
Eine Steuer auf Einkünfte, aber mehrere Begriffe. Wer in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und ein Einkommen bezieht, unterliegt der Steuerpflicht. Diese persönliche Steuerpflicht ist eines der wichtigsten Prinzipien des österreichischen Steuergesetzes. Zu unterscheiden sind die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig heißt, dass alle Einkünfte aus dem In- und Ausland der österreichischen Steuer unterliegen. Wer keinen Wohnsitz in Österreich hat und hier auch keinen regelmäßigen Aufenthaltsort nachweist, ist nur beschränkt steuerpflichtig. Zwei wichtige Gruppen der unbeschränkt Steuerpflichtigen sind Arbeitnehmer und Selbständige. Beide haben eine Steuer auf ihr Einkommen zu zahlen, die Begrifflichkeiten sind aber unterschiedlich.
Arbeitnehmer unterliegen der Lohnsteuer
Als Arbeitnehmer oder Pensionist zahlt man Lohnsteuer. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber vom Bruttogehalt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der Arbeitgeber hat dazu eine Frist einzuhalten. Die Zahlung der Lohnsteuer an das Finanzamt muss bis zum 15. des Folgemonats erfolgt sein.
Hinsichtlich des Steuertarifs gibt es keine Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen. Das heißt, dass beide Steuerpflichtigen bei gleicher Höhe des Einkommens die gleiche Steuerlast zu zahlen haben. Allerdings gelten für Arbeitnehmer bestimmte Steuerbefreiungen und besondere Bestimmungen, wenn es um die Besteuerung von „Sonstigen Bezügen“ geht.
Die Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit werden nachträglich veranlagt. Man spricht dann von einer Arbeitnehmerveranlagung. Gleichbedeutend mit dem Begriff der Arbeitnehmerveranlagung sind die Begriffe „Lohnsteuerausgleich“ oder „Steuerausgleich“. Die Arbeitnehmerveranlagung ist als Pflichtveranlagung zwingend oder als Antragsveranlagung freiwillig auf Antrag abzugeben.
Selbständige zahlen Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird nicht vom Bruttoeinkommen des Selbständigen abgezogen. Sie wird vielmehr auf dem Weg der Veranlagung gezahlt. Deshalb hat der Selbständige eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Die Steuerschuld wird auf der Basis der angegebenen Einkünfte berechnet. Falls der Selbständige Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit erzielt, sind auch diese in der Erklärung anzugeben. Eine bereits einbehaltene Lohnsteuer auf einer nicht-selbständigen Tätigkeit wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet.
Ein Steuerausgleich lohnt sich für viele Arbeitnehmer
Auf den ersten Blick ist der Lohnsteuerausgleich eine lästige Angelegenheit. Formulare sind auszufüllen, Unterlagen sind bereitzulegen, der Bescheid ist abzuwarten. Doch die Mühe lohnt sich für viele Arbeitnehmer, weil man auf dem Weg der Arbeitnehmerveranlagung die Möglichkeit hat, die über das Jahr zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten zu lassen. Wer also eine Steuererklärung durchführt, trägt ein wenig zur Steuergerechtigkeit bei. Hintergrund ist, dass man nach dem österreichischen Steuersystem als Arbeiter, als Angestellter und als Pensionist häufig jeden Monat zu viel Lohnsteuer bezahlt. Das macht sich auch im Verhältnis der Steuern auf Einkünfte von Arbeitnehmern und Angestellten zum gesamten Steuereinkommen bemerkbar. Allein im Jahr 2015 entfielen rund 30 Prozent der Steuereinnahmen auf die Lohnsteuer. Während Konzerne und Großunternehmen eine Reihe von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen können, um dadurch ihre Steuerlast zu senken, greifen diese Ansätze bei Arbeitnehmern und Angestellten in einem weitaus geringeren Umfang. Gerade deshalb sollte diese Berufsgruppe eine Steuererklärung erstellen und alle Spielräume zur Reduzierung der Steuerzahlung nutzen. Sie ergeben sich durch die Absetzbarkeit von Werbungskosten, Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen.
