Pflegeurlaub bei kranken Kindern

Mit der Pflegefreistellung und dem Pflegeurlaub wurden im österreichischen Arbeitsrecht zwei Varianten geschaffen, um Angehörige oder Kinder im Krankheitsfall betreuen zu können. In den letzten Jahren haben sich vor allem die Bedingungen zur Pflegefreistellung verbessert. Damit möchte man pflegenden Arbeitnehmern die Chance einräumen, für ihre Familie zu sorgen, ohne finanzielle Einbußen hinzunehmen.

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Die Pflegefreistellung

Die Pflegefreistellung wurde dafür geschaffen, um die Pflege eines nahen Angehörigen im Krankheitsfall zu ermöglichen. Der Angehörige muss im gemeinsamen Haushalt leben. Bei dieser Leistung handelt es sich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht. Die Pflegefreistellung wird auch als Krankenpflegefreistellung bezeichnet. Sie greift außerdem, wenn eine Betreuungsperson des Kindes ausfällt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Pflegeurlaub bei kranken Kindern

Die Pflegefreistellung wird auch als Krankenpflegefreistellung bezeichnet. Sie greift außerdem, wenn eine Betreuungsperson des Kindes ausfällt, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (c)Bigstockphoto.com/13894976/monkeybusinessimages

Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen

Damit ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht, muss ein Vertrag über ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Privatrechts abgeschlossen sein. Es ist keine Wartezeit zu erfüllen, das heißt, der Anspruch besteht sofort mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses. Da aus juristischer Sicht eine Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen wegen familiären Verpflichtungen vorliegt, ist die Freistellung nicht mit dem Urlaubsanspruch zu verrechnen oder mit ihm gleichzustellen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr einen Anspruch auf die Fortzahlung seines Gehalts in der Höhe, die seiner üblichen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.
Konkrete Gründe für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung bestehen in der erforderlichen Betreuung eines leiblichen Kindes, eine Wahl- oder Pflegekindes und des leiblichen Kindes eines Ehegatten, eines eingetragenen Partners oder eines Lebensgefährten, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und wenn die zuständige Betreuungsperson durch Tod, Erkrankung oder aus ähnlichen Gründen ausfällt. Für Kinder unter zehn Jahren ist eine Betreuung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt ebenfalls ein Grund für die Beantragung einer Pflegefreistellung. Für getrennt oder in Scheidung lebende Paare ist wichtig zu wissen, dass die leiblichen Eltern bei der Erkrankung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes einen Anspruch auf Freistellung zur Pflege haben, wobei es unabhängig ist, ob das Kind mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen Nachweis über die Notwendigkeit der Pflege zu verlangen. Dieser kann als mündliche oder schriftliche Mitteilung oder durch Vorlage eines Attestes vom Arzt erbracht werden. Im Idealfall klärt der Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten, wie der Nachweis zu erbringen ist. Wenn der Arbeitgeber ein ärztliches Gutachten als Beweis verlangt, muss er die Kosten dafür tragen. Wird das Attest ohne Verlangen des Arbeitgebers vorgelegt, trägt der Arbeitnehmer die Auslagen.
Damit die Pflegefreistellung anerkannt wird, muss Pflegebedürftigkeit vorliegen. Das ist der Fall, wenn der erkrankte Angehörige durch die Art und die Schwere seiner Krankheit oder aufgrund seines Alters eine Hilfestellung benötigt und nicht mehr allein bleiben kann. Im Einzelfall kann die Pflegebedürftigkeit auch nur für einen vorübergehenden Zeitraum von mehreren Stunden gegeben sein.

Hinweis

Wenn eine Betreuung durch eine andere Person möglich ist und der Arbeitnehmer die Pflege nicht selbst übernimmt, ist kein Anspruch auf Pflegefreistellung gegeben.


Während der Freistellung läuft die Zahlung des Gehalts unverändert weiter. Der Arbeitnehmer darf in dieser Zeit finanziell nicht schlechter gestellt sein. Der Arbeitnehmer erhält also das volle Einkommen, das er auch ohne Pflegefreistellung bezogen hätte.

