Einkommenssteuer-Infos

Wer ein Einkommen im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes bezieht, muss dieses versteuern. Dabei ist „Einkommen“ definiert als die Summe aus allen sieben Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz.
In Österreich sind alle natürlichen Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die hier einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Unbeschränkt steuerpflichtig heißt, dass alle in- und ausländischen Einkünfte der Besteuerung durch die Einkommensteuer unterliegen. Für bestimmte inländische Einkünfte besteht auch dann eine Steuerpflicht, wenn kein Wohnsitz in Österreich gegeben ist. Als Grundlage für die Besteuerung wird das Einkommen angesetzt, das innerhalb eines Kalenderjahres anfällt. Die Einkommensteuer ist von der Lohnsteuer abzugrenzen. Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis und Pensionisten müssen Lohnsteuer zahlen. Wer einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, zahlt dagegen Einkommensteuer. Beide Steuerarten werden auf alle Einkünfte erhoben, die der Steuerpflichtige erzielt. Arbeitnehmer dürfen sich aber zusätzliche Absetzbeträge, Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen bei der Besteuerung von „Sonstigen Bezügen“ zurechnen lassen. Der Steuertarif und die Höhe der Steuerlast sind bei Arbeitnehmern und Selbständigen identisch. Bei einem gleichen zu versteuernden Einkommen zahlen also Arbeitnehmer und Selbständige die gleiche Steuer. Unterschiede gibt es lediglich bei der Erhebungsform. Bei einem Arbeitnehmer behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein und führt sie bis zum 15. des nächsten Monats an das Finanzamt ab. Die Einkommensteuer wird auf dem Weg der Veranlagung gezahlt. Dazu muss eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Die Höhe der Einkommensteuer wird auf der Basis dieser Erklärung berechnet, und es wird ein Einkommensteuerbescheid erlassen.

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Wie wird die Einkommensteuer berechnet?

Im Paragrafen 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist genau geregelt, was man unter dem „Einkommen“ im steuerrechtlichen Sinne versteht. Danach ist das Einkommen definiert als der Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz. Davon abzugsfähig sind Verluste, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Kinderfreibetrag in Höhe von 440 Euro pro Kind für einen steuerpflichtigen Elternteil oder pro Jahr 300 Euro, wenn zwei Personen den Kinderfreibetrag geltend machen. Der Gesamtbetrag des Einkommens, der nach Abzug dieser Beträge errechnet wird, bildet die Grundlage für die Besteuerung. Zu den sieben Einkunftsarten nach dem Einkommensteuergesetz gehören Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus einer selbständigen Arbeit, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus einer Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Sonstige Einkünfte.

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Ein Vermögenszuwachs, der nicht unter eine der genannten sieben Einkunftsarten fällt, unterliegt nicht der Besteuerung nach der Einkommensteuer und wird somit zur Berechnung der Einkommensteuer nicht herangezogen. Dazu gehören vor allem Lotto- und Spielegewinne, aber auch Schenkungen. Wer also das Glück hat, einen Lottogewinn zu erzielen, muss diesen Gewinn nicht versteuern.
Anders als Arbeitnehmer sind Selbständige übrigens nicht berechtigt, bestimmte Absetzbeträge von der Summe der Einkünfte abzuziehen, um die Steuerlast zu reduzieren. Dazu gehören der Arbeitnehmerabsetzbetrag, der Verkehrsabsetzbetrag, der Pensionistenabsetzbetrag, der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der Kinder- und der Unterhaltsabsetzbetrag.

Wie hoch sind die Steuersätze?

Mit der Steuerreform der Jahre 2015 und 2016 wurden die Steuersätze verringert. Der Eingangssteuersatz beträgt jetzt nur noch 25 Prozent, er ist von 36,5 Prozent gesunken. Die bisher drei Tarifstufen wurden im Zug der Reform auf sechs Tarifstufen ausgeweitet. Wer ein Einkommen von über einer Million Euro im Jahr erzielt, muss für die Jahre 2016 bis 2020 zeitlich befristet 55 Prozent Steuer zahlen. Die neuen Grenzsteuersätze sehen seit 2016 wie folgt aus:

Einkommen in Euro Grenzsteuersatz in Prozent

  • bis 11.000 0
  • 11.000 bis 18.000 – 25%
  • 18.000 bis 25.000 – 35%
  • 25.000 bis 31.000 – 35%
  • 31.000 bis 60.000 – 42%
  • 60.000 bis 90.000 – 48%
  • 90.000 bis 1.000.000 – 50%
  • über 1.000.000 – 55%

Details finden sie hier.