So führt man den Lohnsteuerausgleich durch
Prinzipiell gibt es zwei Wege, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen. Wer seine Erklärung in elektronischer Form abgeben will, nutzt dazu das System FinanzOnline. Wer lieber mit Papier arbeitet, erstellt die Erklärung mit Hilfe des Formulars L 1 und der Beilagen L 1k, L 1ab und L 1i, sofern diese erforderlich sind. Die ausgefüllten Anträge sind per Post zu versenden oder persönlich beim Finanzamt abzugeben. Dort werden alle Anträge in der Reihenfolge der Vorlage bearbeitet. Die Veranlagung kann unabhängig von ihrer Form erst eingereicht werden, wenn der Jahreslohnzettel des Arbeitgebers oder weitere Meldungen wie zum Beispiel vom Arbeitsmarktservice vorliegen. Lohnzettel und Belege für Werbungskosten oder Sonderausgaben sind bei der Steuererklärung übrigens nicht einzusenden. Auf Anforderung des Finanzamts sind sie aber im Nachhinein vorzulegen.
FinanzOnline für die elektronische Veranlagung
Über das System FinanzOnline haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Veranlagung bequem online durchzuführen. Die Zugangsdaten sind über FinanzOnline zu beantragen. Nach der Anmeldung erhält der Steuerpflichtige die Zugangskennung. Sie besteht aus der Teilnehmer-ID, aus der Benutzer-ID mit dem PIN und dem Rückscheinbrief. Seit kurzer Zeit ist der Einstieg auch mit dem Handy möglich. Die Handysignatur wird über FinanzOnline oder über die Bürgerkarte aktiviert. Für die Nutzung von FinanzOnline ist keine spezielle Software erforderlich. Eine Onlinehilfe und eine Hotline stehen bei Fragen des Nutzers zur Verfügung.
Für eine zielgerichtete Hilfestellung rufen sich die Mitarbeiter an der Hotline die Anwendung „Fastviewer“ auf. Damit sind alle Eingaben des Nutzers auf ihren Bildschirm zu übertragen. Falscheingaben lassen sich so schnell identifizieren und beseitigen. In der Erklärung sind alle erforderlichen Daten einzutragen. Die im Vorjahr angegebenen Werte werden in die aktuelle Erklärung importiert und können dort überschrieben werden.
Maschinenlesbare Formulare für den Papierantrag
Wer für die Steuererklärung auf die Papierform zurückgreift, nutzt dazu den Antrag L 1. Ergänzend werden die Formulare L 1k, L 1ab und L 1i benötigt. Für jedes Kind ist ein eigenes Formular L 1k vorzulegen, für Auslandseinkünfte ist das Formular L 1i zu nutzen. Außergewöhnliche Belastungen sind im Formular L 1ab einzutragen. Alle Dokumente sind maschinenlesbar. Die Daten werden von der Finanzverwaltung durch Scannen erfasst.
Für eine zügige Bearbeitung sind die Originalformulare vorzulegen. Kopien sind für die maschinelle Auslesung nicht geeignet. Optimal ist das Ausfüllen der Formulare in Großbuchstaben in schwarzer oder blauer Farbe. In jedes Kästchen ist nur ein Buchstabe, eine Zahl oder ein Sonderzeichen einzutragen. Textfelder sind von links nach rechts auszufüllen, Beträge werden rechtsbündig notiert. Außerhalb der vorgesehenen Felder dürfen keine Anmerkungen eingetragen werden, da diese maschinell nicht zu erfassen sind. Fehler in den Betragsfeldern sind zu korrigieren, indem der falsche Betrag vollständig unkenntlich gemacht wird und die zutreffende Zahl neben, über oder unter das betreffende Feld eingegeben wird.

