auch während der Schwangerschaft untersagt sind, wie zum Beispiel das Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Akkordarbeiten.

Beschäftigungsverbote innerhalb der Stillzeit

Stillt eine Arbeitnehmerin, muss sie ihren Arbeitgeber ebenfalls darüber informieren, sofern sie bereits wieder arbeitet. Denn auch während der Stillzeit sind bestimmte Arbeiten verboten. Im Grunde sind es die gleichen Tätigkeiten, die auch bis zwölf Wochen nach der Geburt nicht erlaubt sind, wobei ein paar davon wegfallen und während der Stillzeit (nach Ablauf der zwölf Wochen) wieder durchgeführt werden dürfen.

Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet einer stillenden Arbeitnehmerin die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben, sofern diese es verlangt. Die zu gewährenden Stillzeiten hängen von der Arbeitszeit ab.

Auswirkungen von Beschäftigungsverboten auf das Entgelt

Kommt es durch die Beschäftigungsverbote zur vollständigen oder teilweisen Einstellung der Arbeitsleistung oder zu einer Änderung der Beschäftigung, stehen Arztbesuche während der Arbeitszeit an oder beginnt der Mutterschutz, stellt sich die Frage, wie sich dies auf das Entgelt auswirkt.

Bei einer Änderung der Beschäftigung oder einer teilweisen oder vollständigen Einstellung der Arbeitsleistung muss der Arbeitgeber den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Eintritt der Änderung weiterzahlen. Wenn es der werdenden Mutter nicht möglich ist, die mit der Schwangerschaft verbundenen ärztlichen Untersuchungen außerhalb der Arbeitszeiten durchführen zu lassen, darf sie diese auch während der Arbeitszeiten vornehmen lassen. Dafür ist sie von dem Arbeitgeber freizustellen und ihre Bezahlung hat während der Zeit normal weiter zu erfolgen. Befindet sich die Arbeitnehmerin im Mutterschutz zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt bzw. Lohn. In dieser Zeit erhält sie von der Krankenkasse Wochengeld.

Änderung des Berechnungsmodells für das Kinderbetreuungsgeld ab 2017

Zum 28.02.2017 ändert sich das Berechnungsmodell für das Kinderbetreuungsgeld. Für Geburten bis zum 28.02.2017 können die Eltern unter einem einkommensunabhängigen Betreuungsgeld und insgesamt vier Pauschalmodellen wählen. Bei einem Geburtstermin ab dem 01.03.2017 greifen ein einkommensabhängiges Betreuungsgeld und das neue Kinderbetreuungsgeldkonto. Die Eltern können wählen, welches Modell für welche Dauer für sie interessant ist. Durch das neue Kontomodell soll die Bezugsdauer leichter an die arbeitsrechtliche Karenzzeit angepasst werden.
Auch verringerte Arbeitszeiten sind möglich

Neben der Karenz haben Eltern die Chance, ihre Arbeitszeit zu verringern. Diese als Elternteilzeit bezeichnete Reduzierung der Arbeitszeit ist eine gute Gelegenheit, weiterhin einer geregelten Arbeit nachzugehen, um nicht den Anschluss an die Arbeitswelt zu verlieren. Sofern ein Elternteil diesen Weg gehen möchte, sollte man so früh wie möglich Kontakt zum Arbeitgeber aufnehmen, um diesen über die geplante Reduzierung der Arbeitszeit zu informieren.
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Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt – also auch während sich die Arbeitnehmerin in Mutterschutz befindet – besteht in Bezug auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz. Bei Fehlgeburten besteht der Kündigungsschutz bis vier Wochen nach der Fehlgeburt. Der Kündigungsschutz besteht auch, wenn die Dienstnehmerin ihren Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht über die Schwangerschaft informiert hat. Allerdings muss die Dienstnehmerin ihn dann binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch bzw. Zustellung der Kündigung in Kenntnis setzen.

Mutterschutz für Selbstständige in Österreich?

Für selbstständige Frauen, die ein Kind erwarten, findet das Mutterschutzgesetz keine Anwendung. Einen Anspruch auf Mutterschutz haben sie hingegen auch. Dieser ist im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz geregelt. Danach hat eine selbständige Schwangere in erster Linie Anspruch auf die Bereitstellung eines Betriebshelfers, der ihre Arbeiten übernimmt, während sie im Mutterschutz ist. Sofern keine geeignete Betriebshilfe bereitgestellt werden kann, erhält sie stattdessen Wochengeld.


Weiterführende Infos:

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Mutterschutz–Elternkarenz-und-Elternteilzeit/Beschaeftigungsverbot.html

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008464

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/8/Seite.0803000.html


(c) Bilder:

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