Erbschaftssteuer

Mit der Steuerreform 2016 wurde die Grunderwerbssteuer bei der unentgeltlichen Übergabe einer Immobilie neu geregelt. Kritiker sprechen in diesem Zusammenhang auch von einer erneuten Einführung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Aus juristischer Sicht ist eine Erbschaft eine Schenkung aufgrund eines Todesfalls. Deshalb werden die Begriffe Schenkung und Erbschaft und Schenkungs- und Erbschaftssteuer häufig mit gleicher Bedeutung verwendet.

Die Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sind also durchaus recht komplex. Wer sich hier nicht sicher ist, was zu tun ist, wendet sich am besten an einen Fachmann in Steuerfragen oder an einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um sich dort beraten zu lassen.

Erhöhung der Schenkungssteuer durch Steuerreform von 2016

Hinweis

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde nach juristischem Verständnis mit der Steuerreform des Jahres 2008 abgeschafft. Allerdings muss bei einer Vererbung unter Familienangehörigen eine Grunderwerbssteuer gezahlt werden. Deshalb spricht man umgangssprachlich immer noch von der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer, obwohl diese im rechtlichen Sinne nicht mehr existiert.

Bis zum Jahresende 2015 wurde die Grunderwerbssteuer bei einer Vererbung innerhalb der Familie auf der Basis des dreifachen Einheitswerts berechnet. Bei unbebauten Grundstücken wurde für den einfachen Einheitswert bisher immer der Preis von 1973 als Basis angesetzt, bei bebauten Grundstücken errechnete er sich aus den aktuellen Herstellungskosten abzüglich einer Kürzung von 60 Prozent. Nach der Steuerreform 2016 wird der Verkehrswert als Basis für die Steuerberechnung angesetzt. Nach der Definition entspricht der Verkehrswert dem Wert des aktuellen Kaufpreises. Er wird aus den gängigen Immobilienpreisspiegeln abgeleitet. Zur Ermittlung des Verkehrswerts zieht man im besten Fall einen Gutachter heran. Er wird das richtige Verfahren zur Berechnung des Immobilienwerts anwenden und eine fundierte Schätzung abgeben. Vor allem weiß ein Gutachter, welches Verfahren zur Berechnung des Verkehrswerts anzuwenden ist. Hier gibt es Unterschiede bei selbstgenutzten und vermieteten Immobilien, die zu gravierenden Differenzen bei der Höhe des Verkehrswerts führen können. In der Regel weicht der Verkehrswert sehr deutlich vom dreifachen Einheitswert ab. Damit erhöht sich aber auch die Basis für die Berechnung der Erbschaftssteuer ganz erheblich. Im Ergebnis wird die Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Grunderwerbssteuer bei einer Vererbung oder Schenkung innerhalb der Familie nun genauso berechnet wie bei einem normalen Kauf. Wer also heute eine Immobilie erbt, muss im Prinzip genauso viel Erbschaftssteuer zahlen wie jemand, der diese Immobilie kauft. Vor diesem Hintergrund wird die Kritik, dass mit der Steuerreform eine neue Form der Erbschaftssteuer eingeführt wurde, verständlich.

Erbschaftssteuer

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So wird die Erbschaftssteuer berechnet

Mit der Steuerreform von 2016 wurde auch die Höhe der Erbschaftssteuer verändert. Bis Dezember 2015 fielen bei einem Erwerb unter Familienmitgliedern nur zwei Prozent auf den ermittelten dreifachen Einheitswert an. Heute wird die Steuer mit Hilfe einer Staffelung festgelegt und richtet sich nach dem Immobilienwert.

Hinweis

Bis zu 250.000 Euro Verkehrswert sind 0,5 Prozent zu zahlen. Die nächste Staffel macht 150.000 Euro aus, dafür sind zwei Prozent zu zahlen. Eine weitere Staffel steht für 200.000 Euro, dafür sind 3,5 Prozent zu zahlen. Dieser Steuersatz entspricht der Steuer bei einem ganz normalen Kauf. Bei einem Immobilienwert von 600.000 Euro beträgt die Grunderwerbssteuer also insgesamt 11.250 Euro. Zu beachten ist außerdem, dass der innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren veräußerte Wert der Objekte berücksichtigt wird. Wenn also jetzt eine Wohnung mit einem Wert von 130.000 Euro verschenkt wird und in zwei Jahren noch einmal ein Haus von 300.000 Euro hinzu kommt, sind für 30.000 Euro schon 3,5 Prozent Steuer zu zahlen.