Viele finden sich nicht sofort zurecht, wenn es um den Lohnsteuerausgleich geht (c)Bigstockphoto.com/6169678/Pixel Memoirs
Die Erstattung hängt von vielen Faktoren ab
Wer sich die Mühe macht, einen Lohnsteuerausgleich durchzuführen, erwartet im Gegenzug natürlich eine angemessene Erstattung. In folgenden Fällen ist eine Gutschrift zu erwarten, weil unterjährig zu viel Lohnsteuer gezahlt wurde.
Der Arbeitnehmer hat während des Jahres Bezüge in unterschiedlicher Höhe erhalten.
Während des Jahres hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber gewechselt, oder er war nicht das ganze Jahr über beschäftigt.
Aufgrund der geringen Höhe des Einkommens besteht ein Anspruch auf eine Steuergutschrift in Form der „SV-Rückerstattung“.
Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen Herabsetzbetrag als Alleinverdiener oder Alleinerzieher oder auf eine Pendlerpauschale, die bei der laufenden Verrechnung des Einkommens noch nicht berücksichtigt wurde.
Der Arbeitnehmer macht Freibeträge geltend, die nicht durch einen Freibetragsbescheid in die Abführung der laufenden Lohnsteuer eingegangen sind. Solche Freibeträge entstehen durch Werbungskosten, aus Sonderausgaben oder durch Außergewöhnliche Belastungen.
Wie hoch die Steuergutschrift sein wird, hängt von der Höhe der abgesetzten und akzeptierten Beträge ab. Außerdem spielt die Höhe der gezahlten Steuer eine Rolle. Eine pauschale Auskunft, mit welcher Erstattung der Arbeitnehmer rechnen darf, ist deshalb nicht seriös zu geben. Als Anhaltspunkt gilt aber, dass auch bei vollständiger Ausschöpfung aller steuerlichen Möglichkeiten nicht mehr Lohnsteuer gutgeschrieben wird als ursprünglich gezahlt wurde.
Ab Juli 2017 gilt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Unter der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung ist eine Steuerveranlagung ohne Abgabe der Steuererklärung zu verstehen. Die antragslose Steuererklärung wird automatisch durchgeführt, sie betrifft Arbeitnehmer mit einem lohnsteuerpflichtigen Einkommen, bei denen die vorliegenden Daten aus den Lohnzetteln eine Steuergutschrift auslösen.
Was versteht man unter der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung?
Mit der antragslosen Veranlagung soll der Verwaltungsaufwand für die Bürger bei der jährlich anstehenden Veranlagung minimiert werden. Unter bestimmten Umständen kommen Steuerzahler im zweiten Halbjahr 2017 in den Genuss einer Steuergutschrift, die unabhängig ist von einem Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung. Davon betroffen sind Steuerzahler, die für das Veranlagungsjahr 2016 bis Juni 2017 keine Steuererklärung eingereicht haben, obwohl sie eine Steuergutschrift zu erwarten haben. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird mit der antragslosen Veranlagung automatisch erstattet.
Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die antragslose Veranlagung kommt in Frage, wenn bis Juni 2017 keine Steuererklärung für das Jahr 2016 vorgelegt wurde und wenn der Steuerpflichtige laut Aktenlage nur lohnsteuerpflichtige Einkommen erhalten hat. Außerdem muss eine Gutschrift der Lohnsteuer zu erwarten sein. Aufgrund der Aktenlage muss darüber hinaus anzunehmen sein, dass der Steuerpflichtige keine Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sowie antragsgebundene Freibeträge oder Absetzbeträge geltend macht, die nicht bereits von der automatischen Datenübermittlung erfasst sind.
Die Finanzverwaltung verschickt in der zweiten Jahreshälfte 2017 ein Informationsschreiben an alle betroffenen Steuerzahler mit der Bitte um Überprüfung der vorliegenden Kontodaten. Danach wird die Steuergutschrift ausgeführt, der Bescheid wird automatisch zugestellt.
Häufige Fragen zum Lohnsteuerausgleich
Wie unterscheiden sich die Pflichtveranlagung und die Antragsveranlagung?
