firmeninsolvenz

Eine Firmeninsolvenz hat für das Unternehmen und für die Arbeitnehmer erhebliche Auswirkungen. Der Ablauf folgt strengen Regeln, damit ein geordneter Betrieb während des laufenden Verfahrens mindestens teilweise möglich ist. Als Arbeitnehmer ist man gut beraten, sich juristisch beraten zu lassen, damit man die Rechte und Pflichten im drohenden Insolvenzfall frühzeitig kennt und sich entsprechend schützen kann.

So läuft das Verfahren ab

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Das Konkursverfahren ist streng vom Sanierungsverfahren zu unterscheiden. Bei einem Konkurs muss das Unternehmen zuerst den Antrag auf Insolvenz bei Gericht stellen. Zuständig ist das örtliche Landesgericht, am Standort Wien ist das Handelsgericht verantwortlich. Der Antrag kann vom Schuldner oder vom Gläubiger gestellt werden. Dabei ist eine Frist von 60 Tagen ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einzuhalten. Bei Antragstellung durch den Gläubiger folgt das Vorverfahren. Sofern das Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, ist der Antrag auf Insolvenz abzuweisen. Wenn ein kostendeckendes Vermögen vorliegt, kommt es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Verfügungsgewalt über das Unternehmensvermögen geht dann auf den Insolvenzverwalter über. Zu diesem Zeitpunkt wird die Insolvenz auf der Startseite von www.edikte.justiz.gv.at veröffentlicht. Jetzt können die Gläubiger ihre Forderung innerhalb der gesetzten Frist anmelden. Nach Ablauf der Frist ist die erste Gläubigerversammlung einzuberufen, und es ist ein Gläubigerausschuss zu bestellen. Dabei sind die Forderungen der Gläubiger glaubhaft zu belegen. Innerhalb von 90 Tagen nach der Eröffnung des Verfahrens werden die Anmeldungsverzeichnisse erstellt und die Erklärungen des Masseverwalters und des Schuldners zu den gemeldeten Forderungen abgegeben. Danach ist zu entscheiden, ob das Verfahren fortgeführt wird. Im Anschluss daran kann das Insolvenzverfahren aufgehoben werden, wenn die Gläubiger durch die Insolvenzmasse mindestens teilweise befriedigt werden können. Anderenfalls kommt es zur Aufhebung des Verfahrens mangels Masse. Nach der Aufhebung des Verfahrens darf der Schuldner wieder frei über sein Vermögen verfügen. Besteht noch eine Restschuld, weil nicht alle Verbindlichkeiten befriedigt werden konnten, bleibt diese 30 Jahre lang bestehen.

Diese Konsequenzen gelten für Arbeitnehmer

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Eine Insolvenz hat natürlich auch Auswirkungen auf die Belegschaft. Arbeitnehmer sind gut beraten, sich juristischen Beistand einzuholen, wenn sich abzeichnet, dass das Unternehmen in die Insolvenz gerät. Dazu nehmen sie am besten Kontakt zu einem versierten Fachanwalt für Arbeitsrecht auf. In der Regel führt ein drohender Konkurs natürlich zu Verunsicherungen bei den Arbeitnehmern, die ein Anwalt mindestens teilweise beseitigen kann. Zunächst hat die Insolvenz nämlich keine Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. Offene Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis werden durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds abgesichert. Arbeitnehmer melden ihre Ansprüche im laufenden Konkursverfahren dort an. Die Arbeiterkammer und der Insolvenzschutzverband unterstützen die Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen. Wichtig zu wissen ist, dass das Arbeitsverhältnis allein durch die Eröffnung der Insolvenz nicht beendet wird. Sobald das Verfahren eröffnet ist, gibt es aber zusätzlich zu den arbeitsrechtlichen Möglichkeiten der Auflösung noch einige Beendigungsarten, die nur im spezifischen Fall der Insolvenz zur Anwendung kommen. Kommt es zur Unternehmensschließung, wird der Insolvenzverwalter innerhalb einer Monatsfrist eine Kündigung aussprechen. Davon können auch nur einzelne Unternehmensteile betroffen sein. Kommt es zur Fortführung des Betriebs, können Mitarbeiter in einzuschränkenden Betriebsbereichen gekündigt werden. Sofern der Schuldner das Unternehmen in Eigenverwaltung fortführt, kann er Arbeitnehmern ebenfalls in einzuschränkenden Abteilungen kündigen. Wird der Konkurs abgewiesen, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Es kann dann nur nach den arbeitsrechtlichen Varianten beendet werden. Dazu gehören vorrangig die Kündigung und die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags.

Hinweis

Die Arbeiterkammer und der Insolvenzschutzverband unterstützen die Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen.


Weiterführende Infos:
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/insolvenz/Arbeitsverhaeltnis_im_Insolvenzfall.html
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Entgelt/Besondere_Aufloesungsmoeglichkeiten_von_Arbeitsverhaeltnis.html
https://www.wko.at/Content.Node/Service/Wirtschaftsrecht-und-Gewerberecht/Insolvenzrecht/Schnelluebersicht_ueber_die_Insolvenzverfahren.html


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