Pflegekraft daheim

Wenn Eltern oder Schwiegereltern zum Pflegefall werden, stellt das die betroffenen Familien häufig vor eine enorme Herausforderung. Im heimischen Umfeld sind zum Beispiel bauliche Veränderungen vorzunehmen, um die Wohnung rollstuhlgerecht umzubauen oder um eine Pflegebett aufzustellen. Zimmer müssen barrierefrei zugänglich sein, und auch die Betreuung der alten Menschen muss gewährleistet sein. Nicht immer ist die Betreuung durch Familienangehörige möglich, doch eine professionelle Pflege ist teuer. Mit der Einführung des Hausbetreuungsgesetzes hat man in Österreich im Jahr 2007 die juristische Basis dafür gelegt, dass pflegebedürftige Menschen in Privathaushalten 24 Stunden rund um die Uhr von professionellen Fachkräften versorgt werden können. Gleichzeitig wurde ein Fördermodell ins Leben gerufen, um die Angehörigen finanziell zu entlasten. Das Gesetz erstreckt sich auch auf Menschen mit Behinderung.

Hinweis

Mit der Einführung des Hausbetreuungsgesetzes hat man in Österreich im Jahr 2007 die juristische Basis dafür gelegt, dass pflegebedürftige Menschen in Privathaushalten 24 Stunden rund um die Uhr von professionellen Fachkräften versorgt werden können.

Gleiche Qualifikation für Selbständige und Angestellte

Die professionelle Betreuung von Pflegebedürftigen in Privathaushalten kann durch Pflegekräfte in einem selbständigen oder in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis ausgeübt werden. In beiden Fällen greift das Hausbetreuungsgesetz. Es stellt die rechtliche Absicherung der Fachkräfte sicher. Mit den Vorgaben soll außerdem eine praxisnahe Durchführung der Vollzeitpflege gewährleistet sein. Im Hausbetreuungsgesetz ist die Tätigkeit der Pflegekraft definiert als jede Art von Hilfestellung bei der Führung des Haushalts und im allgemeinen Leben. Von Seiten der Angehörigen kann eine selbständig tätige Fachkraft engagiert werden, sie kann aber auch in Form eines Arbeitsverhältnisses bei einem Pflegedienst angestellt sein. Für beide Beschäftigungsverhältnisse gelten zum Beispiel unterschiedliche Vorschriften für die Sozialversicherung und für die Lohn- und Einkommenssteuer. Bezüglich der Qualifikation der Pflegekräfte gibt es dagegen keine nennenswerten Abweichungen. Sowohl die Angehörigen als auch die Pflegefälle selbst dürfen sich auf eine gleichbleibend hohe Qualität der Betreuung verlassen. Wer als angestellte oder selbständige Pflegekraft arbeiten will, muss also bestimmte Qualifikationen nachweisen, um seine Aufgaben auszuüben. Alle Aufgaben sind auf die Betreuung in privaten Haushalten begrenzt und dürfen nicht im stationären Umfeld durchgeführt werden.

Pflegekraft daheim

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Diese Aufgaben hat eine Pflegekraft

Das Spektrum der Tätigkeiten in der 24-Stunden-Betreuung ist weit gefasst. Sie lassen sich im Prinzip in Unterstützung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und bei der allgemeinen Lebensführung, in eine Gesellschafterfunktion und in sonstige Tätigkeiten unterscheiden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen im Fokus

Die haushaltsnahen Dienstleistungen machen einen großen Teil der Arbeit aus. Dazu gehören die Zubereitung von allen Mahlzeiten, die Übernahme von Besorgungen aller Art, aber auch Reinigungsarbeiten, die Betreuung von Tieren und Pflanzen im Haushalt und die Versorgung der Wäsche. Bei der Lebensführung ist Hilfe notwendig, wenn es um die Gestaltung des individuellen Tagesablaufs geht. Auch bei alltäglichen Verrichtungen kann umfassende Betreuung nötig sein.
Soziale Kontakte wollen gepflegt werden

Bei der Ausübung der Gesellschafterfunktion geht es eher darum, dass der alte Mensch soziale Kontakte hat und am Austausch mit anderen Menschen teilnimmt. In der Praxis bedeutet das, dass die Betreuungsperson ihm Gesellschaft leistet, dass sie sich mit ihm unterhält und dass sie dafür sorgt, dass gesellschaftliche Kontakte zu anderen Menschen erhalten bleiben. Wenn dazu eine Begleitung bei einzelnen Aktivitäten nötig ist, übernimmt die Pflegekraft auch dies.

Medizinische Aufgaben ergänzen das Spektrum

Sonstige Aufgaben gehören ebenfalls zum Tätigkeitsfeld der Betreuungsperson. Das gilt aber nur, wenn keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Die Pflegekraft darf zum Beispiel Unterstützung bei der Aufnahme von Speisen und Getränken geben und bei der Körperpflege helfen. Auch beim An- und Ausziehen ist sie behilflich, hinzu kommt Unterstützung beim Setzen, Legen, Gehen und Aufstehen. Sofern Aufgaben von diplomiertem Pflegepersonal übertragen werden, darf ein Personenbetreuer diese ebenfalls ausüben. Dazu gehören ärztliche Tätigkeiten wie das Verabreichen von Medikamenten, das Wechseln von Verbänden und die Abgabe von Arzneimitteln zur Hemmung der Blutgerinnung. Licht- und Wärmeanwendungen sowie die Blutabnahme im Rahmen der Kontrolle des Blutzuckerspiegels sind weitere Tätigkeiten, die die Betreuungsperson ausüben darf.