Alle lohnsteuerpflichtigen Einkünfte unterliegen der nachträglichen Veranlagung. Die Veranlagung ist zwingend oder freiwillig. Im ersten Fall spricht man von einer Pflichtveranlagung, im zweiten Fall liegt eine Antragsveranlagung vor.
Bei einer Pflichtveranlagung muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Die Verpflichtung ist gegeben, wenn das Gesamteinkommen eines Jahres mehr als 12.000 Euro beträgt. Das kann auch der Fall sein, wenn andere Einkünfte die Pflichtveranlagungsgrenze in Höhe von 730 Euro übersteigen oder wenn ein Herabsetzbetrag als Alleinverdiener oder als Alleinerzieher unberechtigt berücksichtigt wurde. Auch Steuerpflichtige, die ihrer Meldepflicht bei Änderungen der Verhältnisse zur Pendlerpauschale und zum Kinderbetreuungszuschuss nicht nachkommen oder die einen Freibetrag bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen lassen, unterliegen der Pflichtveranlagung.
Sofern kein Grund für eine Pflichtveranlagung besteht, kann eine Veranlagung freiwillig beantragt werden. Dazu genügt die Abgabe der Lohnsteuererklärung im Rahmen der geltenden Frist. Sie läuft bis zum Ablauf des fünften Jahres nach dem Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Für das Jahr 2016 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2021.
Was ist zu tun, wenn der Jahreslohnzettel fehlt?
Der Arbeitgeber muss den Lohnzettel für seine beschäftigen Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar an die Finanzbehörde übermitteln. Aufgrund dieser Verpflichtung des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer den Jahreslohnzettel nicht bei seiner Steuererklärung vorlegen.
Wie lange darf man den Lohnsteuerausgleich durchführen?
Die Pflichtveranlagung muss bis zum 30. September des Folgejahres abgegeben sein. Die Frist für die Antragsveranlagung läuft bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums. Für das Jahr 2016 läuft die Frist also bis zum 31. Dezember 2021.
Darf man den Antrag zum Steuerausgleich zurückziehen?
Einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung kann man zurückziehen, wenn aus einer eingereichten Antragsveranlagung eine Steuernachforderung resultiert. In diesem Fall ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang des Bescheids eine Beschwerde einzureichen und der Antrag damit zurückzuziehen. Gleichzeitig ist ein Antrag auf Aussetzung der Steuerzahlung zu stellen.
Welche Ausgaben sind steuermindernd geltend zu machen?
Zu unterscheiden sind Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Zu den Werbungskosten gehören private Kosten für die Arbeit wie der Erwerb von Fachliteratur, eines Computers, von Büromaterial oder Werkzeug, aber auch berufliche Reisekosten oder eine berufliche Fortbildung sowie die Führung eines zweiten Haushalts. Zu den Sonderausgaben gehören Spenden und Versicherungsbeiträge, unter außergewöhnliche Belastungen fallen hohe Krankheitskosten oder Bestattungskosten.
Welches Formular ist für den Lohnsteuerausgleich zu verwenden?
Für den Ausgleich ist das Formular L 1 nötig. Bei Bedarf sind die Beilagen L 1k für Kinder, L 1ab für Außergewöhnliche Belastungen oder L 1i für Ausländische Einkommen einzureichen.
Sind auch Steuernachzahlungen zu erwarten?
Abhängig von der individuellen Einkommenssituation sind Nachzahlungen bei Lohnsteuerpflichtigen möglich. Eine Ursache liegt im Bezug von Einkünften aus mehreren Dienstverhältnissen.
Lohnsteuertabelle für Österreich
Weiterführende Infos:
http://noe.orf.at/news/stories/2817254/
https://www.trend.at/service/steuern/zehn-tipps-steuerausgleich-318834
(c) Bilder:
Bigstockphoto.com/6169678/Pixel Memoirs
Bigstockphoto.com/185975407/Yastremska
Bigstockphoto.com/23644574/Tom Wang