Abfertigung alt neu

Was versteht man unter der Abfertigung neu und alt?

Bei der Unterscheidung zwischen der neuen und der alten Abfertigung spielt das Datum eine maßgebliche Rolle, zu dem das Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde. Natürlich gibt es noch eine Reihe anderer wichtige Infos, die es zum Thema zu wissen gibt. Zum Einstieg haben wir einmal die wichtigste Unterscheidung nach Datum angeführt:

Wo liegen die Unterschiede?

Hinweis

Die Abfertigung neu greift für alle Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 01. Januar 2003 aufgenommen haben. Die Auszahlung hängt ab von der Art der Auflösung des Arbeitsvertrags. Seit 01. Januar 2008 sind auch freie Dienstnehmer und Selbständige durch das neue Abfertigungsrecht geschützt.

Hinweis

Die Abfertigung alt greift für Arbeitnehmer, die bereits vor dem 01. Januar 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis standen.

Abfertigung alt neu

Die Abfertigung neu unterscheidet sich erheblich vom alten Modell. Informieren Sie sich umfassend. (c)Bigstockphoto.com/213087367/yanugkelid

Bei der alten Abfertigungsregelung bestand der Anspruch auf eine Abfertigung erst nach einem Zeitraum von drei Jahren mit einer ununterbrochenen Anstellung im gleichen Unternehmen. Außerdem musste das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber oder durch eine einvernehmliche Auflösung beendet werden.

Bei der Abfertigung neu hat der Arbeitnehmer schon ab dem zweiten Monat seiner Beschäftigung einen Anspruch auf Zahlung. Neu ist auch, dass der Anspruch auf Abfertigung bei einem Wechsel in einen anderen Betrieb übertragen werden kann. Weitere Verbesserungen sind die Ausweitung des Anspruchs auf Auszubildende und auf Mitarbeiter, die ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden im neuen Abfertigungsrecht auch Zeiten eines Zivil- und Präsenzdienstes und des Kinderbetreuungsgeldbezugs angerechnet. Bei dem neuen Modell ist die Abfertigung an Abfertigungskassen ausgelagert. Diese fungieren als betriebliche Versorgungskassen. Der Arbeitgeber zahlt dazu ab dem zweiten Monate des Arbeitsverhältnisses jeden Monat 1,53 Prozent des Bruttoeinkommens einschließlich des Sozialversicherungsbeitrags an die Krankenkasse. Diese gibt ihn an die Abfertigungskasse weiter. Beiträge werden auch für Zeiten des Ausbildungs- und Zivildienstes, des Mutterschutzes und des Krankenstands, der Altersteilzeit, der Bildungsteilzeit, der Kurzarbeit, bei Qualifizierungsmaßnahmen und seit Juli 2017 bei Wiedereingliederungsteilzeit durch den Arbeitgeber gezahlt. Zeiten des Kindergeldbezugs, der Sterbebegleitung, der Begleitung von schwerstkranken Kindern, der Pflege- und Bildungskarenz werden ebenfalls angerechnet, hier zahlt der Bund die Beiträge. Der Arbeitgeber führt für jeden Arbeitnehmer ein Konto, zum Bilanzstichtag oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Höhe der Ansprüche zu informieren.

Wer hat Anspruch auf eine Abfertigung?

Die neuen Regelungen zur Abfertigung gelten für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis nach dem 01. Januar 2003 begonnen hat. Einige Jahre nach der Einführung wurde der Personenkreis erweitert, der einen Anspruch auf Abfertigung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Seit 01. Januar 2008 umfasst das neue Abfertigungsrecht freie Dienstnehmer und selbständige Mitarbeiter. Sie waren vor diesem Zeitpunkt bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, bei einer Entlassung oder bei einer anderweitig begründeten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht geschützt.
Nach altem Recht deckt der Kreis der Anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ab, deren Dienstverhältnis schon vor dem 01. Januar 2003 bestand.

Wann kann man sich die Beträge auszahlen lassen?

Nach den neuen Regelungen wird eine Abfertigung bei einer Kündigung von Seiten des Arbeitgebers gezahlt. Auch bei einer ungerechtfertigten oder unverschuldeten Entlassung besteht ein Anspruch auf Abfertigung. Ein berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers, der Ablauf eines Dienstverhältnisses mit Befristung, die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages und der Austritt bei Mutter- und Vaterschaft nach fünf Jahren der Beschäftigung beim gleichen Dienstgeber berechtigen zum Bezug der Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung besteht vom Grundsatz her also bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er richtet sich gegen die betriebliche Versorgungskasse, nicht aber gegen den Arbeitgeber direkt. Der Arbeitgeber muss sich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine Variante der Auszahlung entscheiden und diese dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich kommunizieren. Verpasst er diese Frist, wird das Geld weiter an die Abfertigungskasse gezahlt. Zur Auswahl stehen die Einmalauszahlung als Kapitalbetrag, die Weiterveranlagung, die Übertragung des Gesamtbetrags an einen neuen Arbeitgeber und die Einzahlung in eine Versicherung zur Ergänzung der betrieblichen Altersvorsorge.

