Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld Österreich

Bis zu 14 Monatsgehälter bekommt ein Arbeitnehmer in Österreich. Im Winter kommt das Weihnachtsgeld als 13. Gehalt dazu, im Sommer gilt das Urlaubsgeld als 14. Gehalt. Das Urlaubsgeld wird auch als Urlaubszuschuss oder als Urlaubsbeihilfe bezeichnet. Wer das Gehalt vergleichen will und mit dem Einkommen in anderen Ländern ins Verhältnis setzen will, muss beide zusätzlichen Einkommen in das Jahresgehalt einbeziehen, denn nur so entsteht eine transparente und nachvollziehbare Zahl, die jedem Vergleich standhält. Alle Regelungen zum Urlaubs- und zum Weihnachtsgeld sind in den kollektiven Verträgen oder im Einzelarbeitsvertrag festgehalten.

Wie hoch sind die Auszahlungen?

Die Höhe der Sonderleistungen ist im Kollektivvertrag geregelt. Als Anhaltspunkt gilt, dass das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld jeweils ein Monatsgehalt betragen. Deshalb spricht man auch vom 13. und vom 14. Einkommen. In vielen Branchen wird aber auch weniger als ein volles Einkommen gezahlt, dann müssen die Vorgaben ebenfalls in den Kollektivverträgen enthalten sein. Leistet ein Mitarbeiter regelmäßig Überstunden oder erhält er Prämien, sind diese nur dann Teil des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, wenn der Kollektivvertrag dies explizit vorsieht. Kein Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht übrigens, wenn ein Karenzurlaub genommen wird oder wenn der Mitarbeiter im Präsenz- oder Zivildienst tätig ist.

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld Österreich

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Wann werden die beiden Gehälter ausbezahlt?

Das genaue Datum der Zahlung ist im Kollektivvertrag geregelt. In den meisten Betrieben wird das Weihnachtsgeld im November oder im Dezember ausbezahlt. Das Urlaubsgeld ist dagegen im Juni oder im Juli fällig. Damit will man die Arbeitnehmer bei teuren Ausgaben zur Weihnachtszeit und für den jährlichen Erholungsurlaub entlasten und unterstützen. In einigen Kollektivverträgen ist die Zahlung des Urlaubsgeldes an den Urlaubsantritt gekoppelt. Es kann dann zum Beispiel auch schon im Januar oder erst im Dezember zur Zahlung fällig sein. Einige Kollektivverträge regeln das Datum der Auszahlung sogar noch genauer. Das Urlaubsgeld muss dann zum 31.05. oder zum 30.06. vom Arbeitgeber geleistet werden, das Weihnachtsgeld wird zum 30.11. fällig.

Ist der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet?

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nur, wenn der Kollektivvertrag oder der Einzelarbeitsvertrag eine entsprechende Regelung vorsieht. Sofern in beiden Vertragswerken keine Vereinbarung enthalten ist, besteht kein juristischer Anspruch auf die Sonderzahlung. Da es sich um privatrechtliche Arbeitsverhältnisse handelt, hat der Mitarbeiter keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Obwohl beide Zahlungen in Österreich für einen Arbeitnehmer nicht aus dem Arbeitsleben wegzudenken sind, sollte man sich also vor allem bei einem Wechsel des Arbeitgebers darüber im Klaren sein, dass ein Rechtsanspruch auf die Zahlung des 13. und des 14. Gehalts nicht besteht, sofern es keine vertragliche Grundlage dafür gibt.

Wie sind die Regelungen beim Ausscheiden aus dem Betrieb?

Sofern der Mitarbeiter das gesamte Kalenderjahr im Betrieb gearbeitet hat, besteht ein Anspruch auf das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Wenn er nicht das komplette Jahr in der Firma beschäftigt war, erfolgt nur eine anteilige Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Kein Anspruch auf ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht in der Regel, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine berechtigte Entlassung oder durch einen vorzeitigen Austritt des Mitarbeiters ohne Berechtigung beendet wird. Unter Umständen hat der Arbeitgeber sogar das Recht, ein schon an den Arbeitnehmer gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld von diesem zurückzufordern. Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer hat dieser meist einen Anspruch auf eine anteilige Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die genauen Vorschriften zur Höhe des Anspruchs bei einer Kündigung oder einer anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind im Kollektivvertrag geregelt. Sie sollten bei Bedarf dort nachgelesen werden.