Ab welchem Einkommen muss man Einkommensteuer zahlen?

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Die Einkommensteuer-Berechnung ist beim 1. Mal gar nicht so einfach (c)Bigstockphoto.com/165022115/AndreyPopov

Sofern der Steuerpflichtige nicht mehr als ein bestimmtes Basiseinkommen bezieht, hat er keine Einkommensteuer zu zahlen. Dieses Basiseinkommen entspricht dem Existenzminimum. Der steuerfreie Betrag pro Jahr liegt für Selbständige bei 11.000 Euro. Bei der Berechnung des Einkommens sind alle Einkunftsarten zu addieren. Die Gesamtsumme muss geringer als 11.000 Euro sein, nur dann hat der Steuerpflichtige keine Steuer zu zahlen. Für Arbeitnehmer beträgt das Basiseinkommen übrigens 12.601 Euro im Jahr. Der höhere Betrag ergibt sich aus den Steuerabsetzbeträgen. Sie sind für Arbeitnehmer höher als für Selbständige, deshalb ist das Basiseinkommen für Arbeitnehmer etwas höher angesetzt.

Wie werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen behandelt?

Sowohl Sonderausgaben als auch außergewöhnliche Belastungen dürfen bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens geltend gemacht werden. Sie verringern das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.

Diese Regeln gelten für Sonderausgaben

Die Sonderausgaben sind im Paragrafen 18 des Einkommensteuergesetzes definiert. Dazu gehören Ausgaben für Personenversicherungen, für die Wohnraumschaffung und für die Wohnraumsanierung. Personenversicherungen sind unter anderem freiwillige Krankenversicherungen oder Beiträge zu Rentenversicherungen und Pensionskassen. Unter die Kosten für die Wohnraumschaffung fallen Genossenschaftsbeiträge oder die Kosten für die Errichtung eines Eigenheims. Die Wohnraumsanierung deckt Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen am eigenen Haus ab, sofern diese durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden. In der Regel ist bei diesen Beträgen nicht die volle Summe absetzbar, sondern lediglich ein Anteil von 25 Prozent. Sofern die Einkünfte mehr als 36.400 Euro betragen, ist der absetzbare Betrag noch weiter zu verringern. Beträgt das Einkommen über 60.000 Euro, sind die Ausgaben nicht mehr abzugsfähig. Unbegrenzt abzuziehen sind allerdings die Kosten für eine freiwillige Weiterversicherung oder für den Nachkauf von Versicherungszeiten. Die Sonderausgabenpauschale beträgt 60 Euro. Sie wird angesetzt, wenn der Steuerpflichtige keine Angaben zu Sonderausgaben macht oder wenn die Summe der Beträge unter 60 Euro liegt.
Der Sonderausgabenabzug für Personenversicherungen, für die Wohnraumbeschaffung und für die Wohnraumsanierung läuft mit Ausnahme der unbegrenzt abzugsfähigen Beträge für die freiwillige Weiterversicherung mit dem Nachkauf von Versicherungszeiten seit 2016 bis zum Jahr 2021 langsam aus. Sofern die Personenversicherung vor dem 01. Januar 2016 abgeschlossen wurde, greift diese Regelung noch bis zur Veranlagung des Jahres 2020. Neuverträge sind bereits seit der Veranlagung des Kalenderjahres 2016 nicht mehr abzuziehen. Für die Beschaffung und die Sanierung von Wohnraum muss bei einer Finanzierung mit einem Darlehen der Vertragsabschluss spätestens im Jahr 2015 erfolgt sein. Bei einer Eigenfinanzierung muss der tatsächliche Baubeginn spätestens im Jahr 2015 stattgefunden haben.
Weitere abzugsfähige Sonderausgaben sind die Kirchenbeiträge bis zu einer Größenordnung von 400 Euro. Auch private Spenden an wissenschaftliche oder humanitäre Einrichtungen, an Tierheime oder an Feuerwehren sind abzugsfähig. Der Betrag ist begrenzt auf zehn Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Steuerjahres, wobei von den Einkünften noch ein Verlustausgleich abzuziehen ist.

