Alleinverdienerabsetzbetrag Österreich

So werden Familien mit einem Verdienst unterstützt

In vielen österreichischen Familien gehen beide Elternteile arbeiten und tragen so zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei. Selbst wenn die beiden Partner ein Einkommen in sehr unterschiedlicher Höhe beziehen, profitiert die ganze Familie vor allem in finanzieller Hinsicht davon. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass nur einer der Partner Geld verdient. Die Gründe dafür mögen unterschiedlich sein. Der Gesetzgeber hat für diese Familien einen Alleinverdienerabsetzbetrag eingerichtet, um die Steuerlast der steuerpflichtigen Person etwas zu reduzieren, die allein das Einkommen für die ganze Familie bestreitet.

Wer hat Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag?

Der Alleinverdienerabsetzbetrag darf nur von einem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. Sofern beide Partner die Voraussetzungen für den Bezug erfüllen, fließt der Absetzbetrag dem Partner zu, der das höhere Einkommen erzielt. Wenn beide Partner das gleiche Einkommen erhalten oder gar keine Einkünfte angeben, hat die Frau das Recht auf den Alleinverdienerabsetzbetrag. Lediglich wenn der Mann den Haushalt zum überwiegenden Teil allein führt, steht ihm der Absetzbetrag zu.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Damit dem Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag stattgegeben wird, muss der Antragsteller mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Er darf von seinem Partner nicht auf Dauer getrennt leben, und der Partner darf nicht mehr als 6.000 Euro pro Jahr als Einkünfte beziehen. Eine wichtige grundsätzliche Voraussetzung ist also, dass beide Partner mit ihrem Meldezettel am gleichen Wohnort gemeldet sind. Das bedeutet auch, dass es sich um eine dauerhafte Beziehung handeln muss. Trennt sich ein Paar in regelmäßigen Abständen, um danach wieder zusammenzukommen, ist demnach eine wichtige Voraussetzung nicht erfüllt, die für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben sein muss. Zur Berechnung des Einkommen werden auch ein Wochengeld und Kapitaleinkünfte herangezogen. Nicht berücksichtigt werden dagegen Einkünfte, so weit sie steuerfrei sind oder als Unterstützung gewährt werden. Bei der Berechnung der gesamten Einkünfte des Kalenderjahres bleibt ein Betrag von 2.100 Euro steuerlich unberücksichtigt. Diese Freigrenze darf also von der Gesamtsumme der erzielten Einkünfte abgezogen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Alleinverdiener mindestens ein Kind hat. Für mindestens sieben Monate im Jahr muss er oder der Partner einen Anspruch auf eine Familienbeihilfe für mindestens ein Kind nachweisen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag greift also nicht, wenn der Steuerpflichtige oder sein Partner kein Kind hat.

Alleinverdienerabsetzbetrag Österreich

Geht lediglich ein Elternteil arbeiten, hat man Anspruch auf den so genannten Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) (c)elements.envato.com – bialasiewicz

Wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag?

Für das erste Kind beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 494 Euro, für das zweite Kind macht er 669 Euro aus. Für jedes zusätzliche Kind kommen noch einmal 220 Euro pro Jahr dazu. Je mehr Kinder der Steuerpflichtige also hat, desto höher ist der Absetzbetrag. Der Alleinverdienerabsetzbetrag entspricht in der Höhe übrigens dem Alleinerzieherabsetzbetrag. Trotzdem darf er mit diesem nicht verwechselt werden, denn beide Absetzbeträge mindern zwar das steuerpflichtige Bruttoeinkommen, sind aber grundsätzlich an verschiedene Voraussetzungen gekoppelt und sollen außerdem unterschiedliche Personengruppen begünstigen.

Wie wird der Absetzbetrag geltend gemacht?