Nach altem Recht ist der Anspruch stärker eingeschränkt. Der Arbeitnehmer ist lediglich zum Bezug der Zahlung an ihn selbst berechtigt. Voraussetzung ist dazu, dass das Dienstverhältnis beendet wird.

So wird die Höhe der Abfertigung berechnet

Auszahlungshöhe – Abfertigung neu

Bei der Abfertigung neu entspricht die gezahlte Abfertigung in jedem Fall der Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge. Sie werden verzinslich angelegt, die Zinsen spielen also bei der ausgezahlten Abfertigungssumme eine Rolle. Das dauerhaft niedrige Zinsniveau am Markt kann sich negativ auf die Höhe der Abfertigung auswirken. Der Anspruch auf Abfertigung wird durch die Verwaltungskosten verringert, sie betragen schätzungsweise zwischen einem und 3,5 Prozent der eingezahlten Beiträge. Zu berücksichtigen ist außerdem die Versteuerung der ausgezahlten Beiträge. Der angewandte Steuersatz liegt bei sechs Prozent. Der Arbeitnehmer hat das Recht, einmal jährlich eine Übersicht über seine Abfertigungsansprüche zu bekommen. Wer den Arbeitgeber häufiger gewechselt hat, bekommt also von jeder Abfertigungskasse ein Schreiben pro Jahr. Daraus gehen die geleisteten Beiträge, die Höhe der Abfertigungsanwartschaft und das Ergebnis der Geldanlage hervor. In Österreich gibt es acht Vorsorgekassen, der Überblick über die gesamte Höhe der Abfertigung kann bei einem häufigen Arbeitgeberwechsel deshalb erschwert werden. Aus diesem Grund ist eine Zusammenführung der Abfertigungsbeiträge und eine Übertragung auf die Versorgungskasse des gegenwärtigen Arbeitgebers meist sinnvoll. Voraussetzung für die Zusammenführung ist, dass die bisher eingezahlten Beträge bei den anderen Versorgungskassen mindestens seit drei Jahren geparkt sind.

Auszahlungshöhe – Abfertigung alt

Staffelung nach der Dienstdauer:

  • nach 3 Dienstjahren: 2 Monatsentgelte
  • nach 5 Dienstjahren: 3 Monatsentgelte
  • nach 10 Dienstjahren: 4 Monatsentgelte
  • nach 15 Dienstjahren: 6 Monatsentgelte
  • nach 20 Dienstjahren: 9 Monatsentgelte
  • nach 25 Dienstjahren: 12 Monatsentgelte

Quelle: https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Abfertigung_Alt.html

Nach alter Regelung entspricht die Höhe des Abfertigungsanspruchs nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von drei Jahren insgesamt zwei Monatsentgelten. Nach fünf Jahren werden drei Monatsentgelte gezahlt, nach zehn Jahren fallen vier Monatsentgelte an. Ist ein Arbeitnehmer seit 15 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, fallen sechs Monatsentgelte an, nach 20 Jahren 9 monatliche Gehälter. Bei einem Zeitraum von 25 Jahren hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung von 12 Monatseinkommen. Das Monatsentgelt entspricht dem Verdienst, der sich aus den regelmäßigen Bezügen ergibt. Hinzu kommt der monatliche Anteil am Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Sofern der Arbeitnehmer weitere Entgeltbestandteile bezieht, die regelmäßig in wechselnder Höhe anfallen, wird ein Durchschnittsverdienst aus dem letzten Jahr oder aus den letzten 13 Wochen angesetzt. Dazu gehören zum Beispiel die Auszahlung von Überstunden oder Provisionen. Für die Baubranche gelten abweichende Regelungen. Die Höhe der Abfertigung nach alter Regelung ist für den Arbeitnehmer selbst in der Regel leichter zu berechnen, da sie sich nach der Länge des Dienstverhältnisses richtet.