Der Pflegeurlaub

Wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung oder erweiterte Pflegefreistellung mehr besteht, kann der Arbeitnehmer zur Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren einen einseitigen Urlaubsantritt nehmen. Er tritt seinen Urlaub dann ohne Zustimmung des Arbeitgebers an. In diesem Fall sollte man den Arbeitgeber umgehend von der Inanspruchnahme informieren. Der einseitige Urlaubsantritt wird auf den Jahresurlaub angerechnet und somit in vollem Umfang bezahlt. Wenn der Urlaubsanspruch für die Zeit der nötigen Pflege nicht mehr ausreicht, darf trotzdem Urlaub genommen werden. Diese freie Zeit wird vom Arbeitgeber allerdings nicht vergütet. 

Zwei Lösungen für kurzfristige Fälle

Sowohl die Pflegefreistellung als auch der Pflegeurlaub sind als kurzfristige Befreiungen von der Arbeitspflicht gedacht. Der Anspruch auf Pflegefreistellung mit der Fortzahlung des Gehalts besteht für eine Woche in der Höhe der regelmäßigen Arbeitszeit pro Jahr. Sofern regelmäßig Überstunden geleistet werden, können diese den Anspruch erhöhen. Eine Teilzeitarbeit wirkt sich im Gegenzug reduzierend auf den Anspruch aus, er gilt dann nur über die verkürzte Arbeitszeit pro Woche. Innerhalb eines Jahres kann eine zweite Pflegefreistellungswoche beantragt werden, sofern das Kind noch unter 12 Jahren ist und wieder pflegebedürftig oder krank wird. Diese Zeit bezeichnet man als erweiterte Pflegefreistellung. Wenn der Anspruch auf die Freistellung zur Pflege vollständig ausgeschöpft ist und wenn eine Entgeltfortzahlung aus anderen juristischen Gründen nicht beantragt werden kann, darf der Arbeitnehmer ohne Abstimmung mit dem Arbeitgeber Pflegeurlaub für die Dauer seines Resturlaubs nehmen. Sollte danach noch ein Grund für die Betreuung bestehen, ist diese nur durch unbezahlten Urlaub abzudecken. Somit ist auch der Pflegeurlaub letztlich nicht als langfristige Lösung gedacht, wenn man Angehörige oder Kinder zu versorgen hat.

Ideal zur Versorgung von nahen Angehörigen

Pflegeurlaub für pflegende Angehörige

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Damit der Anspruch auf Pflegefreistellung gegeben ist, muss ein bestimmter Personenkreis betroffen sein. Dabei handelt es sich um Personen, die in gerader Linie mit dem Arbeitnehmer verwandt sind. Das sind zum Beispiel Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern. Wahl- und Pflegekinder, leibliche Kinder des Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebenspartners sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder die Person, mit der man in einer Lebensgemeinschaft lebt, gehören ebenfalls zu dem berechtigten Personenkreis. Damit eine Lebensgemeinschaft besteht, muss ein Verhältnis gegeben sein, dass in wirtschaftlicher Hinsicht an einer Ehe ausgerichtet ist.

So ist die erweiterte Pflegefreistellung geregelt

Unter der erweiterten Pflegefreistellung versteht man die Freistellung des Arbeitnehmers, die über den regulären Anspruch auf Pflegefreistellung über eine Woche pro Arbeitsjahr hinausgeht. Sie wird gewährt, wenn die erste Woche bereits vollständig verbraucht ist und wenn es zu einer erneuten Arbeitsverhinderung durch ein Kind unter 12 Jahren kommt. Ein Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung aus anderen Gründen wie einem kollektiven Tarifvertrag darf für den Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht bestehen. Die erweiterte Pflegefreistellung wird wiederum für eine Woche gewährt. Die erweiterte Pflegefreistellung ist also explizit nicht als langfristige Betreuung des Erkrankten gedacht. Sie dient zwar der Freistellung des pflegenden Angehörigen, doch wenn es sich abzeichnet, dass die Pflegebedürftigkeit anhält, sollte der Arbeitnehmer eine andere Lösung finden, um seinen zukünftigen Arbeitsverpflichtungen weiter nachzukommen. Sofern eine erweiterte Pflegefreistellung erforderlich ist, sollte der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten wiederum schnellstens informieren, damit dieser seine Kapazitäten umgehend entsprechend planen kann. Das gebietet schon der vertrauensvolle Umgang zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Der einseitige Urlaubsantritt

