
Für Kleinunternehmer gelten in Österreich vereinfachte Bestimmungen für die Erhebung der Umsatzsteuer. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Unternehmer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Im Gegenzug ist er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt und muss auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die genauen Regelungen sollte man unbedingt kennen, denn wer die Abführung der Steuer an die Behörde vergisst, muss im schlimmsten Fall mit einem steuerrechtlichen Strafverfahren rechnen.
Kleinunternehmer müssen Umsatzgrenzen einhalten
Sofern ein Unternehmer nur einen geringen Umsatz verbucht, kommen steuerliche Erleichterungen zur Anwendung. Diese fallen unter den Begriff der Kleinunternehmerregelung. Um als Kleinunternehmer anerkannt zu sein, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Diese Vorgaben sind im Paragraphen 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes nachzulesen.
Bei der Ermittlung der Grenzen werden alle selbständigen Tätigkeiten gemeinsam betrachtet. Das bedeutet, dass der Umsatz für alle Gewerbe und Unternehmen in Euro zusammengerechnet wird. Übt ein Selbständiger also mehrere Gewerbe aus, unterliegt er mit allen Tätigkeiten der Ermittlung der Umsatzsteuer. Die geltenden Steuergrenzen darf er nicht überschreiten, um für alle Gewerbe eine Umsatzsteuerbefreiung geltend zu machen.
Ein Kleinunternehmer darf auf seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen. Somit wird der Endpreis seiner Leistung für den Kunden etwas günstiger, er erzielt gegenüber anderen Unternehmen also einen Wettbewerbsvorteil. Im Gegenzug darf er aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen, obwohl diese in Rechnungen enthalten sind, die er für sein Unternehmen zu zahlen hat. Die Befreiung von der Umsatzsteuer dient vor allem dazu, kleinen Betrieben nicht ein Übermaß an steuerlichen Belastungen aufzuerlegen. Vor allem Existenzgründer oder Selbständige im Nebenberuf liegen mit ihrem Umsatz häufig deutlich unter den festgelegten Grenzen. Ihnen möchte man den Zugang zum Markt in Österreich erleichtern und letztlich die Möglichkeit geben, sich voll und ganz auf den Aufbau ihres Geschäfts zu konzentrieren. Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist von der Befreiung von der Sozialversicherung losgelöst und unabhängig zu betrachten. Ob ein Unternehmer als die Kleinunternehmerregelung nach dem Umsatzsteuergesetz in Anspruch nimmt und sich von Sozialversicherungen befreien lassen kann, ist unabhängig voneinander zu prüfen und zu entscheiden.
So läuft der Verzicht auf die Befreiung
Im Einzelfall kann es sich anbieten, auf die Befreiung von der Umsatzsteuer zu verzichten. Wenn zum Beispiel sehr hohe Vorsteuerbeträge zu zahlen sind, kann sich der Kleinunternehmer von der Befreiung des Umsatzsteuerausweises freistellen lassen. In diesem Fall muss er die Umsatzsteuer erheben und auf jeder Rechnung separat ausweisen. Im Gegenzug darf er gezahlte Vorsteuer abziehen. Die Differenz ist an das Finanzamt zu zahlen. Sofern die Vorsteuer in einem Monat höher ist als die Umsatzsteuer, entsteht dem Unternehmer ein Guthaben aus der Steuer. Der Selbständige unterliegt dann bei allen Steuern den allgemeinen Grundsätzen und kann in Bezug auf die Umsatzsteuer keine Erleichterung geltend machen. Wer auf die Umsatzsteuererleichterung verzichten will, muss dies dem Finanzamt gegenüber schriftlich erklären. Die Erklärung bindet den Unternehmer für die nächsten fünf Jahre. Erst nach dem Ablauf dieser Frist hat er wieder die Möglichkeit, sich zur Umsatzsteuerbefreiung zu erklären. Selbstverständlich gelten auch dann die vorgegebenen Umsatzgrenzen.