Diese Vorschriften gelten für die Abfertigung bei Pensionierung

Abfertigung für Pensionisten

Auch bei einer Pensionierung wird nach den neuen Regelungen eine Abfertigung gezahlt. Zur Auswahl stehen mehrere Varianten.(c)Bigstockphoto.com/131945624/JacobLund

Der zukünftige Pensionär kann die Auszahlung des gesamten Betrags in einer Summe beantragen und selbst behalten. Alternativ kann dieser Betrag an eine betriebliche Kollektivversicherung gezahlt werden, sofern der Arbeitnehmer dort bereits versichert ist. Auch die Zahlung an ein Versicherungsunternehmen kommt in Frage, wenn eine Pensionszusatzversicherung aufgestockt werden soll. Die Einzahlung in eine Pensionskasse ist ebenso möglich wie an eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung oder eine zusätzliche Pensionsversicherung, die bereits besteht. Im Prinzip ist die Abfertigung also dazu gedacht, die gesetzliche Rente des Versicherten mit einer privaten Vorsorge zu ergänzen. Die Auszahlung in einer Summe wird mit einem Steuersatz von sechs Prozent versteuert. Sofern der Arbeitnehmer sich für eine Rentenzahlung entscheidet, fallen dafür keine Steuern an. Versicherte müssen ihr Wahlrecht innerhalb von drei Monaten nach der Pensionierung ausüben. Sonst zahlt die Kasse die Abfertigung ohne weitere Aufforderung oder Rückfrage zum Ende des folgenden Monats als Einmalzahlung aus.

Wer fällt unter die neue Abfertigung, wer ist vom alten Modell betroffen?

Die neue Regelung dürfen alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, deren Arbeitsverhältnis ab dem 01. Januar 2003 abgeschlossen wurde. Seit Januar 2008 haben auch freie Dienstnehmer und Selbständige einen Anspruch auf die Zahlung der Abfertigung. Das alte Modell gilt für alle Verträge, die schon zum 31.12.2002 bestanden. Somit dürften die Berechtigten aus der Abfertigung alt im Lauf der Zeit immer weniger werden, bis es irgendwann nur noch Berechtigte aus der Abfertigung neu gibt. Schon heute ist es aber möglich, von der alten Variante in das neue Modell zu wechseln.

Kann man von der Abfertigung alt in das neue Modell wechseln?

Um in das neue System zu wechseln, muss der Übergang schriftlich mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und festgehalten werden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten. Bei der Variante „Einfrieren“ wird die bisher erworbene Abfertigungsanwartschaft – also die Zahl der bisher erreichten Monatsentgelte – in voller Höhe eingefroren, sie unterliegt dem alten Abfertigungsrecht. Zum vereinbarten Stichtag des Übertritts zahlt der Arbeitgeber die Beiträge an die neue gewählte Abfertigungskasse. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Abfertigung aus der Summe des alten und des neuen Anspruchs berechnet. Der alte Anspruch ergibt sich aus der Anzahl der eingefrorenen Entgelte pro Monat, wobei die Höhe des Gehalts mit dem letzten Bezug angesetzt wird. Hinzu kommt der bis dahin erworbene Anspruch nach dem neuen Abfertigungsrecht. Bei der Variante „Übertragen“ werden die bisher angesammelten Anwartschaften durch die Zahlung eines Übertragungsbetrags an die neue Abfertigungskasse überführt. Damit erlischt der Anspruch aus der alten Abfertigung. Wenn das Arbeitsverhältnis später beendet wird, besteht also nur noch ein Anspruch gegenüber der neuen Kasse. Der Übertragungsbetrag kann in seiner Höhe frei verhandelt werden.

Hat man Anspruch, wenn man selbst kündigt?

Sofern der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst beendet, besteht kein Anspruch auf Abfertigung. Eine Mutterschaftskarenz wird bei der Abfertigung nicht berücksichtigt, der Mutterschutz vor und nach der Geburt dagegen schon. Unter Umständen sehen die Kollektivverträge der Arbeitgeber bessere Regelungen vor. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dagegen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen, erlischt der Anspruch auf Abfertigung nicht. Deshalb sollte man sich als Arbeitnehmer sehr genau überlegen, welche Variante sinnvoll in Frage kommt, wenn man das Arbeitsverhältnis selbst beenden will. Ein Anspruch auf die Auszahlung ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und wenn der Arbeitnehmer eine Eigenpension aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, nach der Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Altersrente oder nach dem vollendeten 62. Lebensjahr, sofern das Alter unter dem Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension liegt. Eine automatische Auszahlung ist nicht vorgesehen, sie muss vom Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt werden.


Quellen und weiterführende Infos:

Sehr umfangreiche Infos sind bei der Arbeiterkammer zu finden: https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/abfertigung/index.html

Auch Help.gv.at informiert umfassend: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/214/Seite.2140100.html

News: 9.500 Euro mehr Abfertigung für KrankenpflegerInnen: http://derstandard.at/2000068517195/AK-erreichte-9-500-Euro-mehr-Abfertigung-fuer-Krankenschwester


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