Ein einseitiger Urlaubsantritt liegt vor, wenn der Anspruch auf die erweiterte Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und wenn trotzdem die Notwendigkeit besteht, ein Kind unter 12 Jahren zu pflegen. Unter dem einseitigen Urlaubsantritt versteht man dann, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub ohne die Zustimmung des Vorgesetzten beginnen darf. Wie bei einer erweiterten Pflegefreistellung sollte man auch in diesem Fall den Arbeitgeber umgehend in Kenntnis setzen und auch eine Aussage treffen, bis wann mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz zu rechnen ist. Zeichnet es sich in dieser Phase des Urlaubs ohne vorherige Genehmigung ab, dass eine Betreuung auf längere Sicht erforderlich ist, sollte der Arbeitnehmer spätestens jetzt für eine tragbare Lösung für alle Beteiligten sorgen. Der einseitige Urlaubsantritt ist also in gewisser Hinsicht eine mittelfristige Lösung. Die Lohnfortzahlung des gewohnten Gehalts läuft solange weiter, solange noch ein Anspruch auf Urlaub besteht. Ist dieser Anspruch erschöpft, bleibt nur noch der unbezahlte Urlaub. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer mit der Erlaubnis des Arbeitgebers zwar von der Arbeit fernbleiben, er erhält aber kein Gehalt mehr. Schon aus finanziellen Gründen dürfte das nur eine Regel für Ausnahmefälle sein.

Besondere Regelungen bei Geburten

Pflegeurlaub bei der Geburt

Bei einer Geburt gelten besondere Regelungen (c) Bigstockphoto.com/206303926/Kzenon

Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern nach einer Entbindung der Ehefrau oder der Lebensgefährtin eine Freistellung über mehrere Tage, wobei die Lohnfortzahlung unverändert weiterläuft. Wie lange die Freistellung möglich ist, sollte im Kollektivvertrag geregelt sein.
Nach dem Angestelltengesetz ist eine solche Freistellung von der Arbeit ebenso möglich. Sofern im gemeinsamen Haushalt bereits ein Kind lebt, das durch die Mutter betreut wird, darf der Vater vor der Entbindung und während des Krankenhausaufenthalts der Mutter eine Betreuungsfreistellung für das Kind in Anspruch nehmen. Die Dauer des Anspruchs erstreckt sich auf eine Woche bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Aus juristischer Sicht ist in dieser Situation die Pflegefreistellung von der Betreuungsfreistellung zu unterscheiden. Befindet sich die Mutter noch im Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Betreuungsfreistellung für das ältere Kind. Sind Mutter und Neugeborenes wieder zu Hause, hat der Vater des Kindes bei einem gemeinsamen Haushalt des Recht, eine Betreuungsfreistellung zu beanspruchen, wenn die Mutter nicht in der Lage ist, das ältere Kind zu versorgen. Der Anspruch umfasst wiederum die wöchentliche Arbeitszeit. Für die Mutter des Kindes kann ebenfalls ein Anspruch auf Pflegefreistellung bestehen, wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht und wenn sich die Mutter nach einer Geburt nicht selbst versorgen kann. Die Pflegebedürftigkeit ist in diesem Fall durch ein Attest des Arztes nachzuweisen.

Die Betreuungsfreistellung und die Pflegefreistellung dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Das bedeutet, der Arbeitnehmer darf nur eine der beiden Freistellungen in Anspruch nehmen. Die Regelungen zur erweiterten Pflegefreistellung und zum einseitigen Urlaubsantritt gelten nach einer Geburt unverändert fort.


Quellen und weiterführende Infos:

Infos zur Pflegefreistellung von help.gv.at: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/37/Seite.370200.html

Infos zur Pflegefreistellung von wko.at: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Pflegefreistellung.html


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