Diese Vorgaben gelten für die Steuererklärung
Wenn eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden muss, ist dazu eine UID-Nummer bei der Behörde zu beantragen. Sofern der Kleinunternehmer die Befreiung von der Steuer geltend macht, wird die UID-Nummer nur auf Antrag erteilt. Es muss dann glaubhaft begründet werden, warum die Nummer zur Erklärung von Steuern erforderlich ist. Häufige Gründe liegen in dem Überschreiten der Erwerbsschwelle oder in dem Bezug von Dienstleistungen von Firmen innerhalb der EU. Die UID-Nummer ist im Fall der Steuerpflicht auf der Rechnung auszuweisen. Wenn dagegen die Befreiung von der Steuerpflicht greift, erfolgt natürlich keine Angabe in der Rechnung. Allerdings muss in diesem Fall ein Hinweis auf die bestehende Steuerfreiheit gegeben sein. Das kann zum Beispiel durch einen Zusatz wie „Umsatzsteuerbefreiung aufgrund geltender Kleinunternehmerregelung“ geschehen. Der Empfänger der Rechnung erkennt daran, dass keine Berechtigung zur Erhebung der Umsatzsteuer besteht. Sofern die Befreiung von der Steuer greift, muss auch keine Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt abgegeben werden. Eine Jahressteuererklärung fällt nur an, wenn der Jahresumsatz den Betrag von 30.000 Euro übersteigt. Bei einer Umsatzsteuerpflicht kommen die allgemein gültigen Regeln des Umsatzsteuergesetzes zur Anwendung. Steuerpflichtige sind gut beraten, sich über die anwendbaren Vorschriften rund um ihre Steuern genau zu informieren, denn gerade aus der Kleinunternehmerregelung ergeben sich einige Tücken, die man kennen und umgehen sollte.
Eine Regelung mit Herausforderungen
Die Bedeutung der Kleinunternehmerregelung ist in der Praxis gerade für junge Betriebe nicht zu unterschätzen. Die größte Gefahr ist darin zu sehen, dass man zu Beginn der selbständigen Tätigkeit oft noch nicht sagen kann, ob man im laufenden Jahr die Umsatzgrenze überschreitet. Trotzdem muss der Steuerpflichtige sofort entscheiden, ob er in seiner Rechnung eine Umsatzsteuer ausweisen muss. Wenn sich im Lauf des Kalenderjahres herausstellt, dass die Umsätze oberhalb der Grenze von 30.000 Euro liegen, müssen alle bereits ausgestellten Rechnungen des Jahres mit Umsatzsteuer erhoben werden. Damit werden also rückwirkend alle Umsätze des Jahres steuerpflichtig. Ob die im Nachhinein erhobene Umsatzsteuer an die Privatkunden verrechnet und erhoben werden kann, ist häufig durch zivilrechtliche Vereinbarungen beeinflusst. Im schlimmsten Fall muss der Steuerpflichtige dann eine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, die er selbst nie erhalten hat. Selbst wenn sie durch den Vorsteuerabzug zu reduzieren ist, können so erhebliche Kosten auf das junge Unternehmen zukommen. Diese Vorgabe gilt übrigens für jedes Jahr, in dem die Umsatzsteuer fälschlich nicht erhoben wurde. Auch für spätere Geschäftsjahre besteht bei der Befreiung von der Steuerpflicht also die große Gefahr, im Nachhinein zur Abführung veranlagt zu werden, obwohl man sie selbst nicht erhalten hat.
Eine weitere Herausforderung besteht in der langen Bindungsfrist für den Optionszeitraum. Es ist häufig kaum möglich, über fünf Jahre anzugeben, wie sich die Umsätze entwickeln. Deshalb sollte man die zukünftige Geschäftsentwicklung so genau wie möglich einschätzen. Sofern man die Umsatzsteuerfreiheit wählt, ist außerdem streng auf die Einhaltung der Grenzen zu achten. Das kann zum Beispiel durch die Verlagerung von Zahlungseingängen ins kommende Jahr gesteuert werden.
Weitere Infos zum Thema:
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Steuern/Umsatzsteuer/Allgemeines-zur-Umsatzsteuer/Kleinunternehmerregelung-oesterreich.html
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-kleinunternehmer.html
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/vbg/sparte_iuc/Kleinunternehmerregelung.html
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Stand: 12/2016