Auto auf Schneefahrbahn

Wer im Winter mit einem Kraftfahrzeug in Österreich unterwegs ist, sollte die gesetzlichen Regelungen zur Winterreifenpflicht kennen. Um eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr zu gewährleisten, ist der Fahrer eines Kfz verpflichtet, die Bereifung seines Wagens an die Straßen- und Witterungsverhältnisse anzupassen. Die Regelungen gelten für PKWs aller Klassen, für LKWs und für Busse. Sie sollen die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Winter auch bei widrigen Wetterbedingungen erhöhen.

Die Kfz-Klasse bestimmt die Vorgaben

Hinweis

Seit 2008 dürfen PKW und LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen – das entspricht Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 und der Führerscheinklasse B – in der Zeit von 01. November bis 15. April nur im Straßenverkehr eingesetzt werden, wenn bei „winterlichen“ Straßenverhältnissen Winterräder auf allen Rädern aufgezogen sind.




Für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen sind Winterreifen vom 01. November bis zum 15. April mindestens auf einer angetriebenen Achse zu führen. Diese Fahrzeuge gehören zur Klasse M2 und M2, erforderlich ist ein Führerschein der Klasse D. Für Busse der Klasse M2 und M3 läuft die Frist vom 01. November bis zum 15. März. Für Fahrzeuge der öffentlichen Sicherheitsdienste, für Feuerwehrfahrzeuge oder für Heeresfahrzeuge gelten besondere Vorgaben. Bei Probe- oder Überstellungsfahrten kommen die Vorschriften zur Winterreifenpflicht nicht zur Anwendung.

Auto auf Schneefahrbahn

Die Winterreifenpflicht in Österreich gilt von 01. November bis 15. April (c)Bigstockphoto.com/146638388/angri18

So sind winterliche Straßenverhältnisse definiert

Für den Autofahrer ist es nicht immer ganz eindeutig verständlich, was unter „winterlichen Fahrbahnverhältnissen“ zu verstehen ist. In der Praxis bleiben damit Spielräume für Auslegungen, die vor allem bei Unfällen mit hohen Kosten zum Verlust des Versicherungsschutzes führen und die deshalb schnell in Streitigkeiten mit dem Versicherer enden. Zu winterlichen Straßenverhältnissen gehören Schnee, Matsch oder Eis und damit eine Fahrbahn mit geschlossener Schneedecke, mit Schneematsch oder mit Glatteis. Auch überfrierende Nässe bei sinkenden Temperaturen fällt unter den Begriff der „winterlichen Straßenverhältnisse“, so dass die Winterreifenpflicht greift.

So erkennt man Winterreifen

Nach dem Kraftfahrgesetz sind Winterreifen definiert als Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen geeignet sind. Sie müssen eine entsprechende Profiltiefe aufweisen. Gekennzeichnet sind solche Reifen mit dem Kürzel M+S oder M&S. Auf älteren Reifen ist das Kürzel oft noch nicht aufgebracht. Wer solche Reifen verwenden will, kann eine nachträgliche Kennzeichnung bei einem erfahrenen Reifenfachhändler vornehmen lassen. Vielfach werden Winterreifen mit dem Symbol einer Schneeflocke oder mit einem Schneekristall gekennzeichnet. In Österreich ist dieses Zeichen nicht für Winterreifen zugelassen. Als Autofahrer ist man deshalb gut beraten, sehr genau auf das Symbol auf den Winterreifen zu achten. Schneeflocke oder Schneekristall stehen nicht für Reifen, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, sie sollten deshalb im Winter nicht aufgezogen sein.

Hinweis

Winterreifen sind mit dem Kürzel M+S oder M&S gekennzeichnet!

Damit Winterreifen die nötige Haftung auf Eis und Schnee geben, ist eine Mindestprofiltiefe vorgeschrieben. Während Sommerreifen bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen nur eine Profiltiefe von 1,6 Millimeter haben müssen, ist bei Winterreifen ein Mindestprofil von vier Millimetern erforderlich. Bei Fahrzeugen mit einem höheren Gewicht ist bei Sommerreifen ein Profil von mindestens zwei Millimetern vorgeschrieben. Winterreifen müssen dagegen bereits fünf Millimeter Profil zeigen, um im Winterbetrieb noch zulässig zu sein. Wer statt Winterreifen Ganzjahresreifen fährt, muss diese Profiltiefen ebenfalls einhalten. Die Profiltiefe wird im mittleren Bereich der Lauffläche korrekt ermittelt. Wenn die Reifen unregelmäßig abgefahren sind, sollte die Tiefe der Profile an der Stelle gemessen werden, die am stärksten abgefahren ist. Bei der Reifentiefe handelt es sich lediglich um eine Mindestanforderung. Wer die Reifen früher tauscht, erhöht vor allem bei sehr winterlichen Straßenverhältnissen die Fahrsicherheit ganz deutlich. Eine Druckerhöhung ist bei modernen M&S-Reifen nicht erforderlich.