24 Stunden Pflege

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Eine fundierte Ausbildung ist Voraussetzung

Damit die Pflegekraft ihre Aufgabe in einer hohen Qualität erfüllen kann, benötigt sie eine umfassende Ausbildung. Diese ist bei der Aufnahme der Tätigkeit als Selbständiger oder als Arbeitnehmer nachzuweisen. Je nach Vorbildung handelt es sich dabei um einen Nachweis als Heimhilfe, als Personenbetreuerin oder als Diplomkrankenschwester oder Diplompfleger. Die Fachkraft muss eine mündliche und schriftliche Eignung in der deutschen Sprache nachwiesen. Vor allem muss sie in psychologischer Hinsicht dazu geeignet sein, die Aufgabe der Betreuung von alten Menschen auszuüben. Hauswirtschaftliche Fähigkeiten sind zu belegen, dabei stehen Kochkenntnisse im Mittelpunkt. So ist gewährleistet, dass ein alter Mensch mehrmals täglich mit Mahlzeiten versorgt werden kann.

Finanzielle Förderung vom Staat gewährleistet

Die professionelle Pflege von Angehörigen ist teuer. Dies gilt umso mehr, wenn sie im privaten Umfeld rund um die Uhr sicherzustellen ist. Aus diesem Grund gewährt der Staat eine finanzielle Unterstützung als Zuschuss zu den anfallenden Kosten. Je nach Bundesland kann die Förderung unterschiedlich geregelt sein. Deshalb sind die Angehörigen gut beraten, sich zu den spezifischen Vorgaben am Wohnort der pflegebedürftigen Person zu informieren.

Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen

Für den Zuschuss zu den Pflegekosten ist eine festgestellte Pflegestufe 3 nach den Vorgaben des Bundespflegegeldgesetzes erforderlich. Damit die Antragsteller die Förderung erhalten, müssen sie in einem Betreuungsverhältnis zu der pflegebedürftigen Person oder zu einem Angehörigen stehen.
Eine weitere Voraussetzung besteht in der Qualifikation der Betreuungskraft. Sie muss eine theoretische Ausbildung nachweisen, die in etwa den Qualifikationen des Heimhelfers entspricht. Alternativ dazu muss sie mindestens sechs Monate lang eine praktische Betreuung von Pflegebedürftigen nachweisen. Damit ist sichergestellt, dass die Betreuungsperson auch die nötige Sachkunde für ihre Aufgabe mitbringt.
Das Einkommen des Pflegebedürftigen wird bei der Genehmigung des Antrags berücksichtigt. Die Einkommensgrenze ist mit einem Betrag von 2.500 Euro netto im Monat festgelegt. Dabei werden Leistungen wie das Pflegegeld, die Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld oder auch Wohnbeihilfen nicht betrachtet. Die Einkommensgrenze errechnet sich also im Prinzip aus Rentenzahlungen oder aus anderen regelmäßigen Einkünften. Wenn unterhaltsberechtigte Angehörige vorhanden sind, steigt die Einkommensgrenze um 400 Euro pro Person. Vermögen des Pflegebedürftigen wird bei der Förderung nicht eingerechnet.
Wenn zwei selbständige tätige Betreuungskräfte für die Unterstützung im Haushalt erforderlich sind, wird monatlich ein Zuschuss von höchstens 550 Euro gezahlt. Sind die Fachkräfte als Angestellte in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis tätig, beträgt der Zuschuss maximal 1.100 Euro. Dabei ist sicherzustellen, dass die Betreuung nach den Vorschriften des Hausbetreuungsgesetzes durchgeführt wird.

Betreuungskosten sind steuerlich absetzbar

Für eine professionelle Betreuung entstehen Aufwendungen. Unter anderem sind die Kosten für das Pflegepersonal und für Arznei- und Pflegemittel zu bezahlen. Diese Auslagen sind steuerlich absetzbar. Dazu sind sie in der Steuererklärung des Folgejahres in der Rubrik der „Außergewöhnlichen Belastungen“ einzutragen. Sofern steuerfreie Zuschüsse gewährt wurden wie zum Beispiel ein Pflegegeld oder eine staatliche Förderung, sind diese von den angesetzten Kosten abzuziehen. Die außergewöhnlichen Belastungen können von der betreuten Person selbst abgesetzt werden, sofern sie der Steuerpflicht unterliegt. Alternativ kann der Ehepartner die Kosten in seiner Steuererklärung angeben, wenn er Alleinverdiener ist. Sofern es weitere Personen gibt, die zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, können auch sie die Kosten in der Steuererklärung angeben. Voraussetzung dazu ist, dass ihnen nicht innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren bis zum Eintritt der Pflegebedürftigkeit Vermögen von dem Pflegebedürftigen übertragen wurde. Außerdem ist zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige nicht alle Kosten steuerlich absetzen kann. Er hat einen Eigenanteil zu tragen, der etwa zwischen sechs und 12 Prozent seines Einkommens ausmacht. Liegen die Pflegekosten darüber, kann er den entsprechenden Betrag absetzen. Durch die steuerliche Absetzbarkeit sollen die Betroffenen finanziell etwas entlastet werden.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360530.html

Anbieter:

https://www.hilfswerk.at/oesterreich/24-stunden-betreuung/

https://www.caritas-rundumbetreut.at/


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