Pendlerpauschale-Frau

Seit 01. Januar 2016 sind Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit über den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Er beträgt 400 Euro und wird mit der Lohnabrechnung automatisch ausgezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer aber auch das Pendlerpauschale und den Pendlereuro verlangen. Ob ein Anspruch darauf besteht, richtet sich unter anderem nach der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort und nach den genutzten Verkehrsmitteln.

Pendlerpauschale soll Arbeitnehmer entlasten

In der Regel sind alle Fahrtkosten zwischen der Wohnort und dem Arbeitsort in Form des Verkehrsabsetzbetrags abgedeckt. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, kommt zu diesem Pauschalbetrag von 400 Euro noch das Pendlerpauschale hinzu. Das Pauschale ist also als Entlastung für Arbeitnehmer gedacht, die einen langen Anreiseweg zur Arbeit haben. Im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man im Übrigen von der Pauschale in der weiblichen Form. Der juristisch korrekte Begriff lautet hier dennoch „das Pendlerpauschale“.

Ob der Arbeitnehmer zum Bezug eines Pendlerpauschals berechtigt ist, hängt ab von:

  • der Möglichkeit und der Zumutbarkeit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
  • der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort
  • dem zeitlichen Überwiegen im Zeitraum der Lohnzahlung

Bei der Festlegung der Wegstrecke spielt es eine Rolle, ob es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, öffentliche Verkehrsmittel für den Arbeitsweg zu nutzen. Darauf aufbauend wird die Wegstrecke ermittelt. Bei der Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels ist wiederum die Zahl der Tarifkilometer einschließlich der Anfahrts- und Gehwege zu den Ein- und Ausstiegshaltestellen maßgebend. Wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln als nicht zumutbar betrachtet wird, ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohn- und Arbeitsort als Basis anzusetzen.

Hinweis

Das Pauschale verringert die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer, der Arbeitnehmer zahlt somit weniger Steuern. Die Steuerersparnis ist abhängig von der Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes.

So unterscheiden sich das kleine und das große Pendlerpauschale

Pendlerpauschale-Frau

Jeder/jede 10. Österreicher/Österreicherin fährt mehr als 50 Kilometer bis zum Arbeitsort (c)Bigstockphoto.com/29666/anitapatterson

So ist das kleine Pendlerpauschale definiert

Das kleine Pendlerpauschale erhält jeder Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer vom Wohnort entfernt ist und für den die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich ist. Die Wegstrecke wird nach den Streckenkilometern des Verkehrsmittels berechnet zuzüglich der zusätzlichen Straßenkilometer und Gehwege. Als Berechnungsgrundlage wird die schnellste Verbindung mit dem Verkehrsmittel und die optimale Kombination mit dem sogenannten Individualverkehr wie zum Beispiel Park & Ride angenommen. Ob der Arbeitnehmer tatsächlich einen PKW nutzt, bleibt allerdings unberücksichtigt, er kann sich also frei entscheiden, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren will oder mit dem privaten Fahrzeug.
Das kleine Pendlerpauschale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von dem Wohnort zum Arbeitsort bei mehr als 20 Kilometern monatlich 58 Euro und jährlich 696 Euro. Ist die Strecke mehr als 40 Kilometer, steigt das Pauschale auf 113 Euro pro Monat und 1.356 Euro im Jahr. Bei einer Entfernung von über 60 Kilometern macht der monatliche Betrag 168 Euro und der Jahresbetrag 2.016 Euro aus. Das Pendlerpauschale wird jeweils von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen. Bei einer Strecke von über 20 Kilometern sind das also pro Jahr 696 Euro. Um diesen Betrag verringert sich die Steuerbemessungsgrundlage.