Gerade Erbschaften treten häufig innerhalb von fünf Jahren mehrfach auf. Auch vor diesem Hintergrund sprechen die Gegner dieser Steuerreform von einer versteckten Form der Schenkungs- und Erbschaftssteuer. Zu den Angehörigen der Familie gehören der Ehegatte und ein eingetragener Lebenspartner, ein Lebensgefährte mit einem gemeinsamen Wohnsitz, nahe Verwandte oder Verschwägerte, die Geschwister sowie Stiefkinder, Pflegekinder und ihre Kinder, ihre Ehegatten sowie die Nichten und Neffen.

Schenkungen und Erbschaften müssen gemeldet werden

Eine Erbschaft muss ebenso wie eine Schenkung beim Finanzamt angegeben werden. Es gibt eine Grenze für die Meldepflicht, diese liegt bei einer Schenkung unter Lebenspartnern oder unter nahen Verwandten bei 50.000 Euro. Bei fremden Personen beträgt diese Grenze nur 15.000 Euro, wobei alle Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren betrachtet werden. Sofern man die Meldung bei der Finanzbehörde nicht vornimmt, droht ein Bußgeld in Höhe von zehn Prozent des Werts der Schenkung. Neben Immobilienschenkungen müssen auch die Vererbungen von Kapital in Form von Sparbüchern, Darlehensforderungen oder Anleihen sowie von Bargeld, von Gesellschaftsanteilen, von Betrieben und Teilbetrieben und von materiellen und immateriellen Sachwerten wie Schmuck, Fahrzeuge, Wohnrechte oder Konzessionen beim Finanzamt angegeben werden. Die Schenkung und Vererbung von Betrieben ist besonders interessant, denn hier steht die Erzielung von Einkünften im Vordergrund, sofern sie aus der Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb stammen. Für die Erben bedeutet das, dass sie nach dem Bekanntwerden der Erbschaft oder der Schenkung Kontakt mit dem zuständigen Finanzamt aufnehmen sollten. Dort ist zu klären, wann und in welcher Form die Meldung zu erfolgen hat. Mit dem Erbe geht also die Verpflichtung einher, die Erbschaftssteuer zu zahlen. Für Erben könnte die Zahlung der Erbschaftssteuer prinzipiell zu enormen finanziellen Schwierigkeiten führen. Das gilt besonders, wenn ein Erbe nicht die finanziellen Mittel an, um die Steuer zu zahlen.

Diese Regeln gelten bei Eigennutzung

Besondere Vorschriften gelten, wenn eine Immobilie von dem Erblasser selbst bewohnt wurde. Wenn nämlich ein Ehegatte oder ein Lebenspartner eine Immobilie erbt und wurde diese von dem Erblasser selbst genutzt, ist keine Erbschaftssteuer zu zahlen. Dazu muss das Gebäude aber bis zum Tod des Erblassers von ihm bewohnt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verstorbene durch eine Krankheit oder eine nötige Pflege nicht mehr zu Hause wohnen konnte. Diese Regelung bedeutet auch, dass jeder Erblasser nur eine Immobilie mit seinem eigenen Bedarf vererben kann. Die Kinder dürfen ein steuerbefreites Erbe beanspruchen, sofern die Wohnfläche unter 200 Quadratmeter groß ist. Wenn das Gebäude eine größere Fläche hat, wird der Gesamtwert des Objekts festgelegt. Die Erbschaftssteuer muss dann für die überschüssige Wohnfläche ermittelt werden. Sofern die Kinder schon vor dem Tod der Eltern in der Immobilie leben, sollte man auf eine nennenswerte Vergrößerung der Wohnfläche verzichten. Das Erbe ist außerdem nur von der Steuer befreit, wenn die Erben nach dem Tod des Erblassers noch für mindestens zehn Jahre in der Wohnung bleiben. Steht vor dem Ablauf dieser Frist ein Umzug an, muss die Steuer nachgezahlt werden. Ausnahmen greifen nur, wenn für den Umzug ein zwingender Grund gegeben war. Berufliche Gründe werden übrigens nicht als zwingender Grund anerkannt. Eine Pflegebedürftigkeit ist dagegen ein häufiger und ganz klassischer Grund für den vorzeitigen Umzug aus der bewohnten Immobilie, und sie ist von der Finanzbehörde entsprechend anerkannt.