Wie sind die Vorschriften bei einem Krankenstand?

Wenn der Arbeitnehmer einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund einer Krankheit hat, bleibt der Anspruch auf die Sonderzahlung des Weihnachts- und Urlaubsgelds bestehen. Wenn aber bei einem längeren Krankenstand ein Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse greift, ist der Arbeitgeber zur Kürzung der beiden Sonderzahlungen um den Zeitraum der Krankengeldzahlung berechtigt. In einigen Kollektivverträgen gibt es detaillierte Vorgaben, wie die Kürzung des Sonderzahlungsanspruchs zu berechnen ist, deshalb sollten betroffene Arbeitnehmer sind im Zweifel genau informieren. Unter Umständen sind im Vertrag auf Vorschriften zur Kürzung für Zeiten der Pflegefreistellung oder für sonstige Gründe der Dienstverhinderung enthalten. Juristen bewerten solche Inhalte der Kollektivverträge als rechtsunwirksam, da sie gegen das Prinzip des Lohnausfalls verstoßen. Für Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, für eine Zeit des Präsenz-, des Ausbildungs- oder Zivildienstes, bei einer Bildungskarenz, einer Sterbebegleitung, bei einer Begleitung von schwerstkranken Kindern oder bei einer Pflegekarenz ist kein Anspruch auf das 13. und das 14. Monatsgehalt vorgesehen.

Wie ist die Situation in Deutschland geregelt?

Ähnlich wie in Österreich sind die Regelungen zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld in den Tarifverträgen oder in den Betriebsvereinbarungen der Unternehmen geregelt. Dort sind auch die Höhe und der Zeitpunkt der Auszahlung festgelegt. Üblich ist die Zahlung eines halben Monatsgehalts als Urlaubsgeld und eines weiteren halben Gehalts als Weihnachtsgeld. Ein Zuschuss zum Urlaubsgeld kann außerdem dazu kommen. Sofern in den Verträgen keine Vorgaben enthalten sind, hat der Arbeitnehmer kein Recht auf die ergänzende Zahlung. Ein juristischer Anspruch besteht demnach nicht. Häufig müssen Fälle vor den Gerichten entschieden werden, weil der Arbeitgeber in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Lage in einem Jahr ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zahlt, im folgenden Jahr aber keine Zahlung mehr leistet. Sofern einige Jahre lang das zusätzliche Gehalt gezahlt wurde, kann sich daraus ein Gewohnheitsrecht zugunsten des Arbeitnehmers ergeben. Der Arbeitnehmer muss dann zahlen, auch wenn es keine Regelung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung gibt. Aktuelle Befragungen ergeben übrigens regelmäßig, dass nur noch wenige Betriebe ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bezahlen. Vor allem in kleineren Betrieben ist das heute in Deutschland nicht mehr üblich. Um das Gehalt in Deutschland mit dem Einkommen in Österreich zu vergleichen, muss man das jeweilige Jahresgehalt ansetzen. Das 13. und das 14. Gehalt sind also jeweils in die Berechnung einzubeziehen, damit sich eine vergleichbare Berechnung ergibt.

Wie unterscheiden sich Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt?

Häufig hört man im Zusammenhang mit dem Urlaubsgeld auch den Begriff des Urlaubsentgelts. Allerdings sind beide Bezeichnungen nicht identisch. Das Urlaubsentgelt ist das Entgelt, das während des Urlaubs gezahlt wird, obwohl der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Arbeitsleistung erbringt.


Quellen und weiterführende Infos:

https://www.everbill.com/13-und-14-monatsgehalt/

https://www.trend.at/service/recht/recht-urlaub-urlaubsgeld-12-fragen-antworten-thema-375710


 

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