Diese Voraussetzungen gelten für das große Pendlerpauschale

Ein Anspruch auf das große Pendlerpauschale besteht, wenn der Arbeitsplatz mindestens zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist und im Zeitraum, in dem das Einkommen gezahlt wird, die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zum überwiegenden Teil nicht zumutbar ist.
Das kann der Fall sein, wenn für über 50 Prozent des Anfahrweges kein öffentliches Verkehrsmittel angeboten wird oder wenn man eine starke Gehbehinderung von über 50 Prozent hat. Auch eine Fahrtdauer mit dem öffentlichen Verkehrsmittel von über 120 Minuten wird in der Regel als nicht zumutbar betrachtet.
Für die Berechnung der Wegstrecke wird bei dem großen Pendlerpauschale die schnellste Straßenverbindung angelegt. Bei einer einfachen Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz von über zwei Kilometern beträgt das Pauschale monatlich 31 Euro und jährlich 372 Euro. Ist die Strecke zwischen 20 und 40 Kilometer lang, liegt der monatliche Satz bei 123 Euro, der jährliche Betrag bei 1.476 Euro. Macht die Strecke pro einfache Fahrt zwischen 40 und 60 Kilometern aus, werden monatlich 214 Euro und jährlich 2.568 Euro angesetzt. Kommt der Arbeitnehmer auf über 60 Kilometer pro Strecke, ergibt sich ein monatlicher Betrag von 306 Euro, das entspricht einer Jahressumme von 3.672 Euro. Auch beim großen Pendlerpauschale verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer um den angesetzten Betrag.
Die Fahrtdauer berechnet sich als die Summe aus der Wegezeit von dem Wohnort zum Einstiegsort des öffentlichen Verkehrsmittels, der Fahrtdauer, der Wartezeit bei Umstiegen, der Wegezeit vom Ausstiegsort zur Arbeitsstätte und der Wartezeit bis zum Beginn der Arbeitszeit.

Diese Regelungen greifen für Teilzeitmitarbeiter

Mitarbeiter in Teilzeit können das Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, wenn sie nicht täglich zur Arbeit fahren, wenn sie aber mindestens vier Arbeitstage im Monat zum Arbeitsort fahren. Für das volle Pendlerpauschale müssen die Bedingungen an mindestens 11 von 20 Arbeitstagen erfüllt sein. Sollen zwei Drittel angesetzt werden, müssen die Bedingungen an zwischen acht und zehn Tagen für jeden Kalendermonat erfüllt sein. Ein Drittel sind verrechenbar, wenn die Voraussetzungen zwischen vier und sieben Tagen im Monat gegeben sind.

Ein Onlinerechner hilft bei der Ermittlung

 

 

Der Pendlerrechner gilt für alle Steuerpflichtigen

Bei der Berechnung der Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz und bei der Bewertung der Frage der Zumutbarkeit hilft der Pendlerrechner. Ausgehend von seinen Ergebnissen wird das Pendlerpauschale und der Pendlereuro berechnet. Ziel des Pendlerrechners ist es, die komplexen Regelungen zur genauen Ermittlung von Pendlerpauschale und Pendlereuro für den Steuerpflichtigen selbst, aber auch für den Arbeitgeber und für das Finanzamt so einfach wie möglich zu gestalten. Der Steuerpflichtige ist gehalten, die Höhe des Pendlerpauschals und des Pendlereuros selbst zu berechnen. Dazu nutzt er den Pendlerrechner und alle Informationen, die ihm zur Verfügung stehen. Auch die aktuellen Fahrplandaten werden von ihm herangezogen. So stellt man sicher, dass für alle Steuerpflichtigen die gleichen Kriterien angewandt werden. Der Pendlerrechner wird seit dem Kalenderjahr 2014 angewandt.