Für vermietete Gebäude gelten andere Regeln

Vermietete Gebäude und Erbschaftssteuer

Bei vermietete Gebäude gelten Sonderregelungen (c)Bigstockphoto.com/194719186/Casanowe

Wenn eine vererbte Immobilie vermietet ist, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Verstorbene festgelegt hat, dass die Immobilie an eine andere Person übertragen wird. Eine Steuerstundung ist möglich, sofern ein Erbe nicht in der Lage ist, die Steuerschuld zu tragen, ohne dazu das Objekt zu verkaufen. Wer also keine Rücklagen hat, um die Steuerlast zu tragen und dafür die Immobilie verkaufen müsste, profitiert von Sonderregelungen. In diesem Fall greift eine Steuerstundung von bis zu zehn Jahren. Erst nach dem Ablauf dieser Frist muss die Steuerschuld ausgeglichen werden.

Auch Unternehmen können verschenkt und vererbt werden

Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer greift auch bei Betrieben. In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Betrieb durch eine Vererbung in eine finanzielle Schieflage gerät. Das Finanzamt verlangt die Abführung der Erbschaftssteuer, wodurch das Betriebsvermögen erheblich verringert werden kann. Im schlimmsten Fall drohen sogar eine Insolvenz oder der Verlust von Arbeitsplätzen. Deshalb gibt es im Interesse der Erben bestimmte Sonderregelungen für die Zahlung der Steuerschuld. Damit sie zur Anwendung kommen, ist der Betrieb durch den Erben fortzuführen. Wenn der Betrieb dagegen nach dem Tod des Erblassers verkauft wird, kommen die Regelungen zur Besteuerung als Privatvermögen zum Ansatz. Das Finanzamt geht von einer Aufrechterhaltung des Betriebs aus, wenn die gezahlte Summe der Löhne und Gehälter weitgehend unverändert bleibt. Dazu legt man die durchschnittliche Lohnzahlung aus den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers als Basis fest. Die Lohnzahlungen müssen in den fünf Jahren, die nach dem Todesfall folgen, mindestens 400 Prozent der Summe ausmachen, die vor dem Tod gezahlt wurde. Wenn man Mitarbeiter entlassen will, darf die Lohnsumme durch eine Erhöhung der Löhne und Gehälter aufrecht erhalten werden. Sofern es gelingt, diese Regelungen einzuhalten, sind immerhin 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Besteuerung durch die Erbschaftssteuer befreit. Diese Berechnungen sind nicht erforderlich, wenn es sich um einen kleinen Betrieb mit einer Mitarbeiteranzahl von unter 20 handelt oder wenn in den fünf Jahren vor dem Tod des Erblassers keine Lohnzahlung vorgenommen wurde. Hinzu kommt, dass kleinere Betriebe von der Besteuerung befreit werden. Diese Sonderregeln gelten aber nur, wenn der Erbe den Betrieb fortführt und innerhalb der ersten Jahre nach dem Todesfall nicht verkauft. Gleichzeitig dürfen keine Gewinnentnahmen oder Gewinnüberführungen in das Privatvermögen des Erben vorgenommen werden, wenn sie größer sind als 150.000 Euro. Gerade für die Erben von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist das wichtig. Damit die steuerlichen Vergünstigungen nicht verloren sind, dürfen nämlich auch keine Ausschüttungen aus der Kapitalgesellschaft vorgenommen werden.

Die Regelungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer sind also durchaus recht komplex. Wer sich hier nicht sicher ist, was zu tun ist, wendet sich am besten an einen Fachmann in Steuerfragen oder an einen Rechtsanwalt für Erbrecht, um sich dort beraten zu lassen.


Quellen und weiterführende Infos:

https://derstandard.at/2000064984626/Fair-oder-fies-Was-fuer-die-Erbschaftssteuer-spricht-und-was

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/79/Seite.794050.html

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/79/Seite.792050.html


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