So sind außergewöhnliche Belastungen definiert

Außergewöhnliche Belastungen nach den Paragrafen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes sind zum Beispiel Kosten, die aufgrund von Krankheiten entstehen. Sie müssen einen Selbstbehalt übersteigen, der abhängig vom Einkommen festgelegt wird. Ohne Selbstbeteiligung abzugsfähig sind Kosten durch Behinderungen, für die Beseitigung von Schäden aus Naturkatastrophen und Aufwendungen für die Kinderbetreuung bis zum 10. Lebensjahr in Höhe von 2.300 Euro für jedes Kind. Sofern eine auswärtige Berufsausbildung für das Kind bezahlt wird, darf für jeden Studienmonat eine Pauschale von 110 Euro angesetzt werden.

Wie wird die Lohnsteuer angerechnet?

Bei der Veranlagung der Einkommensteuer eines Selbständigen wird auch die Lohnsteuer berücksichtigt, die er für ein nichtselbständiges Einkommen bereits bezahlt hat. Die einbehaltene Lohnsteuer ist auf die Einkommensteuer anzurechnen.
In der Praxis ist diese Regelung für Selbständige interessant, die neben ihrer Selbständigkeit noch einem Dienstverhältnis nachgehen, für das sie Lohnsteuer über ihren Arbeitgeber abführen. Die bereits einbehaltene Lohnsteuer wird dann von der Einkommensteuer abgezogen. Ebenfalls abgezogen werden Vorauszahlungen, die im Rahmen der voraussichtlichen Einkommensteuer von dem Steuerpflichtigen bereits geleistet wurden. Mit der Zahlung der voraussichtlichen Einkommensteuer will das Finanzamt einerseits dafür sorgen, dass Unternehmer gegenüber Arbeitnehmern nicht besser gestellt werden. Da Arbeitnehmer der Lohnsteuer unterliegen, bekommen sie lediglich das Nettoeinkommen ausgezahlt. Selbständige wären Arbeitnehmern gegenüber im Vorteil, wenn sie unterjährig keine Steuer zu zahlen hätten. Aus diesem Grund fällt für Selbständige eine Einkommensteuervorauszahlung an. Die Vorauszahlungen sind viermal jährlich Mitte Februar, Mitte Mai, Mitte August und Mitte November zu leisten.
Die Regelung stellt andererseits aber auch sicher, dass Selbständige mit einem zusätzlichen Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit steuerlich nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer mit einem einzigen Einkommen. Durch die Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer ist sichergestellt, dass nur ein Einkommen besteuert wird. Somit haben Arbeitnehmer die Chance, sich neben ihrem Beruf noch ein zweites Standbein in Form einer Selbständigkeit aufzubauen, ohne dadurch massive finanzielle Nachteile durch hohe Steuerzahlungen zu haben.

Wie wird das Einkommen berechnet?

Das Einkommen setzt sich aus sieben Einkunftsarten zusammen. Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft umfassen zum Beispiel Einkünfte als Bauer, als Forstwirt, als Gärtner, Imker oder Weinbauer. Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden von Freiberuflern wie Ärzten, Rechtsanwälten, Künstlern, Schriftstellern oder Wissenschaftlern erzielt. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb fallen für klassische Gewerbebetriebe im handwerklichen Bereich wie Tischlereien, Schlosser, Handelsbetriebe und Handelsvertreter an. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören die Bezüge von Arbeitnehmern in einem festen Dienstverhältnis und von Pensionären. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind in Form von Zinserträgen für Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden oder Ausschüttungen zu erzielen. Auch die Veräußerung von privaten Kapitalanlagen wie Aktien kann unter die Versteuerung fallen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind ebenso bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen. Zu den Sonstigen Einkünften gehören Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken, aus Spekulationsgeschäften, bestimmte Renteneinkünfte, Funktionärsbezüge und Einkünfte aus gelegentlichen einmaligen Leistungen.
Aus diesen sieben Einkunftsarten wird der Gesamtbetrag aller Einkünfte ermittelt. Davon sind die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen ebenso wie der Kinderfreibetrag in Abzug zu bringen. So ergibt sich das steuerpflichtige Einkommen, nach dem die Steuerlast ermittelt wird.