So rechnet der Pendlerrechner

Der Onlinerechner berücksichtigt die Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes und der Pendlerverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er verwendet die Wegenetzdaten der Infrastrukturanbieter vor Ort mit den aktuellen Fahrplandaten der Verkehrsbetriebe. Anhand dieser Daten wird mit den Vorgaben des Einkommenssteuergesetzes, mit der Pendlerverordnung und mit den Lohnsteuerrichtlinien die Höhe des Pendlerpauschals und der Pendlereuro berechnet. Der Nutzer muss dazu einige Daten eingeben. Darunter fallen die Adresse der Wohnung als der nächste Wohnsitz oder der Familienwohnsitz und die Adresse der Arbeitsstätte. Sofern mehrere Arbeitsstätten genutzt werden, ist die Hauptarbeitsstätte maßgeblich. Für das Datum der Berechnung ist ein repräsentatives Datum anzugeben. Wer von Montag bis Freitag arbeitet, gibt einen der Wochentage an. Abgefragt werden kann nur ein aktuelles Datum oder ein Zeitpunkt, der bis zu 14 Tage in der Zukunft liegt. Beim Arbeitsbeginn und beim Arbeitsende werden die Zeiten nach einem typischen Arbeitstag angegeben. Die Zahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte wird als voraussichtliche Zahl pro Monat angegeben. Zur Auswahl stehen vier bis sieben Fahrten, acht bis zehn Fahrten oder mehr als zehn Fahrten.

Wenn das Ergebnis des Rechners abweicht

Es kann vorkommen, dass das Resultat des Onlinerechners nicht genau der zurückgelegten Wegstrecke entspricht. Die Basisdaten für die Berechnung stammen aus der Pendlerverordnung. Sie gibt bestimmte Berechnungsparameter vor. Deshalb muss das Ergebnis des Rechners nicht vollständig mit den tatsächlich verwendeten Verkehrsmitteln übereinstimmen. Trotzdem sind die Resultate korrekt und für den Steuerpflichtigen maßgeblich. Kann die Adresse des Wohnorts nicht aufgefunden werden, weil sie im offiziellen Datenbestand noch nicht geführt ist, kann die Gemeinde mit der Änderung der Stammdaten beauftragt werden. Für die Berechnung wird der Link „Auswahl aus Karte“ verwendet. Mit Hilfe der „Fahne“ können Orte markiert werden, für die noch keine Adresse im System hinterlegt ist.

So wird die Berechnung verarbeitet

Alle Daten aus dem Pendlerrechner gehen mit dem Ergebnis in das Formular L 34 EDV ein. Dieses Formular benötigt der Arbeitgeber, wenn er das Pendlerpauschale und den Pendlereuro berücksichtigen will. Der Arbeitnehmer gibt einen unterschriebenen Ausdruck des Dokuments an den Arbeitgeber. Damit können Pendlerpauschale und Pendlereuro bei der Lohnverrechnung angesetzt werden. Die Frist für den Zugang beim Arbeitgeber ist mit dem 30. September eines Jahres gesetzt.
Sofern die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro bei der Arbeitnehmerveranlagung gewünscht ist, muss das Dokument aufbewahrt und dem Finanzamt vorgelegt werden. Der Ausdruck wird über den Button „Formular drucken“ angestoßen. Alternativ zum Ausdruck ist die Speicherung als PDF möglich.

So beantragt man ein abweichendes Ergebnis

Wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der Pendlerrechner bei der Ermittlung der Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz oder bei der Bewertung der Zumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel falsche Verhältnisse ansetzt, darf ein Gegenbeweis erbracht werden. Dieser darf im Rahmen der Veranlagung offengelegt werden. Er greift allerdings nicht bei der Berücksichtigung des Pendlerpauschals und des Pendlereuros von Seiten des Arbeitgebers. Sofern der Steuerpflichtige aus Eigeninteresse ein anderes Verkehrsmittel oder eine abweichende Fahrtroute verwendet als der Pendlerrechner vorgibt, gilt dies nicht als falsche maßgebende Verhältnisse.

Weitere Fakten zur Pendlerpauschale

Nicht zu verwechseln mit dem Pendlereuro

Streng von das Pendlerpauschale abzugrenzen ist der Pendlereuro. Dabei handelt es sich um einen steuerlich absetzbaren Jahresbetrag. Er wird ermittelt, indem man die einfache Entfernung von dem Wohnort zum Arbeitsort verdoppelt. Muss der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz also 27 Kilometer fahren, beträgt der Pendlereuro 54 Euro im Jahr. Der Pendlereuro wird für das kleine und das große Pendlerpauschale gewährt. Ein Anspruch auf den Pendlereuro besteht, sofern auch ein Anspruch auf das Pendlerpauschale nachgewiesen ist. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Pendlereuro zusammen mit dem Pendlerpauschale bei der Gehaltszahlung durch den Arbeitgeber berücksichtigt. Sofern der Dienstgeber dies versäumt hat, können beide Beträge beim Veranlagungsverfahren beantragt werden. Der Pendlereuro wirkt sich direkt steuersenkend aus, er reduziert die zu zahlende Steuer.