In der Regel wird der Absetzbetrag schon bei der Lohnverrechnung berücksichtigt. Das heißt, der Arbeitnehmer macht ihn per Antrag bei seinem Arbeitgeber geltend, der ihn sofort vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers abzieht. Wer selbständig tätig ist oder ein steuerfreies Einkommen erhält, macht den Absetzbetrag bei der jährlichen Steuererklärung geltend. Er wirkt sich dann nicht auf ein monatlich gezahltes Nettoentgelt aus, sondern einmal im Jahr auf eine Steuererstattung durch die Finanzbehörde. Wer zum Beispiel sehr wenig oder gar keine Lohnsteuer zahlt, sollte den Absetzbetrag beim persönlichen Jahressteuerausgleich oder bei der Arbeitnehmerveranlagung angeben. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann nämlich auch als eine Negativsteuer fungieren, die dann bei der jährlichen Veranlagung berücksichtigt wird. Wer darauf verzichtet, erhält diese Steuererleichterung nicht, die gerade bei Steuerpflichtigen mit einem geringen Einkommen zu einer finanziellen Erleichterung führen kann. Deshalb sollte man diesen Absetzbetrag immer für sich beanspruchen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Jedes Jahr verzichten viele Steuerzahler auf diesen Freibetrag, weil sie sich mit der Beantragung nicht auskennen. Deshalb lohnt es sich, alle relevanten Informationen dazu einzuholen und den Absetzbetrag korrekt bei der Finanzbehörde einzufordern.

Wozu dient der Alleinverdienerabsetzbetrag?

Auch wenn das Modell des Alleinverdieners in Österreich nicht mehr allzu häufig zu finden sein mag, will man damit eine bestimmte Personengruppe gezielt unterstützen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde ins Leben berufen, um eine Entlastung für Familien zu bieten, in denen lediglich eine Person arbeitet. Diese Familien haben durch den Absetzbetrag die Chance, ihre Steuerlast zu verringern. Dieses Ziel gilt unabhängig davon, ob die Zahl der Familien und der Partnerschaften kontinuierlich steigt, in denen beide Partner Geld verdienen. Die Gründe dafür, dass lediglich ein Partner Geld verdient, sind dabei recht unterschiedlich. In der Regel sind Kinder vorhanden, die noch so klein sind, dass ein Partner für eine bestimmte Phase nicht berufstätig ist. Er übernimmt dann den Haushalt und die Betreuung der Kinder. In dieser Zeit muss sich meist die ganze Familie einschränken, nicht selten ist das Einkommen bei einem Alleinverdiener deutlich geringer als bei zwei berufstätigen Steuerpflichtigen. In dieser Situation kann der Alleinverdienerabsetzbetrag mindestens eine geringe steuerliche Entlastung für die ganze Familie bringen. Die Entlastung soll dazu dienen, die Entwicklung der Familie in finanzieller Hinsicht zu unterstützen. Vor allem für die Kinder soll sich dies positiv auswirken.

Was müssen Arbeitnehmer mit mehreren Tätigkeiten beachten?

Sofern der Arbeitnehmer mehreren Tätigkeiten nachgeht, darf er den Alleinverdienerabsetzbetrag nur bei einem Arbeitgeber geltend machen. Das gilt auch, wenn eine zweite oder eine dritte Tätigkeit in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausgeübt wird. In der Regel bietet es sich an, den Alleinverdienerabsetzbetrag bei dem Arbeitsverhältnis anzugeben, aus dem man das höchste Einkommen erzielt. Dort ist der steuerliche Effekt am größten, deshalb sollten Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen den jeweiligen Arbeitgeber darum bitten, den Absetzbetrag geltend zu machen.

Warum ist eine Arbeitnehmerveranlagung nötig?

Als Arbeitnehmer mit einem Alleinerzieherabsetzbetrag sollte man zum Jahresende unbedingt eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Das gilt vor allem, wenn sich unterjährig an dem Anspruch etwas verändert hat. Zum Jahresende wird die Steuer und insbesondere die Steuererleichterung von der Finanzbehörde über das ganze Jahr hin berechnet und auf die Summe der Einkünfte angesetzt, die im Lauf das Jahres erzielt wurde. Für den Arbeitnehmer heißt das, dass er zum Jahresende eine Steuererstattung bekommen kann, es kann im Einzelfall aber auch zu einer Nachzahlung der Steuer kommen. Das gilt vor allem, wenn im Lauf des Jahres eine Steuererleichterung durch den Absetzbetrag geltend gemacht wurde, die nicht in voller Höhe berechtigt war. Steuerpflichtige müssen das im Hinterkopf behalten und sollten ihre Steuer deshalb im Folgejahr ordnungsgemäß deklarieren.