Wann ist man zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?

Steuerpflichtige sind gehalten, eine Steuererklärung abzugeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Das geschieht in der Regel dadurch, dass eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen versandt wird. Sofern die Aufforderung nicht ergeht, ist man trotzdem zur Abgabe verpflichtet, wenn eine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht. Das ist bei Personen der Fall, die einen Wohnsitz in Österreich haben oder die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort dort führen. Ist das steuerfreie Basiseinkommen überschritten, ist von einer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung auszugehen. Selbständige, die ihre Geschäfte mit einer ordnungsgemäßen Buchhaltung belegen, sind unabhängig von der Höhe des Einkommens verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Wie sind Spenden absetzbar?

Private Spenden gehören zu den Sonderausgaben. Sie sind abzugsfähig, sofern sie an wissenschaftliche oder humanitäre Einrichtungen gehen, wenn sie für Umwelt- oder Natur- und Artenschutzeinrichtungen gedacht sind oder wenn sie an Tierheime und Feuerwehren geleistet werden. Der Betrag ist nach der Höhe begrenzt. Er richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines Veranlagungsjahres nach dem Abzug eines Verlustausgleichs. Für Zahlungen ab 2017 wird für Spenden ebenso wie für Kirchenbeiträge und die freiwillige Weiterversicherung in gesetzlichen Pensionsversicherungen ein automatisierter Datenaustausch zwischen dem Finanzamt und der Empfängerorganisation durchgeführt. So soll die Finanzverwaltung von der Bearbeitung der Anträge entlastet werden, und auch für die Steuerpflichtigen soll der Vorgang der Berechnung vereinfacht werden. Die Sonderausgaben für Spenden müssen dann nicht mehr bei der Steuererklärung angegeben werden, weil die Finanzverwaltung die ihr übermittelten Beträge automatisch in den Steuerbescheid aufnimmt.

Wie wird die Kirchensteuer abgesetzt?

Kirchensteuer absetzen

Wie Wird die Kirchensteuer abgesetzt? (c)Bigstockphoto.com/96412727/Grisha Bruev

Die Kirchensteuer gehört zu den Sonderausgaben, sie wird dort als „Kirchenbeitrag“ angegeben. Seit Januar 2017 müssen Steuerpflichtige ihre Kirchensteuer nicht mehr im Formular angeben. Die Beitragszahlungen werden automatisiert an das Finanzamt übermittelt und in die Steuererklärung eingefügt. Der Kirchenbeitrag bleibt weiterhin in einer Höhe von 400 Euro maximal abzugsfähig. Allerdings ist kein Nachweis mehr dafür zu erbringen, weil der Datenaustausch vollständig automatisiert abläuft. Sofern der Steuerpflichtige keine Einkommensteuererklärung abgibt, wird die Kirchensteuer nicht automatisch gutgeschrieben. Die Veranlagung ist also die Voraussetzung dafür, dass die Kirchensteuer bei der Steuererklärung steuersenkend abgesetzt werden kann und erstattet werden kann. Zu den Kirchen, die am automatisierten Datenaustausch teilnehmen, gehören die Altkatholische Kirche, die Armenisch-apostolische Kirche, die Evangelische Kirche, die Evangelisch-Methodistische Kirche, die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft, die Israelitische Religionsgemeinschaft, die Katholische Kirche und die Syrisch-Orthodoxe Kirche.

Welche offizielle Stelle in Österreich ist zuständig?

Für die Abgabe der Steuererklärung ist das Finanzamt am Wohnsitz des Steuerpflichtigen zuständig. Das gilt auch, wenn er seinen Betrieb in einem anderen Amtsbereich hat. Der Steuerpflichtige kann einen Antrag auf die Delegierung der Zuständigkeit an eine andere Finanzbehörde stellen. Das ist insbesondere möglich, wenn die Betriebsstätte des Steuerpflichtigen an einem anderen Ort liegt.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/einkommensteuer.html

https://www.steuer-rechner.at/einkommensteuer/


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