Nicht jeder Pendler erhält die Pendlerpauschale

Unter bestimmten Umständen besteht kein Anspruch auf das Pendlerpauschale. Nutzt der Arbeitnehmer beispielsweise ein Fahrzeug des Arbeitgebers für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz, entfällt der Anspruch auf den Ersatz der Wegekosten. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug dienstlich und privat genutzt werden darf. In diesem Fall entfällt der Anspruch auf den Pendlereuro und auf das Pauschale. Stellt der Arbeitgeber ein Jobticket für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit zur Verfügung, besteht ebenfalls kein Anspruch auf das Pauschale. Ein Pendlerpauschale wird ebenfalls nicht gezahlt, sofern der Arbeitsweg kürzer als 20 Kilometer ist und wenn die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für über 50 Prozent des Arbeitsweges zumutbar ist. Auch wenn für den Weg zur Arbeit ein Firmenbus zur Verfügung steht, erhält der Arbeitnehmer kein Pendlerpauschale.

Wenn öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind

Pendler-Autos

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Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Pendlerpauschals fällt immer wieder das Kriterium der Zumutbarkeit. Der Gesetzgeber hat genau definiert, wann die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.
So ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, ein öffentliches Verkehrsmittel zu nutzen, wenn die Wegezeit für eine einfache Strecke zum Arbeitsplatz unter einer Stunde liegt. Umgekehrt ist ihm die Benutzung der Massenverkehrsmittel nicht zuzumuten, wenn mindestens für die Hälfte der Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsort ein Massentransportmittel zur Verfügung steht. Auch eine Behinderung und die Eintragung im Behindertenpass begründet die Unzumutbarkeit der Verwendung von Bus und Bahn. Ebenfalls nicht zu verlangen ist die Benutzung von Bus und Bahn, wenn eine einfache Wegstrecke zwischen Wohn- und Arbeitsort über 120 Minuten Zeit in Anspruch nimmt. Bei einer Dauer zwischen 60 und 120 Minuten kommt es auf die Entfernung an, ob öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen sind. Die Höchstdauer darf 60 Minuten zuzüglich 60 Sekunden für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort nicht überschreiten, die maximale Zeitdauer ist auf 120 Minuten limitiert. Sofern diese Höchstdauer überstiegen ist, darf man es keinem Arbeitgeber zumuten, öffentliche Verkehrsmittel zu nehmen. Bei der Zeitdauer wird jede Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Beginn der Arbeitszeit und vom Ende der Arbeitszeit bis zum Erreichen der heimischen Wohnung angesetzt. Somit gehören auch Fahr-, Geh- und Wartezeiten zur Berechnung der gesamten Zeitdauer. Stehen mehrere öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist für die Ermittlung der Zeitdauer das schnellste Mittel anzusetzen. Außerdem ist von einer optimalen Verbindung der öffentlichen Verkehrsmittel und der individuellen Verkehrsmittel auszugehen. Sofern sich auf den Hinweg zur Arbeit eine andere Zeitdauer oder eine andere Entfernung ergibt als beim Heimweg, wird die Strecke mit der größeren Entfernung zur Berechnung herangezogen.


Quellen und weiterführende Infos:

Help.gv.at – Aktuelle Zahlen und Infos: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/193/Seite.800600.html

Wirbel um Pendlerpauschale: http://www.heute.at/oesterreich/niederoesterreich/story/Wirbel-um-Pendlerpauschale–Pro-Jahr-230-Euro-weniger-im-Boerserl-29601601


(c) Bilder:

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Stand: 07/2017