Reifen Wechseln in der Werkstatt

Wir empfehlen frühzeitig einen Reifenwechsel-Termin zu fixieren, sofern Sie die Reifen nicht selber wechseln wollen (c)Bigstockphoto.com/164002061/NikD51

Verkehrssünder werden bestraft

Wenn sich Autofahrer nicht an die Vorschriften halten, droht eine Strafe. Im besten Fall – die Juristen sprechen dann von einem „einfachen Verstoß“ oder von einer „Organstrafverfügung“ – droht eine Geldstrafe in Höhe von rund 35 Euro. Wenn es aber nachweislich zu einer Gefährdung im Straßenverkehr und damit zu einem Risiko für andere Verkehrsteilnehmer kommt, kann ein Verwaltungsstrafverfahren angestrengt werden. Die Geldstrafe ist dann ungleich höher, sie kann bis zu 5.000 Euro betragen. Auch für das betroffene Fahrzeug kommt es zu Konsequenzen. Es kann aus dem Straßenverkehr gezogen werden, so dass es der Fahrer nicht mehr einsetzen darf.
Zu den häufigsten Verstößen gehört übrigens auch eine Mischung von Sommer- und Winterreifen. Bei PKW und ihren Anhängern ist es verboten, die Achsen unterschiedlich zu bereifen. Bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gilt dieses Verbot nicht. Voraussetzung ist dann, dass pro Achse jeweils Reifen der gleichen Bauart aufgezogen sind. Damit dürfen zum Beispiel auf der Vorderachse Winterreifen und auf der hinteren Achse Sommerreifen montiert sein.

Diese Regelungen gelten für Schneeketten

Schneeketten sind auf PKW mit einem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen auf zwei Antriebsrädern vorgeschrieben, wenn man mit Sommerreifen fahren will und wenn man auf einer zusammenhängenden Schnee- oder Eisschicht fährt. Es ist nicht erlaubt, ohne Schneeketten mit Sommerreifen zu fahren. Ein Fahrzeug mit Sommerreifen darf somit bei leichtem Schneefall oder bei Schneematsch nicht bewegt werden, und auch bei vereinzelten schneebedeckten Fahrbahnen sind Sommerreifen nicht zulässig, selbst wenn Schneeketten aufgezogen sind, weil dann die geschlossene Schneedecke nicht gegeben ist. Es ist darauf zu achten, dass der Fahrbahnbelag durch die Nutzung der Schneeketten nicht beschädigt wird.
Eine grundsätzliche gesetzliche Verpflichtung zur Verwendung von Schneeketten ist somit für PKW nicht gegeben. Sie kann aber je nach Straßenlage in einzelnen Abschnitten durch das Verkehrszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ angeordnet sein.
Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen in der Zeit vom 01. November bis zum 15. April mindestens Schneeketten für zwei Antriebsräder mitgeführt werden. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, bei denen durch die Bauart keine Montage von Schneeketten möglich ist.

So ist die Winterreifenpflicht in Deutschland geregelt

Seit 2010 gibt es in der Straßenverkehrsordnung Vorgaben zur Winterreifenpflicht. Darin heißt es, dass Winterreifen bei Glatteis, bei Schneeglätte und bei Schneematsch zu nutzen sind. Geeignete Reifen sind an der Bezeichnung M+S zu erkennen. Der Gesetzgeber verlangt eine Reifenprofiltiefe von 1,6 Millimetern, Automobilclubs empfehlen aber dringend eine Tiefe von mindestens vier Millimetern. Ein offizieller Zeitraum für die Verwendung von Winterreifen gibt es nicht. Der Gesetzgeber spricht in seinen Vorgaben lediglich von den Witterungsverhältnissen. In der Praxis orientieren sich Autofahrer meist an der O-bis-O-Regel, sie erstreckt sich von Oktober bis Ostern. Wenn der Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung verstößt, muss er mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.


Quellen und weiterführende Infos:

http://www.krone.at/auto/winterreifenpflicht-ist-in-kraft-getreten-bis-15-april-2015-story-425730

http://www.arboe.at/wien/unterseiten/news-detail/datum/2015/10/30/winterreifenpflicht-startet-1/


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