Welche Ansprüche dürfen Selbständige geltend machen?

Der Alleinverdienerabsetzbetrag greift für Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer meldet seinen Anspruch auf den Absetzbetrag beim Arbeitgeber an. Der Bruttolohn des Arbeitnehmers verringert sich zuerst um die Werbungskosten und die Beiträge zur Sozialversicherung, um die Pendlerpauschale und um die Beiträge, die für soziale Mitgliedschaften gezahlt werden. Danach wird der Absetzbetrag vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, der verbleibende Betrag wird versteuert. Nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen werden Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe oder andere Einkünfte, die von der Steuer befreit sind. Lediglich das Wochengeld verringert das Bruttoeinkommen und darf abgesetzt werden. Selbständige haben den gleichen Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag wie Arbeitnehmer, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen. Bei ihnen wird der Absetzbetrag im Rahmen der jährlichen Steuererklärung berücksichtigt. Das liegt daran, dass Selbständige kein regelmäßiges Einkommen von einem Arbeitgeber erhalten, bei dem der Absetzbetrag geltend gemacht werden könnte.

Wie unterscheidet sich dieser Absetzbetrag vom Erzieherabsetzbetrag?

Für den Steuerpflichtigen mag es verwirrend sein, zwischen dem Alleinverdienerabsetzbetrag und dem Alleinerzieherabsetzbetrag zu unterscheiden. Dies gilt umso mehr, als dass beide Beträge in der Höhe identisch sind. Beim Alleinerzieherabsetzbetrag geht es allerdings darum, Menschen steuerlich zu entlasten, die ein Kind allein erziehen. Es ist also nicht Voraussetzung, dass ein Ehepartner vorhanden ist. Häufig geht es in der Praxis sogar darum, Frauen steuerlich zu unterstützen, die gerade keinen Partner an ihrer Seite haben und die entsprechend auch keine finanzielle Hilfe von einem Partner zu erwarten haben. Diese Personengruppe soll besonders unterstützt werden, weil sie häufig mit einem recht geringen Einkommen auskommen muss und trotzdem für die Kinderbetreuung und die Erziehung sorgen muss. Deshalb sind die Anspruchsberechtigten für den Alleinerzieherabsetzbetrag und den Alleinverdienerabsetzbetrag sauber voneinander zu unterscheiden. Wissen muss man außerdem, dass beide Ansprüche nicht gemeinsam geltend gemacht werden können. Das heißt, dass entweder der Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt wird oder der Alleinerzieherabsetzbetrag. Eine Kombination ist nicht möglich und in der Regel auch nicht sinnvoll.

Welcher Zusammenhang besteht zum Kinderzuschlag?

Wenn für Kinder mindestens sieben Monate im Jahr ein Absetzbetrag geltend gemacht wird und dieser mit der Familienbeihilfe gezahlt wird, wird der Kinderzuschlag gestaffelt. Der Absetzbetrag liegt dann für das erste Kind bei 494 Euro einschließlich eines Kinderzuschlags von 130 Euro pro Jahr. Für das zweite Kind beträgt der Absetzbetrag 669 Euro, darin sind 130 Euro für das erste Kind und 175 Euro für das zweite Kind als Kinderzuschlag berücksichtigt. Bei drei Kindern steigt der Absetzbetrag auf 889 Euro, darin enthalten sind 130 Euro Kinderzuschlag für das erste Kind, 175 Euro für das zweite Kind und 220 Euro für das dritte Kind. Für jedes weitere Kind kommen 220 Euro hinzu.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/alleinverdiener-und-alleinerzieherabsetzbetrag.html

https://www.wko.at/service/steuern/Alleinverdiener-und_Alleinerzieherabsetzbetrag.html


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